Zur Ambivalenz der Menschenrechte: Missverständnisse der „Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa"
Auf die kritische Antwort der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) zum Dokument der ROK „Grundlagen der Lehre der Russischen Orthodoxen Kirche über Würde, Freiheit und Rechte des Menschen" antworten die Herausgeber des Buches „Freiheit und Verantwortung im Einklang. Zeugnisse für den Aufbruch zu einer neuen Weltgemeinschaft" Barbara Hallensleben, Nikolaus Wyrwoll und Guido Vergauwen.
Статья

Worum es geht

Die Oikumene zeigt sich von ihrer anthropologischen und ihrer politischen Seite: Die entscheidenden Fragen, über die Christen und Kirchen in Europa heute Verständigung suchen, betreffen das Zeugnis des apostolischen Glaubens im Kontext der gegenwärtigen säkularen Gesellschaft im Horizont der Globalisierung; den Menschenrechten kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Das bestätigt die Antwort der „Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa" (GEKE) vom 11. Juni 20091 auf das Dokument der russischen orthodoxen Kirche zu den „Grundlagen der Lehre der Russischen Orthodoxen Kirche über Würde, Freiheit und Rechte des Menschen". Das Institut für Ökumenische Studien der Universität Fribourg Schweiz und das Ostkirchliche Institut Regensburg lenken mit einer Veröffentlichung die Aufmerksamkeit auf dieselben Grundfragen: Rechtzeitig zur Amtseinsetzung des neuen Patriarchen Kyrill von Moskau erschienen unter dem Titel „Freiheit und Verantwortung im Einklang. Zeugnisse für den Aufbruch zu einer neuen Weltgemeinschaft" deutsche Übersetzungen von Beiträgen des Patriarchen zu Menschenwürde und Menschenrechten.2 Darin enthalten sind der genannte Grundlagentext über „Würde, Freiheit und Rechte des Menschen" (Juni 2008) sowie die „Grundprinzipien der Beziehung der Russischen Orthodoxen Kirche zu Andersglaubenden" (August 2000). Unter anderem enthält der Band auch das Kommuniqué der lutherisch-orthodoxen Konsultation, die im Februar 2008 in Wittenberg stattfand. Dieser Band stellt das von der GEKE untersuchte Dokument in einen größeren Zusammenhang. Der ehemalige Leiter des Kirchlichen Außenamtes des Moskauer Patriarchates und jetzige Patriarch Kyrill beobachtet seit langem mit wacher Aufmerksamkeit die gesellschaftlich-politischen Entwicklungen und meldet sich engagiert und in der Bereitschaft zu argumentativer Auseinandersetzung zu Wort. Das Dokument zu Menschenwürde und Menschenrechten, auf das die GEKE antwortet, baut auf den „Grundlagen der Sozialkonzeption der Russischen Orthodoxen Kirche" auf, die im Jahr 2000 durch das Moskauer Bischofskonzil verabschiedet wurden.3

 

Missverständnisse

I. Die GEKE wirft der Russischen Orthodoxen Kirche ein „Missverständnis" der Menschenrechte" vor.4 Die wichtigsten Vorwürfe lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1.  Bedingungen der Würde: Die russische orthodoxe Kirche anerkenne die Menschenrechte und die ihnen zugrunde liegende Menschenwürde nicht als „unantastbar, unveräußerlich und unteilbar", sondern mache sie von einer moralischen Leistung des Menschen abhängig und stelle sie angesichts der Sündhaftigkeit des Menschen infrage: „Da die russisch-ortho­doxe5 Kirche Menschenwürde nur als moralischen Maßstab entfaltet, kann sie die Würde nicht als Begründung eines unbedingten Schutzes gegen menschliche Übergriffe verstehen" (2). Der Begriff der Menschenwürde werde „in eine moralische Kategorie transformiert" (3). Begleitend findet sich der Vorwurf, die „christologische Fundierung" und „soteriologische Ausrichtung" der Menschenwürde fehle (2).

2. Recht und Moral: Die „rechtsethische Klärung" der Differenz zwischen Menschenrechten und Moralvorstellungen bzw. religiösen Überzeugungen fehle (3f.). Die russische orthodoxe Kirche erhebe einen „exklusiven theologischen Begründungsanspruch", statt „den säkularen Charakter der Menschenrechte ernst zu nehmen" (4). Die Argumentation laufe Gefahr, „dass die Legitimität des modernen Verfassungsstaates grundsätzlich infrage gestellt und staatliches Recht der Religion untergeordnet wird" (7). Eine solche Durchsetzung „partikularer Interessen" gefährde ein friedliches und respektvolles Zusammenleben in Freiheit in einer pluralistischen Gesellschaft" (5).

3. Kirche und Staat: „Die zugrunde gelegte Harmonie zwischen Staat und Kirche" (6) lasse die prophetische Kritik am Missbrauch staatlicher Macht und „Aussagen zum Schutz des Einzelnen vor staatlichen Übergriffen" (9) vermissen. Nationale kulturelle Traditionen erhielten den Vorrang vor der Universalität der Menschenrechte, so dass die russische Stellungnahme „auch im Sinne von Nationalismus und Ethnozentrismus interpretiert werden" könne (7).

II. Die GEKE bietet einen alternativen Deutungsrahmen in drei Interpretationslinien:

1.  die neutestamentliche Rechtfertigungslehre: „Die in Gottes Gerechtigkeit begründete Menschenwürde kann demnach durch die Sündhaftigkeit des Menschen nicht grundsätzlich infrage gestellt werden" (2);

2. die Unterscheidung und Zuordnung von Gesetz und Evangelium, exemplifiziert an den zwei civitates des Augustinus und der Zwei-Regimenten-Lehre Luthers;

3. die Heiligung als Folge der Rechtfertigung.

III. In ihrem eigenen Bezugsrahmen teilt die GEKE-Stellungnahme nicht die kritische Beobachtung des russischen orthodoxen Dokuments über die Ambivalenz des Menschenrechtsdiskurses in der heutigen Gesellschaft: „Die Christen finden sich in einer Situation wieder, in der sie von den gesellschaftlichen und staatlichen Organen dazu gedrängt, zuweilen geradezu gezwungen werden, im Gegensatz zu den göttlichen Geboten zu denken und zu handeln" (Einleitung).

 

Wahrnehmung der Problemlage

    Der Vorwurf des „Missverständnisses" muss sich einerseits am Text des Moskauer Dokumentes verifizieren lassen, vor allem aber den Erfahrungen mit der Geschichte und gegenwärtigen Praxis der Menschenrechte standhalten. Hinsichtlich der Einschätzung der gesell­schaft­lich-politischen Lage sind die Herausgeber der Texte von Patriarch Kyrill dem Moskauer Patriarchat dankbar für den erhellenden Beitrag zur Rolle der Menschenrechte im öffentlichen Leben. Insbesondere bestätigen sie die Beobachtung der russischen orthodoxen Kirche, dass die Menschenrechte sehr verschieden interpretiert und angewandt werden können. Diese Ambivalenz unterschätzt die GEKE-Stellungnahme in einer verwunderlichen Naivität: „Für uns ist aus der Argumentation auch nicht ersichtlich, warum ausgerechnet die Menschenrechte, die als ‚Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt' geschaffen wurden, verantwortlich für die Förderung von Grausamkeit und Gewalt sein sollen" (6). Dass der guten Absicht nicht automatisch die gute Wirkung entspricht, ist die erschreckende Beobachtung der Moderne in vielen Bereichen: Die Industrialisierung will Wirtschaft und Lebensstandard heben und erzeugt ein Massenproletariat, die Atomphysiker suchen neue Energiequellen und schaffen die Bombe, die Verkehrsmittel erhöhen den Aktionsradius des Menschen und verschmutzen die Umwelt, ...

    Die Menschenrechte führen ebenfalls in eine Zone der Vieldeutigkeit und rufen nach Kriterien für den Konfliktfall: Zählt im Falle der Mohammed-Karikaturen die freie Meinungsäußerung der Urheber oder der Respekt vor den religiösen Gefühlen der Muslime? Ist für das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegen den Ausschluss von Frauen vom Berge Athos das religiöse Selbstbestimmungsrecht der Mönchsrepublik oder die Gleichberechtigung der Geschlechter ausschlaggebend? Wenn der Papst in Afrika in einem gewaltlosen Appell seine Überzeugung äußert, dass Kondome keine Lösung des Aids-Problems darstellen, und das belgische Parlament diese Aussage in einer Resolution verurteilt - auf welcher Seite liegt dann die Verletzung der Menschenrechte? Wenn ein schwedischer lutherischer Pastor in einer Predigt darlegt, dass Homosexualität der biblischen Lehre widerspricht, und dafür verhaftet wird, sind dann seine Menschenrechte respektiert? Wer schützt Ärzte oder Krankenschwestern, die sich weigern, bei Schwan­gerschaftsabbrüchen mitzuwirken, vor der Diskriminierung durch schlechtere Anstellungschancen? Vollends offenkundig ist die Perversion der Menschenrechte, wenn ein Abgeordneter aus seiner Partei austritt, weil diese die Sperrung von Internet-Seiten zur Kinderpornographie unterstützt und er darin eine die Medienfreiheit verletzende Zensur sieht.

 

Entstellungen des Textes

    Die GEKE-Antwort suggeriert eine Eindeutigkeit in der Deutung von Menschenrechten und Menschenwürde, die gegenwärtig weder der Praxis noch dem theoretischen Diskurs entspricht. Um so präziser muss die Sichtweise der russischen orthodoxen Kirche zunächst wahrgenommen werden, um sie dann in ihrer erschließenden Kraft für die gegenwärtige Situation zu analysieren. Hier hat die GEKE-Antwort die Stellungnahme der russischen orthodoxen Gesprächspartner in eklatanter Weise entgegen dem offenkundigen Wortlaut entstellt. Fraglos spricht der Moskauer Text dem Menschen auf biblischer und patristischer Grundlage eine unantastbare und unverlierbare Würde aufgrund seiner Erschaffung nach dem Bilde Gottes zu. Terminologisch bevorzugt die russische orthodoxe Kirche, von „natürlicher (ontologischer) Würde" oder vom „Wert" des Menschen zu sprechen. Dem Menschen bleibt gerade aufgrund dieser unverlierbaren Würde eine wesentliche Möglichkeit seines Menschseins vorenthalten, wenn er diese nicht zu ihren höchsten Möglichkeiten entfaltet, die in der Vergöttlichung besteht und im vollen Sinne „Würde" zu nennen ist. Der Weg vom „Bild Gottes", das der Mensch unverlierbar ist, zum „Gleichnis Gottes", das er mit Hilfe der Gnade zu werden vermag, ist gerade nicht eine Leistung des Menschen, sondern eine dynamische Synergie mit der Gnade Gottes, die Unfreiheit und Sünde zu überwinden hilft. Während der Staat eher die hinderlichen oder gar zerstörerischen Kräfte einschränkt, fördert die Kirche die Entfaltung des Lebens in der Gnade. Beide dienen jedoch dem gemeinsamen Ziel gelingenden Lebens des einzelnen wie der Gemeinschaft: „Tatsächlich glaubt der Christ, dass Gottes Ebenbild im Menschen unauslöschlich ist. Es kann verdunkelt werden, aber nicht verloren gehen. Daher hat jeder Mensch einen Wert, unabhängig von seinen Taten und vom Zustand seiner Seele".6 „Ein sittlich unwürdiges Leben zerstört die von Gott verliehene Würde auf der ontologischen Ebene nicht, verdunkelt sie jedoch so sehr, dass sie kaum zu erkennen ist. Gerade deshalb braucht es eine große Willensanstrengung, um die natürliche Würde eines Schwerverbrechers oder Tyrannen zu erkennen oder gar anzuerkennen".7 Die christologische Begründung spielt in diesem Zusammenhang - entgegen der Kritik der GEKE - eine zentrale Rolle: „Die Annahme der Fülle der mensch­lichen Natur außer der Sünde durch den Herrn Jesus Christus (Hebr 4,15) zeigt, dass die Würde durch die Entstellungen, die in dieser Natur infolge des Sündenfalls entstanden sind, nicht in Mitleidenschaft gezogen ist".8

 

In Übereinstimmung mit der westlichen Menschenrechtstradition

    Diese Position der russischen orthodoxen Kirche kann sich in mehrfacher Hinsicht auf die beste westliche Menschenrechtstradition berufen, die ihrerseits unverkennbar in christlichen Grundsätzen wurzelt. Mit einer Terminologie, die dem russischen orthodoxen Dokument sehr nahe steht, entfaltet Immanuel Kant in seiner „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten" die Bedingung der Menschenwürde: „Nun ist Moralität die Bedingung, unter der allein ein vernünftiges Wesen Zweck an sich selbst sein kann, weil nur durch sie es möglich ist, ein gesetzgebend Glied im Reiche der Zwecke zu sein. Also ist Sittlichkeit und die Menschheit, so fern sie derselben fähig ist, dasjenige, was allein Würde hat".9 Die von Kant genannte Moralität ist die innere Bedingung der Möglichkeit unantastbarer, unveräußerlicher und unteilbarer Würde, nicht eine äußerlich auferlegte Bedingung aufgrund moralischer Bewährung. Doch diese der Würde selbst innewohnende sittliche Qualität ist nur ernst genommen, wenn sie Eröffnung einer sittlichen Zukunft ist. Kant ist sich dieses paradoxen Zusammenhangs von bedingungsloser Geltung und unbedingter Verpflichtung bewusst: „Und hierin liegt eben das Paradoxon: daß bloß die Würde der Menschheit, als vernünftiger Natur, ohne irgend einen andern dadurch zu erreichenden Zweck, oder Vorteil, mithin die Achtung für eine bloße Idee, dennoch zur unnachlaßlichen Vorschrift des Willens dienen sollte, und daß gerade in dieser Unabhängigkeit der Maxime von allen solchen Triebfedern die Erhabenheit derselben bestehe, und die Würdigkeit eines jeden vernünftigen Subjekts, ein gesetzgebendes Glied im Reiche der Zwecke zu sein; denn sonst würde es nur als dem Naturgesetze seiner Bedürfnis unterworfen vorgestellt werden müssen".10

    Die Würde ist nach Kant mit dem „allgemeinen Reich der Zwecke" in der sittlichen konstituierten Gemeinschaft verbunden. Hingegen gerät durch den Trend, immer häufiger das Recht auf Nicht-Diskriminierung zum ausschlaggebenden Faktor in der Beurteilung einer Situation zu machen, die Gemeinschafts- und Gemeinwohlbindung der Menschenrechte aus dem Blickfeld. Patriarch Kyrill macht darauf aufmerksam, dass die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" von 1948 die Menschenrechte ausdrücklich in ihrer Hinordnung auf die öffentliche Ordnung betrachtet: „Jed­er ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Einschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen des Ethos, der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen" (Art. 29, 2). Der Menschenrechtserklärung selbst liegt also „die Idee zugrunde, dass die Menschenrechte kein absoluter Maßstab sein können, sondern mit einer Reihe von Parametern übereinstimmen müssen".11 Der Patriarch fordert dazu auf, innerhalb der Menschenrechtstradition zu dieser normativen Ausgangsformulierung zurückzukehren.12

 

Eine tragfähige Alternative?

    Die Alternativkonzeption muss sich auf ihre eigene Tragfähigkeit überprüfen lassen. Die GEKE positioniert sich in ihrer „Antwort" als Repräsentantin der „neutestamentlichen Rechtfertigungs­lehre". „Damit wird die Würde des Menschen nicht durch eigene Leistungen bestimmt, sondern allein durch Gottes Gnade, also eine Voraussetzung, die seiner Verfügung schlechterdings entzogen ist" (2). Mehrere Rückfragen sind an diese Aussage zu stellen:

- Wenn die Würde aufgrund der Rechtfertigung konstituiert ist, die im Glauben sola gratia empfangen wird, sind dann alle Nicht-Glaubenden von der Menschenwürde und den in ihr begründeten Menschenrechten ausgeschlossen?

- Oder bedeutet die Zusprache der Menschenwürde sola gratia die bedingungslose „Rechtfertigung" jeglichen sittlichen Zustands des einzelnen und der Gemeinschaft?

- Bleibt die Gnade Gottes, die der menschlichen Verfügung ohne Zweifel entzogen ist, auch jenseits der wahrnehmbaren Verwandlung des einzelnen wie der Gemeinschaft, so dass sie eine kontrafaktische Behauptung angesichts der faktisch weiterhin sündhaften Welt darstellt? Welche Zielvorstellung und Handlungsdynamik erschließt die evangelische Sicht der Menschenwürde und Menschenrechte? Wendet sich nicht der Vorwurf an die russische orthodoxe Kirche gegen die GEKE selbst, insofern sie eine Moralisierung des evangelischen Konzepts der Heiligung vorträgt? Ist ein „verantwortungsbewusstes Leben gegenüber Gott und dem Nächsten" nichts als eine „Stärkung der moralischen und sittlichen Werte in der Gesellschaft" (3) ?

    In diesem Zusammenhang wird auch die Forderung nach der christologischen und soteriologischen Bestimmung der Menschenrechte ambivalent: Entweder bedeutet sie - wie in der russischen orthodoxen Stellungnahme und bei den pikanterweise von der GEKE gegen sie angeführten Kirchenvätern - eine Qualität der Schöpfung als solcher, die in Christus und auf Christus hin erschaffen und zum Heil bestimmt ist, oder die Geltung der Menschenrechte wird an eine partikulare religiöse Tradition geknüpft, die außerhalb der christlichen Glaubensgemeinschaft keine universale säkulare Anerkennung beanspruchen kann. Die offenen Fragen und Widersprüchlichkeiten der eigenen theologischen Argumentationen werden von der GEKE offenbar nicht wahrgenommen.

 

Rechtsethische Klärungen

    Recht und Moral sind nicht deckungsgleich und unterliegen einer je verschiedenen inneren Logik. Obwohl es Rechtssetzungen gibt, die moralisch neutral sind - wie etwa das Links- oder Rechtsfahrgebot -, gehört die Rückbindung des Rechts an die Gerechtigkeit, die rechtsphilosophische Frage nach der sittlichen Verpflichtung zur Einhaltung des Rechts, die Grundwertebindung der Rechtsordnung etc. für alle, die nicht einen Rechtspositivismus vertreten, zu den unumgänglichen Fragen.13 Es ist richtig, dass die russische orthodoxe Erklärung zu den Menschenrechten der Eigenlogik der Rechtsordnung als Freiheitsordnung weniger Aufmerksamkeit schenkt. Die Aussage des russischen orthodoxen Dokuments, „dass die Sittlichkeit ... stets dem Gesetz vorausgeht, das gerade aus diesen Vorstellungen entstanden ist"14, wird von der GEKE offenbar kritisiert (3), kann jedoch durchaus als ein gültiges rechtsphilosophisches Prinzip gelesen werden. Zu klären ist allerdings die Frage, was es bedeutet, Menschenrechte und christliche Werte „in Einklang" zu bringen.15 Hier weckt die russische orthodoxe Erklärung streckenweise den Eindruck einer komparativen Vorordnung der Sittlichkeit, so dass dem Recht seine eigenständige Bedeutung genommen wäre. Eine wohlwollende Lektüre kann jedoch ausgehen von der durchaus richtigen Intuition, die das Moskauer Dokument leitet, um ihr zu einer kohärenteren Ausdrucksform zu verhelfen:

    Der russischen Menschenrechtserklärung ist bewusst, dass sich erlöstes Leben nicht über eine Rechtsordnung durchsetzen lässt: „Keinerlei menschliche Bestimmungen, einschließlich der Formen und Mechanismen der gesellschaftspolitischen Ordnung, können aus sich heraus das Leben der Menschen sittlicher und vollkommener machen, das Böse und das Leid ausrotten".16 Juridisch gesicherte Freiheitsrechte bleiben leer, wenn ihnen nicht eine Kultur der Freiheit entspricht, in der die anerkannte Würde sich auch real als lebbar erweist. Die Moskauer Menschenrechtserklärung versteht in der guten Tradition des abendländischen politischen Denkens den Menschen als animal sociale, nicht als selbstbezügliches Individuum, sondern als Person, die ihre Identität nur in Gemeinschaft voll entfalten kann. „Moralität" wird in dem russischen Text nicht verstanden als ein abstrakter Normenkatalog, sondern als „Ethos": als eine plausible und durch das politische Gemeinwesen aktiv gepflegte Lebensform unter ganz konkreten sozialen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedingungen, die das gelingende Leben des Einzelnen wie der Gemeinschaft optimal fördert und eine dynamische Entfaltung der Personwürde begünstigt. Mit Recht und in Übereinstimmung mit Ernst-Wolfgang Böckenfördes Diktum: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann", warnt Patriarch Kyrill: „D­ie Einsicht, was gut und was schlecht ist, entwickelt sich nicht von selbst. Die optimistische Ansicht von der Natur des Menschen bei Rousseau hat sich schon seit langem als utopisch erwiesen. Nach meiner festen Überzeugung muss das Freiheitsprinzip, das heute durch die Festlegung der Menschenrechte verteidigt wird, mit Ethos und Glaube in Übereinstimmung gebracht werden. Diese Übereinstimmung muss sich in der heutigen Gesellschaftsordnung widerspiegeln. Andernfalls wird ein Gesellschaftssystem, das ausschließlich auf den Menschenrechten errichtet ist, sich als zerbrechlich erweisen und sich selbst zerstören".17

    Im orthodox-lutherischen Kommuniqué von 2008 ist diese Einsicht von beiden Gesprächspartnern anerkannt worden: „Orthodoxe und Lutheraner stimmten darin überein, dass die Abkehr der Gesellschaft von sittlichen Orientierungen bei der Verwirklichung der Menschenrechte die Würde der Person bedroht, zur Versklavung der Menschen durch Leidenschaften und Sünde führt. Unverzichtbar sind daher Zusammenarbeit und Dialog der Religionsgemeinschaften mit dem Staat und der Zivilgesellschaft, um ein Verständnis und eine Anwendung der Menschenrechte zu fördern, die nicht im Widerspruch zum christlichen Gewissen stehen".18 Die Menschenrechte bedürfen der politisch garantierten Rahmenbedingungen, damit sie Menschen in ihrem konkreten Lebensraum wirklich zu schützen vermögen. In dieser Hinsicht müssen Recht und Moral je neu zu einem Ethos in Einklang gebracht werden.

Menschenrechte und Menschenbild

    Menschenrechtskataloge sind nicht eindeutig und in ständiger Entwicklung begriffen. Zu den anfänglichen Abwehrrechten gegenüber der staatlichen Gewalt traten Partizipations- und Anspruchsrechte, die dem sittlichen Würdewesen Mensch zur Entfaltung verhelfen sollen. In diesem Bereich beobachtet der Moskauer Patriarch eine folgenschwere Verlagerung: „In der historischen Entwicklung der westlichen Länder hat sich die Liste der Rechte und Freiheiten erweitert und immer wieder neue Bereiche des öffentlichen Lebens erobert. So sind politische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rechte aufgetaucht. Dieser Prozess zeigt, dass die Grenzen der menschlichen Würde in der Geschichte immer wieder neu definiert werden. In den letzten Jahren haben sich besonders die Probleme im Verhältnis der Geschlechter, beim Status des menschlichen Lebens, in der Bioethik zugespitzt. Mit anderen Worten, eine neue Generation von Menschenrechten ist entstanden - Rechte, die davon abhängen, wie man den Menschen seiner Natur nach versteht".19 Bedeutet die selbstverständliche Nicht-Diskriminierung von Homosexuellen, dass Homosexualität als gleichberechtigte Verwirklichung der menschlichen Natur anzuerkennen und zu propagieren ist? Ist die Bindung der Priesterweihe an das männliche Geschlecht, insofern sie der zweigeschlechtlichen menschlichen Natur einen heilsgeschichtlich-sakramentalen Sinn gibt, als Verstoß gegen die Menschenrechte zu ahnden? Sollen gleichgeschlechtliche Partnerschaften der Ehe gleichgestellt werden? Negiert eine Gesellschaft, die Abtreibung, Selbstmord und aktive Sterbebegleitung unter Berufung auf die Menschenrechte befürwortet, nicht implizit diejenige unbedingte menschliche Würde, die diese Rechte fundieren? Immanuel Kant, der in der ehemaligen Bischofsstadt des neuen Moskauer Patriarchen wirkte und begraben liegt, steht in dieser Hinsicht auf der Seite der Russischen Orthodoxen Kirche.20 Wenn das Menschenrechtssystem auf die Nicht-Diskriminierung jeder beliebigen Sicht individueller Selbstverwirklichung zurückgeführt und seinerseits zum Maßstab des sittlichen Handelns im öffentlichen Raum gemacht wird, dann ist es nicht nur äußerst konfliktträchtig, sondern selbstwidersprüchlich und zerstörerisch für das politische Gemeinwesen. Diese Fragen als „Missverständnis" abzutun und nicht als berechtigt und dringlich für unseren freiheitlichen Rechtsstaat anzuerkennen, zeugt von einem naiven Optimismus, den kritische westliche Denker längst hinter sich gelassen haben.

 

Menschen- und Bürgerrechte

    Die Frage nach dem Verhältnis der Menschenrechte zum Gemeinwohl wird in der GEKE-Antwort nicht gestellt. Die verschiedenen Formen der Gemeinschaft von der Familie bis zum Staat tauchen überwiegend als potentielle Bedrohung der Rechte des Einzelnen auf. Diese individualistische Sicht entspricht einer bestimmten Deutungsrichtung der Menschenrechte, die in der russischen orthodoxen Terminologie als „Liberalismus" bezeichnet wird, keineswegs aber der gesamten Menschenrechtstradition. Giorgio Agamben bemüht sich in seinem groß angelegten Projekt politischer Philosophie unter dem Titel „Homo sacer" seit langem, die Ambivalenzen der westlichen Menschenrechtsdebatte aufzuzeigen.21 Die Doppelung im Titel der „Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte" durch die Französische Nationalversammlung 1789 erinnert daran, dass der Mensch erst als Bürger eines politischen Gemeinwesens seine volle Konstitution als Träger von Rechten und Pflichten findet. Menschenrechte ohne Bürgerrechte bleiben paradoxe Rechte eines rechtlosen Flüchtlings im Lager.

    Das ekklesiologische Defizit der evangelischen Tradition angesichts einer weitgehend individualistisch verstandenen Rechtfertigungslehre spiegelt sich in einem politischen Defizit. Sicherlich darf die staatliche Ordnung nicht unmittelbar mit dem Gesetz Gottes identifiziert werden (vgl. 4). Doch das Handeln des Menschen in diesem säkularen Bereich gehört in christlicher Sicht zum Heilsplan Gottes und hat insofern soteriologische Bedeutung. Es geht dem russischen Dokument gerade nicht darum, die „für alle geltenden Regelungen zugunsten partikularer [orthodoxer] Interessen einzuschränken", sondern das bonum commune nicht durch beliebige Partikularinteressen zu gefährden. Der „Schutz des Einzelnen vor staatlichen Übergriffen" (9) und totalitärem Machtmissbrauch ist ein wichtiges Anliegen. Das Dokument „Grundlagen der Sozialkonzeption der russischen orthodoxen Kirche", das vom Bischofskonzil im Jahr 2000 verabschiedet wurde, proklamiert für diesen Fall ein klares Widerstandsrecht, ja eine Widerstandspflicht.22 Es handelt sich jedoch um einen Grenzfall innerhalb einer positiven Sicht des politischen Gemeinwesens im Heilsplan Gottes: „Die Heilige Schrift ruft die Machthabenden auf, die staatliche Gewalt zur Abwehr des Bösen und zur Unterstützung des Guten zu gebrauchen, worin der moralische Sinn des Existenz des Staates gesehen wird (Röm 13,3-4)".23 Der Schutz vor der Verabsolutierung des Staates ist am besten gewährleistet, wenn das politische Gemeinwesen ermutigt und befähigt wird, bei Anerkennung der eigenen Grenzen seine Aufgabe unter den Bedingungen der Endlichkeit und der Sündhaftigkeit des Menschen in wahrzunehmen.

 

„Mit dem Evangelium lässt sich die Welt nicht regieren"24 (Martin Luther)

    Die GEKE-Antwort führt das moderne Rechts- und Staatsverständnis auf die civitates-Lehre des Augustinus und die Zwei-Regimenten-Lehre Luthers zurück und sieht in beiden eine Differenzierung „zwischen den Aufgaben von Kirche und Staat" (7). Mit mehr Recht könnte sich das russische Menschenrechtsdokument auf diese Vordenker berufen, denn beide geben der Ordnung dieser Welt eine heilsgeschichtliche Bedeutung: Bei Augustinus ist die civitas terrena die von Gott gewollte irdische Ordnungsgestalt, die von der Selbstliebe (amor proprius) angefochten ist, so dass die von der Gottesliebe geleitete civitas Dei in ihr anbricht, zugleich aber verborgen bleibt. Luther begründet die weltliche Gewalt ähnlich wie die russische orthodoxe Sicht aus der menschlichen Sünde: „Gott hat zweierlei Regimente unter den Menschen aufgerichtet. Eines ist geistlich, ausgeübt durchs Wort und ohne Schwert ... Das andere ist ein weltliches Regiment, ausgeübt durchs Schwert, damit diejenigen, die durchs Wort nicht rechtschaffen und gerecht werden wollen zum ewigen Leben, trotzdem durch ein solches weltliches Regiment gezwungen werden, rechtschaffen und gerecht zu sein vor der Welt ... So ist Gott selber für alle beide Arten von Gerechtigkeit, sowohl für die geistliche als auch für die leibliche, der Stifter, Herr, Meister, Förderer und Belohner, und es handelt sich in ihr um keine nur menschliche Anordnung oder Machtausübung, sondern um eine durchaus göttliche Sache".25

    Besonders erstaunlich ist in der GEKE-Antwort, dass die Betonung menschlicher Sündhaftigkeit und der „entstellten Natur des Menschen"26 nicht als ureigenes reformatorisches Anliegen aufgegriffen wird. Der GEKE-Text selbst zitiert die „Relativität der Freiheit" (4) gemäß Röm 7,15ff: „in meinem Innern freue ich mich am Gesetz Gottes, ich sehe aber ein anderes Gesetz in meinen Gliedern, das mit dem Gesetz meiner Vernunft im Streit liegt und mich gefangenhält im Gesetz der Sünde, von dem meine Glieder beherrscht werden" (7,22-23). Das sola gratia, das in evangelischer Sicht dem Menschen im Bereich seines Heiles zugesprochen ist, muss in seinen Konsequenzen für das moralische wie das politische Handeln durchdacht werden.

    Die „Trennung" von Kirche und Staat besagt gerade nicht, dass die Mächte dieser Welt „nicht zu retten" und heilsgeschichtlich irrelevant sind. Die Kirche bezeugt für den Staat, dass diese Welt der Rettung bedarf, aber auch der Rettung fähig ist, capax Dei. Die Verheißung der Christen ist nicht das individuelle Seelenheil, sondern die Teilhabe an der Herrschaft Christi über das All im neuen Jerusalem. Das politische Projekt der Menschheit findet dort sein Ende, aber zugleich seine Vollendung. Von Anfang an hat sich die christliche Glaubensgemeinschaft als Verheißungsträgerin für die Menschheit verstanden. Die Zweischwerter-Lehre Papst Gelasius' I. mit ihrer Unterscheidung zwischen kirchlicher auctoritas und weltlicher potestas wie auch die symphonia zwischen kirchlicher und weltlicher Macht in Byzanz gehen davon aus, dass die politische Gewalt im Heilsplan Gottes ihren eigenständigen Platz hat. Der Titel „Stellvertreter Christi" war im Westen bis zu Petrus Damiani27 ebenso wie im Osten dem Kaiser vorbehalten, denn Christus gebührt alle Macht „im Himmel und auf Erden" (Mt 28,18). Die russische orthodoxe Kirche erinnert mit ihren jüngsten Stellungnahmen an den inspirierenden Reichtum einer größeren gemeinsamen christlichen Tradition.

    Auf dieser Grundlage hat die orthodoxe Tradition keine Berührungsängste gegenüber der säkularen Welt: „Ich bin überzeugt, dass viele religiöse Traditionen der Welt heute nicht in Zweifel ziehen, dass die Sprache der Menschenrechte eine weltliche Sprache bleiben soll. Zumindest die orthodoxe Tradition stellt das nicht in Frage. Jedoch hat die religiöse Weltanschauung wie jede andere durchaus ein Recht, auf das Korpus der Menschenrechte und deren Umsetzung einzuwirken", schreibt Patriarch Kyrill.28 Er ist überzeugt, dass „die Idee der Menschenrechte kein trennendes, sondern ein verbindendes Prinzip" für „den weiteren Dialog zwischen Kirche und säkularer Gesellschaft" darstellt.29 Es geht dem Dokument des Moskauer Patriarchats nicht um einen „exklusiven theologischen Begründungsanspruch" (4) der Menschenrechte, sondern darum, dass diese Rechte ihrer eigenen Definition nach unbedingt einer Begründung bedürfen, die der Setzungshoheit des Staats voraus liegt und entzogen bleibt. Die sakramentale Sicht der Kirche in orthodoxer und katholischer Perspektive und die Feier der Sakramente ermöglichen es den Christen, Spuren sakramentaler Vermittlung gelingenden Lebens im gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu entdecken und mitzugestalten.

   

Die Oikumene zeigt sich von ihrer anthropologischen und ihrer politischen Seite. Die ekkle­siologische Thematik, die sich in den letzten Jahren als Schlüsselfrage der innerchristlichen Dialoge herausgestellt hat, wird damit nicht hinfällig, sondern lässt ihre vielfältigen Implikationen erkennen. Aktuell werden diese Fragen nicht zuletzt durch den Islam, der die Einheit zwischen religiösem Bekenntnis und gesellschaftlich-politischer Ordnung betont. Das Calvin-Jahr ruft in Erinnerung, wie der Reformator in Genf gerade deshalb Resonanz fand, weil er an die Erwartung der Menschen anknüpfte, dass recht verstandenes Eigeninteresse, Gemeinwohl und ewige Seligkeit in einer inneren Einheit stehen.30 Der Dialog, zu dem die russische orthodoxe Kirche mit ihrem Dokument über Würde, Freiheit und Rechte des Menschen einlädt, ist durch die GEKE-Stellungnahme in seiner Bedeutung bestätigt. Die russische orthodoxe Sicht der Menschenrechte verdient ernster genommen zu werden, als es in ihrer Einstufung als „Missverständnis" in der evangelischen Antwort geschieht. Die Thematik wird voraussichtlich in den nächsten Jahren zumindest in Europa die Schlüsselfrage der christlichen Selbstbesinnung und kirchlichen Sendung darstellen.

 

Barbara Hallensleben                       Nikolaus Wyrwoll                            Guido Vergauwen

Erstveröffentlichung: Schweizerische Kirchenzeitung 177 (2009) Heft 29/30, 16. Juli, 497-502.

1     http://www.leuenberg.eu/daten/File/Upload/doc-9805-2.pdf; der Text trägt den Titel „Menschenrechte und christliche Moral; vgl. die zugehörige Pressemitteilung: http://www.leuenberg.eu/daten/File/Upload/doc-9805-1.pdf.

2    Kyrill, Patriarch von Moskau und das ganzen Rus', Freiheit und Verantwortung im Einklang. Zeugnisse für den Aufbruch zu einer neuen Weltgemeinschaft, herausgegeben von Barbara Hallensleben, Guido Vergauwen und Klaus Wyrwoll, aus dem Russischen übersetzt von Xenia Werner (= Epiphania 1), Fribourg Schweiz 2009; eine weitere deutsche Übersetzung des russischen Dokuments wurde zeitgleich von der Konrad-Adenauer-Stiftung herausgegeben: Rudolf Uertz / Lars Peter Schmidt (Hg.), Die Grundlagen der Lehre der Russischen Orthodoxen Kirche über die Würde, die Freiheit und die Menschenrechte, veröffentlicht in deutscher Sprache durch das Auslandsbüro der Konrad-Adenauer-Stiftung in Moskau, 2008.

3    Das russische Originaldokument mit einer englischen Übersetzung findet sich auf der Homepage des Moskauer Patriarchats: http://www.mospat.ru/ unter „documents". Deutsche Übersetzung: Die Grundlagen der Sozialdoktrin der Russisch-Orthodoxen Kirche. Deutsche Übersetzung mit Einführung und Kommentar herausgegeben von Josef Thesing und Rudolf Uertz, Konrad-Adenauer Stiftung, Sankt Augustin 2001.

4    Seite 1 der Pressemitteilung; Seite 2 der „Antwort"; Seitenzahlen im Text beziehen sich im folgenden auf die Seiten der „Antwort".

5    Da der Stellungnahme der GEKE viel an der übernationalen Dimension des christlichen Bekenntnisses liegt, sollte sie nicht von der „russisch-orthodoxen" Kirche sprechen, sondern gemäß deren Selbstbezeichnung von der „russischen orthodoxen Kirche", wie auch die Katholiken oder Protestanten der Schweiz nicht „schweizerisch-katholisch" oder „schweizerisch-protestantisch" genannt werden.

6    Patriarch Kyrill, Freiheit und Verantwortung im Einklang, 124.

7    Grundlagen der Lehre der Russischen Orthodoxen Kirche über Würde, Freiheit und Rechte des Menschen I.4, in: ebd. 223. Ein Problem für die GEKE-Stellungnahme könnte in der Arbeit mit der englischen Übersetzung des russischen Dokumentes liegen. Wo es im russischen Text zu Beginn von I.2 heißt: „Während die unveräußerliche ontologische Würde jeder menschlichen Person, ihr höchster Wert, sich in der Orthodoxie vom Ebenbild Gottes hergeleitet, wird ein der Würde entsprechendes Leben zum Begriff der Gottähnlichkeit in Beziehung gesetzt", lautet der englische Text verkürzt: „In Orthodoxy the dignity and ultimate worth of every human person are derived from the image of God, while dignified life is related to the notion of God's likeness achieved through God's grace by efforts to overcome sin and to seek moral purity and virtue". In jedem Fall wird der „Wert" des Menschen mit seiner „unveräußerlichen ontologischen Würde" hier sogar sprachlich gleichgesetzt!

8    Ebd. I.1.

9    Immanuel Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, 2. Abschnitt: Übergang von der populären Moralphilosophie zur Metaphysik der Sitten.

10   Ebd.

11   Patriarch Kyrill, Freiheit und Verantwortung im Einklang, 124.

12   Vgl. ebd. 137: „Die Orthodoxe Kirche schlägt heute vor, zu dem Verständnis der Menschenrechte im gesellschaftlichen Leben zurückzukehren, das 1948 grundgelegt wurde".

13   Vgl. Gabor-Paul Blechta, Recht und Autonomie. Das Defizit materialer Bestimmungskriterien des Rechts als Folge des positivistischen Wissenschaftsbegriffs. Eine personalistische Perspektive, unveröffentlichte Habilitationsschrift der Juristischen Fakultät der Universität Fribourg Schweiz, 2009.

14   Grundlagen der Lehre der Russischen Orthodoxen Kirche über Würde, Freiheit und Rechte des Menschen III.1.

15   Ebd. III.2; auch III.3: „Die Ausarbeitung und Anwendung der Konzeption der Menschenrechte muss unbedingt in Einklang gebracht werden mit den Normen der Moral, mit dem sittlichen Prinzip, das Gott in die menschliche Natur gelegt hat und das in der Stimme des Gewissens zu Bewusstsein kommt".

16   Ebd. III.2.

17   Patriarch Kyrill, Freiheit und Verantwortung im Einklang, 119f.

18   Ebd. 182.

19   Ebd. 90.

20  Vgl. z.B. Immanuel Kant, Die Metaphysik der Sitten (1797), II. Tugendlehre, Ethische Elementarlehre § 6.

21   Vgl. Giorgio Agamben, Homo sacer. Die souveräne Macht und das nackte Leben, (Turin 1995) Frankfurt 2002; ders., Mittel ohne Zweck. Noten zur Politik, (Turin 1996), Zürich-Berlin 22006. ders., Ausnahmezustand, (Turin 2002) Frankfurt 2003; ders., Was von Auschwitz bleibt, (Turin 1998) Frankfurt 2003;

22  Die Grundlagen der Sozialdoktrin, a.a.O., III.5.

23  Ebd. III.2.

24  Predigt über den ersten Timotheusbrief vom 25. März 1525: WA 17 I,149; zit. nach: Erwin Iserloh, „Mit dem Evangelium läßt sich die Welt nicht regieren", in: ders., Kirche - Ereignis und Institution. Aufsätze und Vorträge, Bd. II, Münster 1985, 167.

25  „Ob Kriegsleute auch in seligem Stand sein können" (1526): WA 19,629f

26  Patriarch Kyrill, Freiheit und Verantwortung im Einklang, 27.

27  Brief an Viktor II. 1057; vgl. Agostino Paravicini Bagliani, Der Leib des Papstes. Eine Theologie der Hinfälligkeit, München 1997, 68.

28  Patriarch Kyrill, Freiheit und Verantwortung im Einklang, 131.

29  Ebd. 128.

30  Vgl. Volker Reinhardt, Calvin und die Reformation in Genf, München 2009.

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