Russische Beiträge zur westlichen Menschenrechtsdebatte
Im Gegensatz zur kritischen Stellungnahme der GEKE plädiert die Autorin dafür, das Menschenrechtsdokument der Russischen Orthodoxen Kirche im Kontext der eigenen theologischen Tradition zu würdigen. Das Dokument knüpfe durchaus an die westliche Menschenrechtstradition an und lässt sich somit als konstruktiver Beitrag zur gegenwärtigen Debatte um die Menschenrechte lesen. R. C.
Статья

Die entscheidenden Fragen, über die Christen und Kirchen in Europa heute Verständigung suchen, betreffen das Zeugnis des apostolischen Glaubens im Kontext der gegenwärtigen säkularen Gesellschaft im Horizont der Globalisierung; den Menschenrechten kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. In den letzten Jahren hat sich die Russische Orthodoxe Kirche vertieft mit diesen Fragen beschäftigt. Der ehemalige Leiter des Kirchlichen Außenamtes des Moskauer Patriarchates und jetzige Patriarch Kirill beobachtet seit langem mit wacher Aufmerksamkeit die gesellschaftlich-politischen Entwicklungen und meldet sich engagiert und in der Bereitschaft zu argumentativer Auseinandersetzung zu Wort. Die wichtigsten seiner Beiträge wurden im Februar 2009 unter dem Titel „Freiheit und Verantwortung im Einklang. Zeugnisse für den Aufbruch zu einer neuen Weltgemeinschaft" vom Institut für Ökumenische Studien der Universität Fribourg Schweiz und dem Ostkirchlichen Institut Regensburg in deutscher Übersetzung publiziert.

Die Herausgeber vermissen in der Stellungnahme der GEKE zum Menschenrechtsdokument der Russischen Orthodoxen Kirche das Bemühen, deren Anliegen zu würdigen und aus ihrem eigenen Kontext heraus zu verstehen. Sie veröffentlichten einen Beitrag unter dem Titel „Zur Ambivalenz der Menschenrechte. Missverständnisse der ‚Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa‘".[1] Der Beitrag zieht die Aussagen von Patriarch Kirill sowie das Dokument „Grundlagen der Sozialkonzeption der Russischen Orthodoxen Kirche" des Moskauer Bischofskonzils im Jahr 2000 als Interpretationshilfe heran und weist nach:

  • 1. Die Russische Orthodoxe Kirche bestreitet keineswegs die von der GEKE verteidigten Anliegen, insbesondere die Geltung der Menschenrechte unabhängig von moralischen Vorleistungen sowie die Anerkennung der säkularen Welt und der religiösen Pluralität der heutigen Gesellschaft.
  • 2. Die russische orthodoxe Position befindet sich in ihren zentralen Aussagen in Übereinstimmung mit der westlichen Menschenrechtstradition und leistet einen diskussionswürdigen Beitrag zu den aktuellen innerwestlichen Debatten.
  • 3. Im Mittelpunkt der Debatte stehen das Menschenbild und das Verhältnis von Kirche und politischem Gemeinwesen in der Bestimmung der Sozialgestalt der Menschheit.

 

1.      Gemeinsame Anliegen

Patriarch Kirill betont, dass die orthodoxe Tradition keine Berührungsängste gegenüber der säkularen Welt hat: „Ich bin überzeugt, dass viele religiöse Traditionen der Welt heute nicht in Zweifel ziehen, dass die Sprache der Menschenrechte eine weltliche Sprache bleiben soll. Zumindest die orthodoxe Tradition stellt das nicht in Frage. Jedoch hat die religiöse Weltanschauung wie jede andere durchaus ein Recht, auf das Korpus der Menschenrechte und deren Umsetzung einzuwirken".[2] Er ist überzeugt, dass „die Idee der Menschenrechte kein trennendes, sondern ein verbindendes Prinzip" für „den weiteren Dialog zwischen Kirche und säkularer Gesellschaft" darstellt.[3] Es geht dem Dokument des Moskauer Patriarchats nicht um einen „exklusiven theologischen Begründungsanspruch" der Menschenrechte, sondern darum, dass diese Rechte ihrer eigenen Definition nach unbedingt einer solchen Begründung bedürfen, die der Setzungshoheit des Staats voraus liegt und entzogen bleibt. Gerade indem die Kirche den für sie spezifischen Begründungshorizont in die Debatte einbringt, leistet sie einen wesentlichen Beitrag zur Anerkennung der Menschenrechte in ihrer vorstaatlichen Qualität und damit einen Beitrag zur Freisetzung der Weltlichkeit der Welt. Wiederholt betont der Patriarch - wie auch das Dokument der russischen Kirche zu Würde, Freiheit und Rechten des Menschen - die unverlierbare Grundlage der Menschenrechte in der Gottebenbildlichkeit des Menschen als Geschöpf: „Tatsächlich glaubt der Christ, dass Gottes Ebenbild im Menschen unauslöschlich ist. Es kann verdunkelt werden, aber nicht verloren gehen. Daher hat jeder Mensch einen Wert, unabhängig von seinen Taten und vom Zustand seiner Seele".[4] „Ein sittlich unwürdiges Leben zerstört die von Gott verliehene Würde auf der ontologischen Ebene nicht, verdunkelt sie jedoch so sehr, dass sie kaum zu erkennen ist. Gerade deshalb braucht es eine große Willensanstrengung, um die natürliche Würde eines Schwerverbrechers oder Tyrannen zu erkennen oder gar anzuerkennen".[5]

 

2.      In Übereinstimmung mit der westlichen Menschenrechtstradition

Diese Position der russischen orthodoxen Kirche kann sich in mehrfacher Hinsicht auf die beste westliche Menschenrechtstradition berufen, die ihrerseits unverkennbar in christlichen Grundsätzen wurzelt. Mit einer Terminologie, die dem russischen orthodoxen Dokument sehr nahe steht, entfaltet Immanuel Kant - in dessen Wohnort Königsberg Patriarch Kirill lange als Bischof gewirkt hat - in seiner „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten" die Bedingung der Menschenwürde: „Nun ist Moralität die Bedingung, unter der allein ein vernünftiges Wesen Zweck an sich selbst sein kann, weil nur durch sie es möglich ist, ein gesetzgebend Glied im Reiche der Zwecke zu sein. Also ist Sittlichkeit und die Menschheit, so fern sie derselben fähig ist, dasjenige, was allein Würde hat".[6] Die von Kant genannte Moralität ist die innere Bedingung der Möglichkeit unantastbarer, unveräußerlicher und unteilbarer Würde, nicht eine äußerlich auferlegte Bedingung aufgrund moralischer Bewährung. Die der Würde selbst innewohnende sittliche Qualität ist jedoch nur ernst genommen, wenn sie Eröffnung einer sittlichen Zukunft ist.

Die Würde des Menschen ist nach Kant mit dem „allgemeinen Reich der Zwecke" in der sittlichen konstituierten Gemeinschaft verbunden. Hingegen gerät durch den Trend, immer häufiger das Recht auf Nicht-Diskriminierung zum ausschlaggebenden Faktor in der Beurteilung einer Situation zu machen, die Gemeinschafts- und Gemeinwohlbindung der Menschenrechte aus dem Blickfeld. Patriarch Kyrill macht darauf aufmerksam, dass die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" von 1948 die Menschenrechte ausdrücklich in ihrer Hinordnung auf die öffentliche Ordnung betrachtet: „Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Einschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen des Ethos, der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen" (Art. 29, 2). Der Menschenrechtserklärung selbst liegt also „die Idee zugrunde, dass die Menschenrechte kein absoluter Maßstab sein können, sondern mit einer Reihe von Parametern übereinstimmen müssen".[7] Der Patriarch fordert dazu auf, innerhalb der Menschenrechtstradition zu dieser normativen Ausgangsformulierung zurückzukehren.[8]

Menschenrechtskataloge sind nicht eindeutig und in ständiger Entwicklung begriffen. Zu den anfänglichen Abwehrrechten gegenüber der staatlichen Gewalt traten Partizipations- und Anspruchsrechte, die dem sittlichen Würdewesen Mensch zur Entfaltung verhelfen sollen. In diesem Bereich beobachtet der Moskauer Patriarch eine folgenschwere Verlagerung: „In der historischen Entwicklung der westlichen Länder hat sich die Liste der Rechte und Freiheiten erweitert und immer wieder neue Bereiche des öffentlichen Lebens erobert. So sind politische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rechte aufgetaucht. Dieser Prozess zeigt, dass die Grenzen der menschlichen Würde in der Geschichte immer wieder neu definiert werden. In den letzten Jahren haben sich besonders die Probleme im Verhältnis der Geschlechter, beim Status des menschlichen Lebens, in der Bioethik zugespitzt. Mit anderen Worten, eine neue Generation von Menschenrechten ist entstanden - Rechte, die davon abhängen, wie man den Menschen seiner Natur nach versteht".[9] Wenn das Menschenrechtssystem auf die Nicht-Diskriminierung jeder beliebigen Sicht individueller Selbstverwirklichung zurückgeführt und seinerseits zum Maßstab des sittlichen Handelns im öffentlichen Raum gemacht wird, dann ist es nicht nur äußerst konfliktträchtig, sondern selbstwidersprüchlich und zerstörerisch für das politische Gemeinwesen.

 

3.      Menschen- und Bürgerrechte

Die Frage nach dem Verhältnis der Menschenrechte zum Gemeinwohl wird in der GEKE-Antwort nicht gestellt. Die verschiedenen Formen der Gemeinschaft von der Familie bis zum Staat tauchen überwiegend als potentielle Bedrohung der Rechte des Einzelnen auf. Diese individualistische Sicht entspricht einer bestimmten Deutungsrichtung der Menschenrechte, die in der russischen orthodoxen Terminologie als „Liberalismus" bezeichnet wird, keineswegs aber der gesamten Menschenrechtstradition. Der italienische Philosoph Giorgio Agamben bemüht sich in seinem groß angelegten Projekt politischer Philosophie unter dem Titel „Homo sacer" seit langem, die Ambivalenzen der westlichen Menschenrechtsdebatte aufzuzeigen.[10] Die Doppelung im Titel der „Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte" durch die Französische Nationalversammlung 1789 erinnert daran, dass der Mensch erst als Bürger eines politischen Gemeinwesens seine volle Konstitution als Träger von Rechten und Pflichten findet. Menschenrechte ohne Bürgerrechte bleiben paradoxe Rechte eines rechtlosen Flüchtlings im Lager. Das Menschenbild und das Verständnis des menschlichen Gemeinwesens stehen daher in einer engen Wechselwirkung.

 

a.      Zum Menschenbild der Grundlagen

Die Russische Orthodoxe Kirche entfaltet ein dynamisches Menschenbild, in dem der Mensch nicht auf seinen Ist-Zustand festgelegt ist, sondern unter einer Verheißung steht. Der Ausgangspunkt findet sich im biblischen Text des Schöpfungsberichts: „Lasst uns den Menschen machen nach unserem Bild und Gleichnis" (Gen 1,26). Die Kirchenväter knüpfen an diese Unterscheidung eine Theologie der freien Mitwirkung des Menschen an seiner Vollendung an: Während das Bild Gottes mit der Schöpfung gegeben und unverlierbar ist, muss die Ähnlichkeit mit Gott im Zusammenwirken mit der göttlichen Gnade errungen werden. Die orthodoxe Tradition nimmt die Glaubensaussage sehr ernst, dass der Mensch in einer Welt, die durch die Sünde ihrem göttlichen Ursprung und Ziel entfremdet ist, nicht durch jede beliebige Entscheidung das Bild Gottes in sich selbst verwirklichen kann. Er bedarf der Umkehr, der Erziehung, der Unterstützung durch öffentliche Strukturen, die ihm Freiheit garantieren und sinnvolle Entscheidungen ermöglichen.

Mit den Worten von Patriarch Kyrill: „Eine Besonderheit der menschlichen Natur ist nach allgemeiner christlicher Auffassung das Bild und Gleichnis, das Gott bei der Schöpfung in sie hineingelegt hat und das unabdingbar zu ihr gehört. Meistens wird zwischen diesen beiden Worten der Heiligen Schrift - Bild und Gleichnis - nicht unterschieden, weil sie angeblich ein und dasselbe bezeichnen. Doch der Gebrauch zweier Ausdrücke ist kein Zufall, denn hinter ihnen stehen zwei unterschiedliche Aspekte der Teilhabe der menschlichen Natur am Leben der Gottheit. [...] Obwohl das moderne politische und rechtliche System aller zivilisierten Länder so beschaffen ist, dass es vom Wert des Menschen ausgeht, beachtet es nicht den dynamischen Charakter der menschlichen Person. Staat und Gesellschaft werden meistens aufgerufen, den Menschen so zu verteidigen, wie er ist. Natürlich ist nichts Schlechtes daran, wenn der Mensch unabhängig von Religion, Nationalität, Geschlecht und Alter akzeptiert und verteidigt wird. Staat und Gesellschaft legen jedoch immer häufiger den Auftrag nieder, der geistigen Entwicklung des Menschen irgendein noch so elementares sittliches Ziel zu setzen. Diese Lage der Dinge wird mit dem Schutz der Wahlfreiheit des Menschen gerechtfertigt und mit dem Wunsch, ihn nicht zu etwas zu zwingen. Meines Erachtens entspricht ein solcher Kurs von Staat und Gesellschaft, der sich der sittlichen und geistigen Erziehung des Menschen entzieht, nicht dem naturgegebenen Bedürfnis eines jeden Menschen, und das bedeutet: die beklagenswerten Folgen sind absehbar. Die öffentliche Ordnung muss das Streben des Menschen nach Vervollkommnung berücksichtigen und stärken, sonst verfällt sie und bricht zusammen".[11]

Die Betonung der „entstellten Natur des Menschen"[12] durch den Patriarchen entspricht einem ureigenen reformatorischen Anliegen. Die russische Erklärung durchdenkt das „sola gratia", das in evangelischer Sicht dem Menschen im Bereich seines Heils zugesprochen ist, in seinen Konsequenzen für das moralische wie das politische Handeln. Das dynamische Menschenbild der russischen Erklärung eröffnet auf christologischer Grundlage eine Hoffnungsperspektive: Die Sünde gehört nicht zur menschlichen Natur!: „Die Annahme der der menschlichen Natur mit Ausnahme der Sünde| durch den Herrn Jesus Christus (Hebr. 4,15) zeigt, dass die Würde sich nicht erstreckt auf die Entstellungen, die in dieser Natur infolge des Sündenfalls entstanden sind".[13]

Eine orthodox-protestantische Einigung über diese Aussagen wurde im gemeinsamen Kommuniqué der Begegnung von Experten der Russischen Orthodoxen Kirche und der Kommission „Kirche und Gesellschaft" der Konferenz Europäischer Kirchen erzielt und wie folgt formuliert: „Als christliche Kirchen glauben wir, dass jeder Mensch nach dem Bild und Gleichnis Gottes geschaffen ist (Gen 1,26). Jeder Mensch besitzt daher einen von Gott gegebenen unverlierbaren Wert, der vor jeglichem Angriff geschützt werden muss. Wir sind jedoch überzeugt, dass die Menschenrechte kein Selbstzweck sind. Sie sind ein Instrument zum Schutz des Raumes, in dem jeder Mensch einzeln und gemeinsam mit anderen das Leben in Fülle (Joh 10,10) führen kann, in dem alle Menschen geistlich wachsen und ihre sittlichen Werte ausgestalten können. Daher sind wir als Kirchen gegen jegliche Instrumentalisierung der Menschenrechte zu politischen oder kommerziellen Zwecken. Wir betonen die Unteilbarkeit der Menschenrechte, die Wichtigkeit der zivilen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte. Als Vertreter europäischer Kirchen betonen wir die Wechselbeziehung der Rechte und Freiheiten mit der sozialen und sittlichen Verantwortung als zwei Seiten derselben Medaille".[14]

 

b.      Der Auftrag des politischen Gemeinwesens

Der russischen Menschenrechtserklärung ist bewusst, dass sich erlöstes Leben nicht über eine Rechtsordnung durchsetzen lässt: „Keinerlei menschliche Bestimmungen, einschließlich der Formen und Mechanismen der gesellschaftspolitischen Ordnung, können aus sich heraus das Leben der Menschen sittlicher und vollkommener machen, das Böse und das Leid ausrotten" (III.2). Juridisch gesicherte Freiheitsrechte bleiben leer, wenn ihnen nicht eine Kultur der Freiheit entspricht, in der die anerkannte Würde sich auch real als lebbar erweist. Die Moskauer Menschenrechtserklärung versteht in der guten Tradition des abendländischen politischen Denkens den Menschen als animal sociale, nicht als selbstbezügliches Individuum, sondern als Person, die ihre Identität nur in Gemeinschaft voll entfalten kann. „Moralität" wird in dem russischen Text nicht verstanden als ein abstrakter Normenkatalog, sondern als „Ethos": als eine plausible und durch das politische Gemeinwesen aktiv gepflegte Lebensform unter ganz konkreten sozialen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedingungen, die das gelingende Leben des Einzelnen wie der Gemeinschaft optimal fördert und eine dynamische Entfaltung der Personwürde begünstigt. Mit Recht und in Übereinstimmung mit Ernst-Wolfgang Böckenfördes Diktum: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann", warnt Patriarch Kirill: „Die Einsicht, was gut und was schlecht ist, entwickelt sich nicht von selbst. Die optimistische Ansicht von der Natur des Menschen bei Rousseau hat sich schon seit langem als utopisch erwiesen. Nach meiner festen Überzeugung muss das Freiheitsprinzip, das heute durch die Festlegung der Menschenrechte verteidigt wird, mit Ethos und Glaube in Übereinstimmung gebracht werden. Diese Übereinstimmung muss sich in der heutigen Gesellschaftsordnung widerspiegeln. Andernfalls wird ein Gesellschaftssystem, das ausschließlich auf den Menschenrechten errichtet ist, sich als zerbrechlich erweisen und sich selbst zerstören".[15]

Die „Trennung" von Kirche und Staat besagt gerade nicht, dass die Mächte dieser Welt „nicht zu retten" und heilsgeschichtlich irrelevant sind. Die Kirche bezeugt für den Staat, dass diese Welt der Rettung bedarf, aber auch der Rettung fähig ist, capax Dei. Die Verheißung der Christen ist nicht das individuelle Seelenheil, sondern die Teilhabe an der Herrschaft Christi über das All im neuen Jerusalem. Das politische Projekt der Menschheit findet dort sein Ende, aber zugleich seine Vollendung. Von Anfang an hat sich die christliche Glaubensgemeinschaft als Verheißungsträgerin für die Menschheit verstanden. Die Zweischwerter-Lehre Papst Gelasius' I. mit ihrer Unterscheidung zwischen kirchlicher auctoritas und weltlicher potestas wie auch die symphonia zwischen kirchlicher und weltlicher Macht in Byzanz gehen davon aus, dass die politische Gewalt im Heilsplan Gottes ihren eigenständigen Platz hat. Der Titel „Stellvertreter Christi" war im Westen bis zu Petrus Damiani[16] ebenso wie im Osten dem Kaiser vorbehalten, denn Christus gebührt alle Macht „im Himmel und auf Erden" (Mt 28,18). Die russische orthodoxe Kirche erinnert mit ihren jüngsten Stellungnahmen an den inspirierenden Reichtum einer größeren gemeinsamen christlichen Tradition, die bislang für die Gegenwart nicht konstruktiv fortgeschrieben ist.

Der „Schutz des Einzelnen vor staatlichen Übergriffen" und totalitärem Machtmissbrauch ist ein wichtiges Anliegen. Das Dokument „Grundlagen der Sozialkonzeption der russischen orthodoxen Kirche", das vom Bischofskonzil im Jahr 2000 verabschiedet wurde, proklamiert für diesen Fall ein klares Widerstandsrecht, ja eine Widerstandspflicht.[17] Es handelt sich jedoch um einen Grenzfall innerhalb einer positiven Sicht des politischen Gemeinwesens im Heilsplan Gottes: „Die Heilige Schrift ruft die Machthabenden auf, die staatliche Gewalt zur Abwehr des Bösen und zur Unterstützung des Guten zu gebrauchen, worin der moralische Sinn des Existenz des Staates gesehen wird (Röm 13,3-4)".[18] Der Schutz vor der Verabsolutierung des Staates ist am besten gewährleistet, wenn das politische Gemeinwesen ermutigt und befähigt wird, bei Anerkennung der eigenen Grenzen seine Aufgabe unter den Bedingungen der Endlichkeit und der Sündhaftigkeit des Menschen wahrzunehmen.

Ähnlich argumentiert das II. Vatikanische Konzil: „Die politische Gemeinschaft und die Kirche sind auf je ihrem Gebiet voneinander unabhängig und autonom. Beide aber dienen, wenn auch in verschiedener Begründung, der persönlichen und gesellschaftlichen Berufung der gleichen Menschen. Diesen Dienst können beide zum Wohl aller um so wirksamer leisten, je mehr und besser sie rechtes Zusammenwirken miteinander pflegen; dabei sind jeweils die Umstände von Ort und Zeit zu berücksichtigen. Der Mensch ist ja nicht auf die zeitliche Ordnung beschränkt, sondern inmitten der menschlichen Geschichte vollzieht er ungeschmälert seine ewige Berufung" (Gaudium et Spes 76).

Erstveröffentlichung: G2W 37 (2009), Heft 10, 25-27


[1] Veröffentlicht in: Schweizerische Kirchenzeitung 177 (2009), Heft 29-30, 16. Juli 2009, 497-502; der vollständige Text ist abrufbar auf der Homepage des Instituts für Ökumenische Studien der Universität Freiburg: www.unifr.ch/iso

[2] Patriarch Kyrill, Freiheit und Verantwortung im Einklang, 131.

[3] Ebd. 128.

[4] Patriarch Kyrill, Freiheit und Verantwortung im Einklang, 124.

[5] Grundlagen der Lehre der Russischen Orthodoxen Kirche über Würde, Freiheit und Rechte des Menschen I.4.

[6] Immanuel Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, 2. Abschnitt: Übergang von der populären Moralphilosophie zur Metaphysik der Sitten.

[7] Patriarch Kyrill, Freiheit und Verantwortung im Einklang, 134.

[8] Vgl. ebd. 137: „Die Orthodoxe Kirche schlägt heute vor, zu dem Verständnis der Menschenrechte im gesellschaftlichen Leben zurückzukehren, das 1948 grundgelegt wurde".

[9] Ebd. 90.

[10] Vgl. Giorgio Agamben, Homo sacer. Die souveräne Macht und das nackte Leben, (Turin 1995) Frankfurt 2002; ders., Mittel ohne Zweck. Noten zur Politik, (Turin 1996), Zürich-Berlin 22006. ders., Ausnahmezustand, (Turin 2002) Frankfurt 2003; ders., Was von Auschwitz bleibt, (Turin 1998) Frankfurt 2003.

[11] Patriarch Kyrill, Freiheit und Verantwortung im Einklang, 134.

[12] Ebd. 131.

[13] Abschnitt I.1 des Dokuments.

[14] Abgedruckt in: Patriarch Kyrill, Freiheit und Verantwortung im Einklang, 171-173; hier: 172.

[15] Patriarch Kyrill, Freiheit und Verantwortung im Einklang, 119

[16] Brief an Viktor II. 1057; vgl. Agostino Paravicini Bagliani, Der Leib des Papstes. Eine Theologie der Hinfälligkeit, München 1997, 68.

[17] Die Grundlagen der Sozialdoktrin, a.a.O., III.5.

[18] Ebd. III.2.

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