Die Russische Gesetzgebung in ihrer Haltung gegenüber der Russischen Orthodoxen Kirche in den 1920-1940er Jahren: Schwankungen der Legalitätsgrenze
Bei der Betrachtung der Frage über den Einfluss der staatlichen Gesetzgebung auf das Kirchenleben, darf die sowjetische Periode nicht außer Acht gelassen werden. Im Folgenden wollen wir eine der Strategien zurückverfolgen, die die sowjetische Gesetzgebung in ihrer Haltung gegenüber der Russischen Orthodoxen Kirche in den 1920-1940er Jahren anwendete.
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Bei der Betrachtung der Frage über den Einfluss der staatlichen Gesetzgebung auf das Kirchenleben darf die sowjetische Periode nicht außer Acht gelassen werden. Im Folgenden wollen wir eine der Strategien zurückverfolgen, die die sowjetische Gesetzgebung in ihrer Haltung gegenüber der Russischen Orthodoxen Kirche in den 1920-1940er Jahren anwendete. Die heimische Historiographie der vergangenen Jahre erachtet für das Verhältnis zwischen dem Sowjetischen Staat und der Kirche das Lenin-Dekret „Über die Trennung der Kirche vom Staat und der Schule von der Kirche" vom 20. Januar (2.Februar[1]) 1918 als wichtigsten Bezugspunkt[2]. Dennoch sollte, wie in den Arbeiten der vorigen Jahre bereits angemerkt, die Veröffentlichung des Dekrets eher als Antwort auf die durch das Landeskonzil der Russischen Orthodoxen Kirche 1917/1918 angenommene „Bestimmung" vom 2. Dezember 1917 „Über die Rechtslage der Orthodoxen Russischen Kirche" betrachtet werden. Tatsächlich kann in diesem Kontext die Bedeutung des Dekrets von 1918 besser verstanden werden, wie auch die Tendenz der sowjetischen Kirchenpolitik, die durch seine Veröffentlichung vorgegeben wurde.
Die genannte konziliare „Bestimmung" war eine Art Vorschlag an die neue Staatsmacht über den Abschluss eines Vertrages, der die Rechtslage der Kirche und gegenseitige Verpflichtungen bestimmen sollte. Zugleich zählte die „Bestimmung" die Prinzipien auf, auf deren Grundlage die Kirche es für möglich hielt, solch einen Vorschlag zu beschließen. Wäre die konziliare „Bestimmung" durch die neue Macht akzeptiert worden, hätte sie für die Russische Kirche
„inmitten anderer Konfessionen die vorrangige gesellschaftliche und rechtliche Stellung, die ihr als dem größten Heiligtum der beträchtlichen Bevölkerungsmehrheit sowie der großen historischen Macht, die den Russischen Staat erschaffen hat, zusteht"[3] gesichert.
Dieser Vorschlag des Landeskonzils wurde durch die sowjetische Regierung verworfen. Praktisch jedem Punkt der konziliaren „Bestimmung" entsprach ein Abschnitt im Dekret, der die Rechte der religiösen Einrichtungen beschnitt bzw. sie aus dem öffentlichen Leben verdrängte. Bereits der erste Dekretpunkt („Die Kirche wird vom Staat getrennt. Religion ist Privatsache jedes Staatsbürgers der Russischen Republik") entwertete die gesellschaftliche und staatliche Bedeutung der Russischen Kirche (vgl. Punkte 1 bis 4 der „Bestimmung"). In den weiteren Punkten wurde diese Richtlinie weiter ausgeführt.
Die Unterrichtung religiöser Glaubenslehren wurde in allen Lehranstalten, „in denen allgemeinbildende Fächer unterrichtet werden", verboten (P.9). Dabei hatte die „Bestimmung" angenommen, dass religiöse Glaubenslehren für orthodoxe Studierende verpflichtend sein und Lehrer für diese Fächer von der Staatskasse finanziert werden sollten (P. 19). Die Führung standesamtlicher Register wurde durch das Dekret ausschließlich als staatliche Prärogative ausgeschrieben (P.8). Im Gegensatz dazu hatte die Konzilbestimmung vorgeschlagen, kirchlichen Einträgen den Status staatlicher Anmeldung zu verleihen (PP. 13-17).
Besonders schmerzhaft waren offensichtlich die abschließenden Teile des Dekrets (PP. 12-13), welche der Kirche die Rechte einer juristischen Person und, de jure, ihr gesamtes Eigentum entzogen. Die Ankündigung der Verstaatlichung des kirchlichen Vermögens nahm sich wie eine Kampfansage aus, vor allem im Vergleich zu den entsprechenden Teilen der konziliaren „Bestimmung" (PP. 22-25), die die Unverletzlichkeit des kirchlichen Eigentums voraussetzten und sogar eine jährliche Finanzierung der Kirche seitens des Staates vorsah. Dadurch demonstrierte die bolschewistische Regierung, dass sie die Russische Kirche als keine gesellschaftliche Einrichtung ansah, die im neuen Staat über ein Stimmrecht oder wenigstens über eine Existenzberechtigung verfügte.
Die weitere Gesetzgebung der sowjetischen Regierung war im Sinne ihres ersten revolutionären Aktes aufgebaut. Die neue Macht, die „keine Kirche (...) als rechtlichen Organismus" ansah, weigerte sich in den 1920er Jahren, die zentrale, durch den Patriarchen und den Synod vertretene Kirchenverwaltung staatlich zu registrieren. Anfangs durften die Bistumsräte als „Privatgesellschaften" existieren, ohne über die Rechte juristischer Personen zu verfügen. Allerdings wurde auch das später als Verstoß gegen das Dekret über die Trennung der Kirche vom Staat angesehen. Nur die Gemeinden verfügten über einen bestimmten juristischen Status und wurden durch die zuständigen örtlichen Behörden registriert[4]. Für die Klöster war es noch schlimmer. Sie waren von der durch das Dekret vorgesehenen Nationalisierung kirchlichen Eigentums direkt betroffen, denn die sowjetische Regierung sah Klöster als Großeigentümer an. Die orthodoxen Klöster waren in ihrer alten Form zum Verschwinden verdammt.
Dabei kann man nicht sagen, dass die sowjetische Regierung in den Jahren von 1918 bis 1922 in ihrem Verhältnis mit der Russischen Kirche irgendeine durchdachte Strategie verfolgt hätte. Während dieser Periode waren die staatlich-kirchlichen Beziehungen eher spontan und durch die gegenseitige Konfrontation bestimmt. Die Situation änderte sich 1922, als die Kampagne zur Konfiszierung kirchlicher Wertgegenstände begann. Damit wurde das Ziel gesetzt. Das Politbüro des Zentralkomitees der Russischen Kommunistischen Partei (Bolschewiki) stellte sich die Aufgabe, die Russische Orthodoxe Kirche zu vernichten. Während die führende Rolle in der Ausarbeitung der Kirchenpolitik nach wie vor bei den Parteiämtern blieb, wurde die Rolle des Hauptexekutors, zuvor von der 5. „Liquidierungsabteilung" des Volkskommissariats für Justiz (Narkomjust) besetzt, immer mehr von der OGPU (Vereinigte Politische Hauptverwaltung) übernommen[5].
Seit diesem Zeitpunkt begann die Regierung, die wackelige juristische Lage der zentralen und diözesanen Kirchenverwaltung als Druckmittel gegen die unfügsame Kirchenhierarchie auszunutzen. Nachdem die Regierung zunächst auf die Erneuerer (Obnowlentsy) gesetzt hatte, begann sie nun damit, die Patriarchenkirche als illegale und konterrevolutionäre Einrichtung zu charakterisieren, und versuchte, dies auch juristisch zu fundieren. Am 8. Mai 1922 verkündete das Moskauer Tribunal im Laufe eines Gerichtsverfahrens gegen eine Gruppe von Geistlichen, die des Widerstandes gegen das „Dekret zur Konfiszierung der kirchlichen Wertgegenstände" angeklagt waren, dass es „die Gesetzwidrigkeit der Einrichtung namens Orthodoxe Hierarchie feststellt"[6].
In der sowjetischen Rhetorik hatten die Begriffe „gesetzwidrig" und „ illegal" einen politischen Nebensinn und konnten bereits an und für sich die Illoyalität einer solchen Einrichtung fundieren. Um dieses Argument zu bekräftigen, versuchte die OGPU zu beweisen, dass der Patriarch mit monarchistischen Emigrantenkreisen im Kontakt stand. Dazu bediente sie sich des kurz zuvor in Sremski Karlovci stattgefundenen Kirchenkonzils der emigrierten Geistlichkeit, von dem sich Patriarch Tichon distanzieren sollte[7].
Die zentralen und diözesanen Verwaltungsstellen der Kirche blieben nach wie vor ohne ordentliche Registrierung. Das wurde seitens der Regierung nachdrücklich betont. J.A. Tutschkow[8], Leiter der 6. Dienststelle der Geheimabteilung der OGPU und „Hauptbetreuer" der Kirche, bezeichnete die oberste sowie die diözesane Verwaltung der Patriarchenkirche (im Gegensatz zur Obnowlentsy-Kirche, die durch die Macht anerkannt war), als „illegal"[9]. Ohne die Registrierung der Kirchenverwaltungsstellen war kein kanonisches Funktionieren der Orthodoxen Kirche möglich, und während sie von Kirchenbediensteten bereits als Traumziel angesehen wurde, verwandelte sie sich in den Händen des Staates zur Anlockung bzw. zum Druckmittel gegen die Kirchenhierarchie und praktisch alle Bereiche des Kirchenlebens. Auf diese Weise begann die Regierung, ihre eigenwillige Festlegung der Legalitätsgrenze - neben Schauprozessen gegen die Geistlichen und der Förderung der zur Patriarchenkirche „alternativen" Obnowlentsy-Bewegung - als kräftige Waffe gegen die Hierarchie zu benutzen.
Die Anmeldung der zentralen Kirchenverwaltung (vertreten durch den Stellvertreter des Patriarchenstatthalters und den bei ihm tätigen Provisorischen Patriarchensynod) und der diözesanen Kircheverwaltung (vertreten durch die diözesanen Erzbischöfe und Diözesanräte) wurde 1927 zum Preis von harten Kompromissen und darauf folgenden Schismata erreicht[10]. Jedoch tappte die Kirche dadurch in die für sie vorbereitete Falle hinein.
Die im April 1929 angenommene Verordnung des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees (WZIK) und des Rates der Volkskommissare (SNK) „Über religiöse Vereine" setzte harte Einschränkungen für die Existenz der Kirche durch. Außerhalb der Legalitätsgrenzen lagen seitdem: das Mönchtum, die Kirchenwohlfahrt, die Ausbildung, wirtschaftliche Aktivitäten und eine Reihe von Gemeinden, die unregistriert waren oder deren Anmeldung zurückgezogen hatten. Der Grund lag darin, dass „eine religiöse Gesellschaft oder eine Gruppe von Gläubigen" ihre Aktivitäten nur nach der Registrierung der Gesellschaft bzw. der Gruppe bei der zuständigen Verwaltungsstelle (Abteilung oder Sparte) des örtlichen Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees bzw. ihres Stadtrates beginnen dürfte"[11]. Auf diese Weise verwirklichte sich, im Bezug auf die religiösen Vereine, das fundamentale Prinzip der sowjetischen Gesetzgebung: was nicht erlaubt ist, ist verboten. Im Jahre 1929 wurde der Bereich des legalen Kirchenlebens drastisch eingeschränkt. Die Legalität hörte auf, ein Zuckerbrot zu sein und wurde zur Peitsche.
In den 1930er Jahren setzte sich die Tendenz zur Einengung des Legalitätsbereiches fort. Im Mai und Juni 1937 erwog die oberste Leitung des Landes, ob es möglich sei, die WZIK-Verordnung als „eine solche, die die Organisation der Kirchlichen befördert", aufzuheben und die Russische Orthodoxe Kirche endgültig zu verbieten, woraufhin ihre komplette Vernichtung erfolgen sollte. Unter anderem schlug G. Malenkow[12], der Autor des Berichts, vor, „mit den Verwaltungsstellen der Kirchlichen, in der Form, in der sie sich herausgebildet haben, Schluss zu machen". Malenkows Initiative wurde durch N. Jeschow[13] unterstützt und ergänzt[14].
Diese Vorschläge, auch wenn sie sich auf die Revision der Verordnung von 1929 bezogen, stellten in der Tat die logische Weiterentwicklung der in sie eingebetteten Tendenz zur Einschränkung des Bereiches des legalen Kirchenlebens dar. Ein Teil dieses Plans war offensichtlich auch das damals in Vorbereitung befindliche Verfahren gegen die Zentrale Kirchenverwaltung, vertreten durch den Patriarchenstatthalter Metropolit Sergius (Stragorodskij), welches mit Erschießung der Geistlichen enden sollte[15].
Die Logik der Macht war einfach. Die illegale Kirche wurde nach wie vor als eine antisowjetische Einrichtung angesehen, und ihre Untergrundtätigkeit stellte einen ausreichenden Grund für Repressionen dar. Während der gesamten Periode der 1930er Jahre nutzten die Strafbehörden den kirchlichen Untergrund als einen der Hauptanlässe zur Vernichtung der Kirche - sowohl der Untergrundkirche als auch ihres legalen Anteils, des Klerus, darunter sowohl der zu Metropolit Sergius loyalen Geistlichen als auch derjenigen, die zur Leitung des Moskauer Patriarchats in Opposition standen - aktiv aus.
Allerdings wurden die Vorschläge von Malenkow-Jeschow über die endgültige Delegalisierung der Kirche nicht umgesetzt. Anfangs der 1940er Jahre verwandelte sich die staatliche Politik der Einengung des Bereiches des legalen Kirchenlebens ins Gegenteil. Die Mitteilung, dass Stalin drei Metropoliten im Kreml empfangen hatte, wurde in den Zeitungen „Prawda" und „Izwestija" am 4. September 1943 veröffentlicht und somit der Öffentlichkeit dieser Politikwechsel angekündigt. Die in der Zentralpresse erwähnte „sympathisierende Einstellung" des Regierungsoberhaupts zu den Bedürfnissen der Orthodoxen Kirche sanktionierte die Rückkehr zu Wohlfahrt (die teilweise bereits am Anfang des Krieges legalisiert gewesen war), Ausbildung und Mönchtum in den Bereich des legalen Kirchenlebens. Es wurde wieder möglich, Gotteshäuser zu eröffnen.
Diese Änderungen wurden durch Verordnungen und Beschlüsse bekräftigt, von denen viele im Widerspruch zur Verordnung von WZIK und SNK von 1929 standen (unter anderem hinsichtlich der Genehmigung kirchlicher Wohlfahrt). Die Übertragung des Vermögens an die Moskauer Patriarchie und Wiedereröffnung ihres Kontos könnte als Erwerb eines „eingeschränkten Status einer juristischen Person" qualifiziert werden[16]. Und das widersprach, wie auch die direkte staatliche Finanzierung, die von Stalin während seines Treffens mit den Metropoliten besprochen wurde, dem Dekret über die Trennung von Kirche und Staat[17].
Die Leitung des frisch gebildeten Rates für die Angelegenheiten der Russischen Orthodoxen Kirche, der für Kontakte zwischen der Regierung und der Kirche zuständig war, hielt es für notwendig, den damals existierenden Gesetzen Änderungen hinzuzufügen und dadurch den erweiterten Legalitätsbereich juristisch festzulegen. Bereits am 3. Dezember 1943 wurde I.W. Pokrowskij, der Rechtsberater des Rates, beauftragt, „das Gesetz von 1929 zu revidieren", „anhand dieser Revision einen Entwurf einer neuen SNK-Verordnung zu verfassen" und sogar Änderungen in einigen Punkten des Dekrets „Über die Trennung der Kirche von dem Staat und der Schule von der Kirche" hinzu zu fügen.
Der Revision oblagen die Dekretpunkte, die besagten, dass es möglich war, nur aufgrund „der Entscheidung des Volksgerichtes" jemandem „die Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflichten zu entziehen", sowie auch solche Punkte, die den privaten Charakter der religiösen Unterrichtung bewirkt und, was am wichtigsten war, die Nutzung staatlicher Finanzierung, Eigentum und die Inanspruchnahme der Rechte einer juristischen Person untersagt hatten. All diese Punkte waren bereits vorher faktisch verletzt worden; so war nun geplant, die Grundlage des staatlich-kirchlichen Verhältnisses selbst juristisch zu revidieren.
Im Januar 1944 legte G.G. Karpow, der Vorsitzende des Rates, der Regierung einen Entwurf des All-Unionsgesetzes „Über die Lage der Kirche in der UdSSR" vor. Später legte er, gemeinsam mit dem Rat für religiöse Kulte, einen Vorschlag über die Erarbeitung und Annahme des neuen Gesetzes der UdSSR über Konfessionen vor. Jedoch wurde keiner dieser Vorschläge angenommen[18]. Die Regierungsverordnungen im kirchlichen Bereich waren versehen mit der typischen Formulierung: „im Weiteren bis zu Sonderanweisungen nicht zu hindern"[19], wodurch vorsorglich die Möglichkeit zur Änderung des politischen Kurses angelegt wurde. So drückte sich die prinzipielle Einstellung der stalinistischen Leitung aus, die nicht gewillt war, sich in irgendeiner Weise zu verpflichten bzw. eine neue Legalitätsgrenze festzulegen.
Diese Einstellung wurde eindrucksvoll geäußert während eines Zusammentreffens mit S.K. Belyshew, dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für die Russische Orthodoxe Kirche, und zwar von K.J. Woroshilow, im Ministerrat zuständig für das Religionswesen. Er verglich die Regierungspolitik mit einem „Ventil", welches der Rat - als Leiter dieser Politik - mal „öffnen, mal schließen sollte, und zwar aufgrund von konkreten Bedingungen des Ortes, der Zeit und der Lage"[20].
Die Kirchenpolitik, und damit auch die Legalitätsgrenze, wurde im August 1948 nochmals geändert, als das „Stalinistische Tauwetter" im Verhältnis zur Kirche zu Ende war. Damals war der Synod der Russischen Orthodoxen Kirche gezwungen, „der Empfehlung des Rates gemäß" die Beschlüsse vom 25. August und 16. November 1948 anzunehmen, die die Bittgottesdienste auf Feldern, Kreuzprozessionen von einem Dorf ins andere und außergottesdienstlichen Unterricht im Gesetz Gottes für Kinder untersagten. Ende 1949 wurden Jordanprozessionen[21] zur Ehre der Taufe Christi verboten, wodurch die Osterprozessionen als einzige Kreuzprozession legal blieben[22]. Im September 1948 wurde die Richtlinie des Rates veröffentlicht (und im November 1948 und Februar 1949 näher präzisiert), welche die Legalisierung des geheimen Klerus erschwerte, und zwar durch die Einschränkung der Registrierungsmöglichkeit für vorbestrafte Kultdiener[23].
Somit können wir von einer flexiblen, sich je nach dem Ermessen der Regierung ändernden Legalitätsgrenze sprechen, die eine charakteristische Eigenschaft der sowjetischen Gesetzgebung bezogen auf die Russische Orthodoxe Kirche in den Jahren 1920-1940 darstellte. Die Schwankungen dieser Grenze im Laufe dieser 30 Jahre kann man sich als zwei große Wellen vorstellen:
- Ab dem Beginn der 1920er bis zum Ende der 1930er Jahre setzte sich die Tendenz zur Einengung des Bereiches des legalen Kirchenlebens durch.
- In den 1940er Jahren lässt sich der umgekehrte Vorgang beobachten: in dieser Zeit setzte sich die Tendenz zur Erweiterung der Legalität durch.
- Die neue Phase der Legalitätseinengung begann in 1948/1949, sie hatte allerdings keine solchen Konsequenzen wie der Prozess in den 1930er Jahren zur Folge.
Diese Regierungspolitik hatte gravierende Konsequenzen für das Leben der Kirche. In den 1920er und 1930er Jahren führte sie zur Entstehung und weiteren Verbreitung illegalen kirchlichen Lebens. Das Mönchtum, die geistliche Ausbildung und die kirchliche Wohlfahrt lagen damals außerhalb der Legalität, so wie seit Anfang der 1930er Jahre, nach der massenhaften Schließung der Kirchen, auch Tausende von Kirchengemeinden[24]. Außerdem prägten die beträchtlichen Bestrebungen der Regierung, die Patriarchenkirche für ungesetzlich zu erklären, deutlich die Aktivitäten von deren Bischöfen und zwangen sie, mit allen Mitteln zu versuchen, die Legitimität der Kirche aufrechtzuerhalten
Außerdem prägten die beträchtlichen Bestrebungen der Regierung, die Patriarchenkirche als illegal zu erklären, die Aktivitäten ihres Bistums und zwangen es, mit allen Kräften an der Legitimität der Kirche festzuhalten.
War die genannte Besonderheit eine einzigartige Eigenschaft der sowjetischen Gesetzgebung im Bezug auf die Kirche? Oder war sie auch im Bezug auf andere Bereiche des gesellschaftlichen Lebens zu betrachten? Hier möchten wir auf die Beobachtungen von J.A. Ossokina eingehen, die darauf hingewiesen hat, dass die stalinistische Leitung die Legalitätsgrenze auch im wirtschaftlichen Bereich je nach der jeweiligen Situation änderte. Vor allem betraf dies private bäuerliche Betriebe. Hier waren in den 1920-1940er Jahren auch wellenartige Einengungen und Erweiterungen der Legalitätsgrenzen zu beobachten.
In den Jahren 1927-1936, d.h., in der Kollektivierungszeit im Anfangsstadium der Industrialisierung, während der Periode des regionalen und später auch staatsweiten Couponsystems[25], wurden private bäuerliche Betriebe und der bäuerliche Markt angegriffen. Damit fand eine Einengung der Grenzen von legalen privaten wirtschaftlichen Aktivitäten statt. Allerdings gelang es nicht, alle landwirtschaftlichen Betriebe ins Prokrustesbett der Kolchosen hineinzuquetschen. Den Bauern wurde erlaubt, Schrebergärten zu bewirtschaften, diese Inselchen der privaten Produktion im Ozean der Planwirtschaft. Ihre Bedeutung stieg in der zweiten Hälfte der 1930er Jahre, als der bäuerliche Markt eine bedeutsame Rolle in der Versorgung des Landes mit Lebensmitteln spielte. Während des zweiten Fünfjahresplans (1936-1941) gab es eine Erweiterung des Bereiches der legalen privaten Betriebe durch private Bauernhöfe. Dabei wurde hier ab 1939 der Legalitätsbereich wieder eingeengt: Schrebergartengrundstücke wurden beschnitten, und Vieh über einer bestimmten Kopfzahl war an Kolchosen zu übergeben[26].
Diese Angriffe auf die privaten Bauernhöfe wurden durch den Krieg unterbrochen. In den Jahren 1941-1945 wurden kolchoseneigene Ländereien und Viehbestände oft von Bauern übernommen und privat genutzt. Ab 1946 setzten die Angriffe auf private Bauernhöfe wieder ein. Auch wenn die vier Kriegsjahre die Einengung des Bereichs der privaten landswirtschaftlichen Produktion unterbrochen hatten, wurde sie nach dem Krieg tendenziell weitergeführt.
Wenn man die Politik der sowjetischen Regierung im Bezug auf die Kirche und auf die private bäuerliche Wirtschaft vergleicht, erkennt man, dass die Veränderlichkeit der Legalitätsgrenzen eine charakteristische Eigenheit der sowjetischen Sozialpolitik der 1920er bis 1940er Jahre darstellte. So versuchte die Regierung, die grundlegenden menschlichen Bedürfnisse und die aus ihnen erwachsenden gesellschaftlichen Erscheinungen unter Kontrolle zu bekommen.
´Originaltext: (Беглов А. Л. Советское законодательство в отношении Русской Православной Церкви 1920-1940-х гг.: колебания границы легальности // Религии мира. 2004. М., 2004. С. 211-218. (A.L.Beglow Sowjetische Gesetzgebung in ihrer Haltung gegenüber der Russischen Orthodoxen Kirche in den 1920-1940er Jahren: Schwankungen der Legalitätsgrenze // Weltreligionen. 2004. Moskau, 2004. S. 211-218))
Die genannte konziliare „Bestimmung" war eine Art Vorschlag an die neue Staatsmacht über den Abschluss eines Vertrages, der die Rechtslage der Kirche und gegenseitige Verpflichtungen bestimmen sollte. Zugleich zählte die „Bestimmung" die Prinzipien auf, auf deren Grundlage die Kirche es für möglich hielt, solch einen Vorschlag zu beschließen. Wäre die konziliare „Bestimmung" durch die neue Macht akzeptiert worden, hätte sie für die Russische Kirche
„inmitten anderer Konfessionen die vorrangige gesellschaftliche und rechtliche Stellung, die ihr als dem größten Heiligtum der beträchtlichen Bevölkerungsmehrheit sowie der großen historischen Macht, die den Russischen Staat erschaffen hat, zusteht"[3] gesichert.
Dieser Vorschlag des Landeskonzils wurde durch die sowjetische Regierung verworfen. Praktisch jedem Punkt der konziliaren „Bestimmung" entsprach ein Abschnitt im Dekret, der die Rechte der religiösen Einrichtungen beschnitt bzw. sie aus dem öffentlichen Leben verdrängte. Bereits der erste Dekretpunkt („Die Kirche wird vom Staat getrennt. Religion ist Privatsache jedes Staatsbürgers der Russischen Republik") entwertete die gesellschaftliche und staatliche Bedeutung der Russischen Kirche (vgl. Punkte 1 bis 4 der „Bestimmung"). In den weiteren Punkten wurde diese Richtlinie weiter ausgeführt.
Die Unterrichtung religiöser Glaubenslehren wurde in allen Lehranstalten, „in denen allgemeinbildende Fächer unterrichtet werden", verboten (P.9). Dabei hatte die „Bestimmung" angenommen, dass religiöse Glaubenslehren für orthodoxe Studierende verpflichtend sein und Lehrer für diese Fächer von der Staatskasse finanziert werden sollten (P. 19). Die Führung standesamtlicher Register wurde durch das Dekret ausschließlich als staatliche Prärogative ausgeschrieben (P.8). Im Gegensatz dazu hatte die Konzilbestimmung vorgeschlagen, kirchlichen Einträgen den Status staatlicher Anmeldung zu verleihen (PP. 13-17).
Besonders schmerzhaft waren offensichtlich die abschließenden Teile des Dekrets (PP. 12-13), welche der Kirche die Rechte einer juristischen Person und, de jure, ihr gesamtes Eigentum entzogen. Die Ankündigung der Verstaatlichung des kirchlichen Vermögens nahm sich wie eine Kampfansage aus, vor allem im Vergleich zu den entsprechenden Teilen der konziliaren „Bestimmung" (PP. 22-25), die die Unverletzlichkeit des kirchlichen Eigentums voraussetzten und sogar eine jährliche Finanzierung der Kirche seitens des Staates vorsah. Dadurch demonstrierte die bolschewistische Regierung, dass sie die Russische Kirche als keine gesellschaftliche Einrichtung ansah, die im neuen Staat über ein Stimmrecht oder wenigstens über eine Existenzberechtigung verfügte.
Die weitere Gesetzgebung der sowjetischen Regierung war im Sinne ihres ersten revolutionären Aktes aufgebaut. Die neue Macht, die „keine Kirche (...) als rechtlichen Organismus" ansah, weigerte sich in den 1920er Jahren, die zentrale, durch den Patriarchen und den Synod vertretene Kirchenverwaltung staatlich zu registrieren. Anfangs durften die Bistumsräte als „Privatgesellschaften" existieren, ohne über die Rechte juristischer Personen zu verfügen. Allerdings wurde auch das später als Verstoß gegen das Dekret über die Trennung der Kirche vom Staat angesehen. Nur die Gemeinden verfügten über einen bestimmten juristischen Status und wurden durch die zuständigen örtlichen Behörden registriert[4]. Für die Klöster war es noch schlimmer. Sie waren von der durch das Dekret vorgesehenen Nationalisierung kirchlichen Eigentums direkt betroffen, denn die sowjetische Regierung sah Klöster als Großeigentümer an. Die orthodoxen Klöster waren in ihrer alten Form zum Verschwinden verdammt.
Dabei kann man nicht sagen, dass die sowjetische Regierung in den Jahren von 1918 bis 1922 in ihrem Verhältnis mit der Russischen Kirche irgendeine durchdachte Strategie verfolgt hätte. Während dieser Periode waren die staatlich-kirchlichen Beziehungen eher spontan und durch die gegenseitige Konfrontation bestimmt. Die Situation änderte sich 1922, als die Kampagne zur Konfiszierung kirchlicher Wertgegenstände begann. Damit wurde das Ziel gesetzt. Das Politbüro des Zentralkomitees der Russischen Kommunistischen Partei (Bolschewiki) stellte sich die Aufgabe, die Russische Orthodoxe Kirche zu vernichten. Während die führende Rolle in der Ausarbeitung der Kirchenpolitik nach wie vor bei den Parteiämtern blieb, wurde die Rolle des Hauptexekutors, zuvor von der 5. „Liquidierungsabteilung" des Volkskommissariats für Justiz (Narkomjust) besetzt, immer mehr von der OGPU (Vereinigte Politische Hauptverwaltung) übernommen[5].
Seit diesem Zeitpunkt begann die Regierung, die wackelige juristische Lage der zentralen und diözesanen Kirchenverwaltung als Druckmittel gegen die unfügsame Kirchenhierarchie auszunutzen. Nachdem die Regierung zunächst auf die Erneuerer (Obnowlentsy) gesetzt hatte, begann sie nun damit, die Patriarchenkirche als illegale und konterrevolutionäre Einrichtung zu charakterisieren, und versuchte, dies auch juristisch zu fundieren. Am 8. Mai 1922 verkündete das Moskauer Tribunal im Laufe eines Gerichtsverfahrens gegen eine Gruppe von Geistlichen, die des Widerstandes gegen das „Dekret zur Konfiszierung der kirchlichen Wertgegenstände" angeklagt waren, dass es „die Gesetzwidrigkeit der Einrichtung namens Orthodoxe Hierarchie feststellt"[6].
In der sowjetischen Rhetorik hatten die Begriffe „gesetzwidrig" und „ illegal" einen politischen Nebensinn und konnten bereits an und für sich die Illoyalität einer solchen Einrichtung fundieren. Um dieses Argument zu bekräftigen, versuchte die OGPU zu beweisen, dass der Patriarch mit monarchistischen Emigrantenkreisen im Kontakt stand. Dazu bediente sie sich des kurz zuvor in Sremski Karlovci stattgefundenen Kirchenkonzils der emigrierten Geistlichkeit, von dem sich Patriarch Tichon distanzieren sollte[7].
Die zentralen und diözesanen Verwaltungsstellen der Kirche blieben nach wie vor ohne ordentliche Registrierung. Das wurde seitens der Regierung nachdrücklich betont. J.A. Tutschkow[8], Leiter der 6. Dienststelle der Geheimabteilung der OGPU und „Hauptbetreuer" der Kirche, bezeichnete die oberste sowie die diözesane Verwaltung der Patriarchenkirche (im Gegensatz zur Obnowlentsy-Kirche, die durch die Macht anerkannt war), als „illegal"[9]. Ohne die Registrierung der Kirchenverwaltungsstellen war kein kanonisches Funktionieren der Orthodoxen Kirche möglich, und während sie von Kirchenbediensteten bereits als Traumziel angesehen wurde, verwandelte sie sich in den Händen des Staates zur Anlockung bzw. zum Druckmittel gegen die Kirchenhierarchie und praktisch alle Bereiche des Kirchenlebens. Auf diese Weise begann die Regierung, ihre eigenwillige Festlegung der Legalitätsgrenze - neben Schauprozessen gegen die Geistlichen und der Förderung der zur Patriarchenkirche „alternativen" Obnowlentsy-Bewegung - als kräftige Waffe gegen die Hierarchie zu benutzen.
Die Anmeldung der zentralen Kirchenverwaltung (vertreten durch den Stellvertreter des Patriarchenstatthalters und den bei ihm tätigen Provisorischen Patriarchensynod) und der diözesanen Kircheverwaltung (vertreten durch die diözesanen Erzbischöfe und Diözesanräte) wurde 1927 zum Preis von harten Kompromissen und darauf folgenden Schismata erreicht[10]. Jedoch tappte die Kirche dadurch in die für sie vorbereitete Falle hinein.
Die im April 1929 angenommene Verordnung des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees (WZIK) und des Rates der Volkskommissare (SNK) „Über religiöse Vereine" setzte harte Einschränkungen für die Existenz der Kirche durch. Außerhalb der Legalitätsgrenzen lagen seitdem: das Mönchtum, die Kirchenwohlfahrt, die Ausbildung, wirtschaftliche Aktivitäten und eine Reihe von Gemeinden, die unregistriert waren oder deren Anmeldung zurückgezogen hatten. Der Grund lag darin, dass „eine religiöse Gesellschaft oder eine Gruppe von Gläubigen" ihre Aktivitäten nur nach der Registrierung der Gesellschaft bzw. der Gruppe bei der zuständigen Verwaltungsstelle (Abteilung oder Sparte) des örtlichen Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees bzw. ihres Stadtrates beginnen dürfte"[11]. Auf diese Weise verwirklichte sich, im Bezug auf die religiösen Vereine, das fundamentale Prinzip der sowjetischen Gesetzgebung: was nicht erlaubt ist, ist verboten. Im Jahre 1929 wurde der Bereich des legalen Kirchenlebens drastisch eingeschränkt. Die Legalität hörte auf, ein Zuckerbrot zu sein und wurde zur Peitsche.
In den 1930er Jahren setzte sich die Tendenz zur Einengung des Legalitätsbereiches fort. Im Mai und Juni 1937 erwog die oberste Leitung des Landes, ob es möglich sei, die WZIK-Verordnung als „eine solche, die die Organisation der Kirchlichen befördert", aufzuheben und die Russische Orthodoxe Kirche endgültig zu verbieten, woraufhin ihre komplette Vernichtung erfolgen sollte. Unter anderem schlug G. Malenkow[12], der Autor des Berichts, vor, „mit den Verwaltungsstellen der Kirchlichen, in der Form, in der sie sich herausgebildet haben, Schluss zu machen". Malenkows Initiative wurde durch N. Jeschow[13] unterstützt und ergänzt[14].
Diese Vorschläge, auch wenn sie sich auf die Revision der Verordnung von 1929 bezogen, stellten in der Tat die logische Weiterentwicklung der in sie eingebetteten Tendenz zur Einschränkung des Bereiches des legalen Kirchenlebens dar. Ein Teil dieses Plans war offensichtlich auch das damals in Vorbereitung befindliche Verfahren gegen die Zentrale Kirchenverwaltung, vertreten durch den Patriarchenstatthalter Metropolit Sergius (Stragorodskij), welches mit Erschießung der Geistlichen enden sollte[15].
Die Logik der Macht war einfach. Die illegale Kirche wurde nach wie vor als eine antisowjetische Einrichtung angesehen, und ihre Untergrundtätigkeit stellte einen ausreichenden Grund für Repressionen dar. Während der gesamten Periode der 1930er Jahre nutzten die Strafbehörden den kirchlichen Untergrund als einen der Hauptanlässe zur Vernichtung der Kirche - sowohl der Untergrundkirche als auch ihres legalen Anteils, des Klerus, darunter sowohl der zu Metropolit Sergius loyalen Geistlichen als auch derjenigen, die zur Leitung des Moskauer Patriarchats in Opposition standen - aktiv aus.
Allerdings wurden die Vorschläge von Malenkow-Jeschow über die endgültige Delegalisierung der Kirche nicht umgesetzt. Anfangs der 1940er Jahre verwandelte sich die staatliche Politik der Einengung des Bereiches des legalen Kirchenlebens ins Gegenteil. Die Mitteilung, dass Stalin drei Metropoliten im Kreml empfangen hatte, wurde in den Zeitungen „Prawda" und „Izwestija" am 4. September 1943 veröffentlicht und somit der Öffentlichkeit dieser Politikwechsel angekündigt. Die in der Zentralpresse erwähnte „sympathisierende Einstellung" des Regierungsoberhaupts zu den Bedürfnissen der Orthodoxen Kirche sanktionierte die Rückkehr zu Wohlfahrt (die teilweise bereits am Anfang des Krieges legalisiert gewesen war), Ausbildung und Mönchtum in den Bereich des legalen Kirchenlebens. Es wurde wieder möglich, Gotteshäuser zu eröffnen.
Diese Änderungen wurden durch Verordnungen und Beschlüsse bekräftigt, von denen viele im Widerspruch zur Verordnung von WZIK und SNK von 1929 standen (unter anderem hinsichtlich der Genehmigung kirchlicher Wohlfahrt). Die Übertragung des Vermögens an die Moskauer Patriarchie und Wiedereröffnung ihres Kontos könnte als Erwerb eines „eingeschränkten Status einer juristischen Person" qualifiziert werden[16]. Und das widersprach, wie auch die direkte staatliche Finanzierung, die von Stalin während seines Treffens mit den Metropoliten besprochen wurde, dem Dekret über die Trennung von Kirche und Staat[17].
Die Leitung des frisch gebildeten Rates für die Angelegenheiten der Russischen Orthodoxen Kirche, der für Kontakte zwischen der Regierung und der Kirche zuständig war, hielt es für notwendig, den damals existierenden Gesetzen Änderungen hinzuzufügen und dadurch den erweiterten Legalitätsbereich juristisch festzulegen. Bereits am 3. Dezember 1943 wurde I.W. Pokrowskij, der Rechtsberater des Rates, beauftragt, „das Gesetz von 1929 zu revidieren", „anhand dieser Revision einen Entwurf einer neuen SNK-Verordnung zu verfassen" und sogar Änderungen in einigen Punkten des Dekrets „Über die Trennung der Kirche von dem Staat und der Schule von der Kirche" hinzu zu fügen.
Der Revision oblagen die Dekretpunkte, die besagten, dass es möglich war, nur aufgrund „der Entscheidung des Volksgerichtes" jemandem „die Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflichten zu entziehen", sowie auch solche Punkte, die den privaten Charakter der religiösen Unterrichtung bewirkt und, was am wichtigsten war, die Nutzung staatlicher Finanzierung, Eigentum und die Inanspruchnahme der Rechte einer juristischen Person untersagt hatten. All diese Punkte waren bereits vorher faktisch verletzt worden; so war nun geplant, die Grundlage des staatlich-kirchlichen Verhältnisses selbst juristisch zu revidieren.
Im Januar 1944 legte G.G. Karpow, der Vorsitzende des Rates, der Regierung einen Entwurf des All-Unionsgesetzes „Über die Lage der Kirche in der UdSSR" vor. Später legte er, gemeinsam mit dem Rat für religiöse Kulte, einen Vorschlag über die Erarbeitung und Annahme des neuen Gesetzes der UdSSR über Konfessionen vor. Jedoch wurde keiner dieser Vorschläge angenommen[18]. Die Regierungsverordnungen im kirchlichen Bereich waren versehen mit der typischen Formulierung: „im Weiteren bis zu Sonderanweisungen nicht zu hindern"[19], wodurch vorsorglich die Möglichkeit zur Änderung des politischen Kurses angelegt wurde. So drückte sich die prinzipielle Einstellung der stalinistischen Leitung aus, die nicht gewillt war, sich in irgendeiner Weise zu verpflichten bzw. eine neue Legalitätsgrenze festzulegen.
Diese Einstellung wurde eindrucksvoll geäußert während eines Zusammentreffens mit S.K. Belyshew, dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für die Russische Orthodoxe Kirche, und zwar von K.J. Woroshilow, im Ministerrat zuständig für das Religionswesen. Er verglich die Regierungspolitik mit einem „Ventil", welches der Rat - als Leiter dieser Politik - mal „öffnen, mal schließen sollte, und zwar aufgrund von konkreten Bedingungen des Ortes, der Zeit und der Lage"[20].
Die Kirchenpolitik, und damit auch die Legalitätsgrenze, wurde im August 1948 nochmals geändert, als das „Stalinistische Tauwetter" im Verhältnis zur Kirche zu Ende war. Damals war der Synod der Russischen Orthodoxen Kirche gezwungen, „der Empfehlung des Rates gemäß" die Beschlüsse vom 25. August und 16. November 1948 anzunehmen, die die Bittgottesdienste auf Feldern, Kreuzprozessionen von einem Dorf ins andere und außergottesdienstlichen Unterricht im Gesetz Gottes für Kinder untersagten. Ende 1949 wurden Jordanprozessionen[21] zur Ehre der Taufe Christi verboten, wodurch die Osterprozessionen als einzige Kreuzprozession legal blieben[22]. Im September 1948 wurde die Richtlinie des Rates veröffentlicht (und im November 1948 und Februar 1949 näher präzisiert), welche die Legalisierung des geheimen Klerus erschwerte, und zwar durch die Einschränkung der Registrierungsmöglichkeit für vorbestrafte Kultdiener[23].
Somit können wir von einer flexiblen, sich je nach dem Ermessen der Regierung ändernden Legalitätsgrenze sprechen, die eine charakteristische Eigenschaft der sowjetischen Gesetzgebung bezogen auf die Russische Orthodoxe Kirche in den Jahren 1920-1940 darstellte. Die Schwankungen dieser Grenze im Laufe dieser 30 Jahre kann man sich als zwei große Wellen vorstellen:
- Ab dem Beginn der 1920er bis zum Ende der 1930er Jahre setzte sich die Tendenz zur Einengung des Bereiches des legalen Kirchenlebens durch.
- In den 1940er Jahren lässt sich der umgekehrte Vorgang beobachten: in dieser Zeit setzte sich die Tendenz zur Erweiterung der Legalität durch.
- Die neue Phase der Legalitätseinengung begann in 1948/1949, sie hatte allerdings keine solchen Konsequenzen wie der Prozess in den 1930er Jahren zur Folge.
Diese Regierungspolitik hatte gravierende Konsequenzen für das Leben der Kirche. In den 1920er und 1930er Jahren führte sie zur Entstehung und weiteren Verbreitung illegalen kirchlichen Lebens. Das Mönchtum, die geistliche Ausbildung und die kirchliche Wohlfahrt lagen damals außerhalb der Legalität, so wie seit Anfang der 1930er Jahre, nach der massenhaften Schließung der Kirchen, auch Tausende von Kirchengemeinden[24]. Außerdem prägten die beträchtlichen Bestrebungen der Regierung, die Patriarchenkirche für ungesetzlich zu erklären, deutlich die Aktivitäten von deren Bischöfen und zwangen sie, mit allen Mitteln zu versuchen, die Legitimität der Kirche aufrechtzuerhalten
Außerdem prägten die beträchtlichen Bestrebungen der Regierung, die Patriarchenkirche als illegal zu erklären, die Aktivitäten ihres Bistums und zwangen es, mit allen Kräften an der Legitimität der Kirche festzuhalten.
War die genannte Besonderheit eine einzigartige Eigenschaft der sowjetischen Gesetzgebung im Bezug auf die Kirche? Oder war sie auch im Bezug auf andere Bereiche des gesellschaftlichen Lebens zu betrachten? Hier möchten wir auf die Beobachtungen von J.A. Ossokina eingehen, die darauf hingewiesen hat, dass die stalinistische Leitung die Legalitätsgrenze auch im wirtschaftlichen Bereich je nach der jeweiligen Situation änderte. Vor allem betraf dies private bäuerliche Betriebe. Hier waren in den 1920-1940er Jahren auch wellenartige Einengungen und Erweiterungen der Legalitätsgrenzen zu beobachten.
In den Jahren 1927-1936, d.h., in der Kollektivierungszeit im Anfangsstadium der Industrialisierung, während der Periode des regionalen und später auch staatsweiten Couponsystems[25], wurden private bäuerliche Betriebe und der bäuerliche Markt angegriffen. Damit fand eine Einengung der Grenzen von legalen privaten wirtschaftlichen Aktivitäten statt. Allerdings gelang es nicht, alle landwirtschaftlichen Betriebe ins Prokrustesbett der Kolchosen hineinzuquetschen. Den Bauern wurde erlaubt, Schrebergärten zu bewirtschaften, diese Inselchen der privaten Produktion im Ozean der Planwirtschaft. Ihre Bedeutung stieg in der zweiten Hälfte der 1930er Jahre, als der bäuerliche Markt eine bedeutsame Rolle in der Versorgung des Landes mit Lebensmitteln spielte. Während des zweiten Fünfjahresplans (1936-1941) gab es eine Erweiterung des Bereiches der legalen privaten Betriebe durch private Bauernhöfe. Dabei wurde hier ab 1939 der Legalitätsbereich wieder eingeengt: Schrebergartengrundstücke wurden beschnitten, und Vieh über einer bestimmten Kopfzahl war an Kolchosen zu übergeben[26].
Diese Angriffe auf die privaten Bauernhöfe wurden durch den Krieg unterbrochen. In den Jahren 1941-1945 wurden kolchoseneigene Ländereien und Viehbestände oft von Bauern übernommen und privat genutzt. Ab 1946 setzten die Angriffe auf private Bauernhöfe wieder ein. Auch wenn die vier Kriegsjahre die Einengung des Bereichs der privaten landswirtschaftlichen Produktion unterbrochen hatten, wurde sie nach dem Krieg tendenziell weitergeführt.
Wenn man die Politik der sowjetischen Regierung im Bezug auf die Kirche und auf die private bäuerliche Wirtschaft vergleicht, erkennt man, dass die Veränderlichkeit der Legalitätsgrenzen eine charakteristische Eigenheit der sowjetischen Sozialpolitik der 1920er bis 1940er Jahre darstellte. So versuchte die Regierung, die grundlegenden menschlichen Bedürfnisse und die aus ihnen erwachsenden gesellschaftlichen Erscheinungen unter Kontrolle zu bekommen.
´Originaltext: (Беглов А. Л. Советское законодательство в отношении Русской Православной Церкви 1920-1940-х гг.: колебания границы легальности // Религии мира. 2004. М., 2004. С. 211-218. (A.L.Beglow Sowjetische Gesetzgebung in ihrer Haltung gegenüber der Russischen Orthodoxen Kirche in den 1920-1940er Jahren: Schwankungen der Legalitätsgrenze // Weltreligionen. 2004. Moskau, 2004. S. 211-218))
[1] Neue Zeitrechnung (AdÜ)
[2] Genaue Bezeichnung: "Декрет СНК о свободе совести, церковных и религиозных обществах" (Dekret des Rates der Volkskommissare (SNK) über Gewissensfreiheit). S. Русская Православная Церковь и коммунистическое государство. 1917-1941. Документы и фотоматериалы. М., 1996. С. 25-27 (Russische Orthodoxe Kirche und der kommunistische Staat. 1917-1941. Dokumente und Fotomaterialien. Moskau, 1996. S. 25-27).
[3] Русская Православная Церковь и коммунистическое государство. С. 13-15. (Russische Orthodoxe Kirche und der kommunistische Staat. 1917-1941. Dokumente und Fotomaterialien. Moskau, 1996. S. 13-15)
[4] Staatliches Archiv der Russischen Föderation (GARF) Bestand F. 353. Verzeichnis Op. 2. Dokument D. 703. Ll. 21-22; Verzeichnis Op 3. Dokument D. 789. Ll. 40-40 ob.; Verzeichnis Op 5. Dokument D. 229; Санкт-Петербургская епархия в двадцатом веке в свете архивных материалов. 1917-1941. Сборник документов. СПб., 2000. С. 109 (Diözese St.Petersburg des 20. Jahrhunderts im Lichte von Archivmaterialien. 1917-1941. Dokumentensammlung. St.Petersburg, 2000. S 109); Покровский Н. Н. Предисловие // Архивы Кремля. Политбюро и церковь. 1922-1925 гг. Кн. 1. М.-Новосибирск, 1997. С. 104-105. (Pokrowski N.N. Vorwort//. Archive des Kremls. Politbüro und die Kirche. 1922-1925. Buch 1. Moskau - Nowosibirsk, 1997. S. 104-105)
[5] Покровский Н. Н. Предисловие. С. 9-10 (Pokrowski N.N. Vorwort. S. 9-10) ;Кривова Н. А. Власть и Церковь в 1922-1925 гг. Политбюро и ГПУ в борьбе за церковные ценности и политическое подчинение духовенства. М., 1997. С. 35, 83-85 (Kriwowa N.A. Die Macht und die Kirche in 1922 - 1925. Politbüro und GPU im Kampf um die kirchlichen Wertgegenstände und politische Unterwerfung des Klerus. Moskau, 1997. S. 35, 83-85)
[6] Архивы Кремля. С. 212 (Archive des Kremls. S. 212). Vgl. Покровский Н. Н. Предисловие. С. 48-49 (Pokrowski N.N. Vorwort. S. 48-49).
[7] Акты Святейшего Тихона, Патриарха Московского и всея России, позднейшие документы и переписка о каноническом преемстве высшей церковной власти. 1917-1943. М., 1994. С. 193-194 (Akten des Heiligsten Tichons, des Patriarchen von Moskau und ganz Russland, die spätesten Dokumente und die Korrespondenz über die apostolische Sukzession der obersten Kirchenleitung. 1917-1943. Moskau, 1994. S. 193-194.
[8] Über ihn s. Васильева О. Дело архиепископа Варфоломея, или "человек-загадка" против Русской Православной Церкви // Альфа и Омега. 2000. № 4(26). С. 192-205 (Wassiljewa O. Das Verfahren gegen Erzbischof Bartholomäus, oder „der Geheimnismann" gegen die Russische Orthodoxe Kirche // Alpha und Omega. 2000. 2000. № 4(26). S. 192-205)
[9] Протоиерей Владислав Цыпин. История Русской Церкви. 1917-1997. М., 1997. С. 109 (Erzpriester Wladislaw Tsypin. Geschichte der Russischen Kirche. 1917-1997. Moskau, 1997. S. 109
[10] Русская Православная Церковь и коммунистическое государство. С. 221-224 (Russische Orthodoxe Kirche und der kommunistische Staat. S. 221-224)
[11] Ibid. S. 250-261.
[12] ,Malenkow, Georgij (1902-1988) - seit 1925 ein Angestellte im engeren Mitarbeiterstab Stalins. 1938 wurde er Stalins persönlicher Sekretär, 1939 Vollmitglied des Zentralkomitees und 1946 Vollmitglied des Politbüros sowie stellvertretender Ministerpräsident. Ministerpräsident der UdSSR nach dem Tod Jossif Stalins (1953). 1955 wurde er vom Generalsekretär der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU), Nikita Chruschtschow, zum Rücktritt gezwungen.(AdÜ)
[13] Jeschow, Nikolaj (1895-1940) - von 1936 bis 1938 der Chef der sowjetischen Geheimpolizei NKWD. 4. Februar 1940 hingerichtet. (AdÜ)
[14] Игумен Дамаскин (Орловский). История Русской Православной Церкви в документах Архива Президента Российской Федерации // 2000-летию Рождества Христова посвящается. М., 2001. С. 93-95 (Igumen Damaskin (Orlowskij). Geschichte der Russischen Orthodoxen Kirche in Dokumenten des Archivs des Präsidenten der Russischen Föderation // Gewidmet dem 2000-jährigen Jubiläum der Geburt Christi. Moskau, 2001. S. 93-95).
[15] Иеромонах Дамаскин (Орловский). Мученики, исповедники и подвижники благочестия Российской Православной Церкви ХХ столетия. Жизнеописания и материалы к ним. Кн. 1. Тверь, 1992. С. 142, 231-233 (Igumen Damaskin (Orlowskij). Märtyrer, Bekenner und Frömmler der Russischen Orthodoxen Kirche im 20. Jahrhundert. Die entsprechenden Biographien und Materialien. Buch 1. Twer, 1992. S 142, 231-233); Протоиерей Владислав Цыпин. История Русской Церкви. С. 211 (Erzpriester Wladislaw Tsypin. Geschichte der Russischen Kirche. 1917-1997. Moskau, 1997. S. 211)
[16] Поспеловский Д. В. Русская Православная Церковь в ХХ веке. М., 1995. С. 187 (Pospelowskij D.W. Russische Orthodoxe Kirche im 20. Jahrhundert. Moskau, 1995. S 187); Шкаровский М. В. Русская Православная Церковь при Сталине и Хрущеве: (Государственно-церковные отношения в СССР в 1939-1964 годах). М., 1999. С. 199, 333 (Schkarowskij M.B. Russische Orthodoxe Kirche in den Stalin- und Chruschtschow -Zeiten. (Staatlich-kirchliche Verhältnisse in der UdSSR in den 1939-1964 Jahren). Moskau, 1999. S. 199, 333); Чумаченко Т. А. Государство, православная церковь, верующие. 1941-1961 гг. М., 1999. С. 97 (Tschumatschenko T.A. Der Staat, die Orthodoxe Kirche, die Gläubigen. Die 1941-1961 Jahre. Moskau, 1999. S. 97); Данилов А. А., Пыжиков А. В. Рождение сверхдержавы: СССР в первые послевоенные годы. М., 2001. С. 183 (Danilow А. А., Pyschikow А. W. Geburt einer Supermacht. Die UdSSR in den ersten Jahren nach dem Krieg. Moskau, М., 2001. S. 183).
[17] "Erzbischöfe müssen berechtigt werden, über kirchliche finanzielle Mittel zu entscheiden. Man sollte keine Hindernisse zur Gründung von Kirchenfabriken schaffen<..> Jetzt oder im Weiteren, wenn ein Bedarf besteht, kann der Staat die kirchliche Zentralverwaltung entsprechend finanzieren". „Es ging um eine langfristige materielle Unterstützung" - Васильева О. Ю. Русская Православная Церковь в политике Советского государства в 1943-1948 гг. С. 113-114 (Wassiljewa О. J. Russische Orthodoxe Kirche in der Politik des Sowjetischen Staates in den 1943-1948 Jahren. S. 113-114).
[18] Чумаченко Т. А. Государство, православная церковь, верующие. 1941-1961 гг. С. 97-98 (Tschumatschenko Т. А. Der Staat, die Orthodoxe Kirche, die Gläubigen. Die 1941-1961 Jahre. S. 97-98).
[19] S. z.B., Russisches Staatliches Archiv für Sozial-Politische Geschichte (RGASPI). Bestand F. 17. Verzeichnis Op. 132. Dokument D. 497. L. 19.
[20] Чумаченко Т. А. Государство, православная церковь, верующие. 1941-1961 гг. С. 113 (Tschumatschenko Т. А. Der Staat, die Orthodoxe Kirche, die Gläubigen. Die 1941-1961 Jahre. S. 113).
[21] Jordan - Bezeichnung eines Eisloches am Fluss, See oder Teich, das zum Fest der Taufe Christi gemacht wird, um das Wasserweiheritual durchzuführen (AdÜ).
[22] Ibid. S. 136; Шкаровский М. В. Русская Православная Церковь при Сталине и Хрущеве. С. 342-343 (Schkarowskij M.B. Russische Orthodoxe Kirche in den Stalin- und Khruschev-Zeiten. (Staatlich-kirchliche Verhältnisse in der UdSSR in den 1939-1964 Jahren). S. 342-343);.
[23] Staatliches Archiv der Russischen Föderation (GARF) Bestand F. 6991. Verzeichnis Op. 1. Dokument D. 148. Ll. 46-48; Dokument D. 288. L. 96; Dokument D. 450. L. 1.
[24] S. ausführlicher in. Беглов А. Церковное подполье в СССР в 1920-1940-х годах: стратегии выживания // Одиссей. Человек в истории. 2003. М., 2003. С. 78-104 (Beglow А. Kirchenuntergrund in der UdSSR in 1920-1940 Jahren: die Überlebensstrategie // Odysseus. Mensch in der Geschichte. 2003. Moskau, 2003. S. 78-104); Беглов А. Епископат Русской Православной Церкви и церковное подполье в 1920-1940-е гг. // Альфа и Омега. 2003. № 1(35). С. 138-155 (Beglow А. Das Bistum der Russischen Orthodoxen Kirche und der kirchliche Untergrund in den 1920-1940er Jahren. // Alpha und Omega. 2003. № 1(35). S. 138-155); Беглов А. Эволюция церковной жизни в условиях подполья: итоги двадцатилетия (1920-1940) // Альфа и Омега. 2003. № 2(36). С. 202-232 (Beglow А. Evolution des Kirchenlebens unter den Untergrundsbedingungen: das Fazit der zwei Dekaden двадцатилетия (1920-1940-е гг.) // Alpha und Omega. 2003. № 2(36). S. 202-232); Беглов А. Л. Церковное подполье 1920-1940-х годов в СССР в контексте государственно-церковных отношений. Автореферат диссертации на соискание ученой степени кандидата исторических наук. М., 2004 (Beglow А. L. Kirchlicher Untergrund in der UdSSR in den 1920-1940 Jahren im Kontext der staatlich-kirchlichen Verhältnisse. Autoreferat einer Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde in der Geschichte Moskau, 2004.
[25] Couponsystem - das System zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln unter Mangelbedingungen. Um Waren zu kaufen, musste man nicht nur Geld dafür zahlen, sondern auch einen Einwegcoupon vorlegen, welcher zum Erwerb dieser Waren berechtigte. Die Coupons legten bestimmte Normen für den Warenkonsum pro Monat und Person fest. (AdÜ)
[26] Осокина Е. А. За фасадом "сталинского изобилия": Распределение и рынок в снабжении населения в годы индустриализации. 1927-1941. М., 1999. С. 219-220 (Ossokina J.A. Hinter der Fassade der „stalinistischen Überfluss". Lebensmittelverteilung und Markt in der Bevölkerungsversorgung in den Industrialisierungsjahren. 1927-1941. M., 1999. S. 219-220).
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