Mit der Revolution 1917 begann eine neue Periode in der Geschichte der Russischen Orthodoxen Kirche. Die Synodale Periode[1] entrückte in die Vergangenheit, und die Kirche sah sich mit der Tatsache konfrontiert, dass sie es nun nicht mehr mit einem Orthodoxen Imperium zu tun haben sollte, sondern mit einem anderen Staat[2]. Seine künftige Struktur war den Beteiligten noch nicht klar, aber eine seiner wichtigen Eigenschaften war bereits deutlich zu erkennen. Der neue Russische Staat sollte säkular werden und nicht mehr jene Last der konfessionellen Verpflichtungen tragen, die selbst für das Imperium schwer zu tragen war, vor allem in der letzen Dekade seiner Existenz. Diese Erwartungen der Zeitgenossen wurden durch die Rechtsvorschriften der Provisorischen Regierung bekräftigt, die im Frühling und Sommer 1917 angenommenen wurden („Über die Aufhebung der konfessionellen und nationalen Einschränkungen" und „Über die Gewissensfreiheit"). Nun war die Kirche am Zug, das Wort zu ergreifen, - in dem Sinne, dass sie ihr Verhältnis zum säkularen Staat definieren und sich zur Sache äußern musste. Das tat das Heilige Konzil der Russischen Orthodoxen Kirche, das in den Jahren 1917- 1918 stattfand.[3]
Das Konzil nahm seine Arbeit am 15. August 1917 in Moskau auf. In der ersten Sitzungsperiode, die bis zum 9. Dezember 1917 ging, wurden zwei Entscheidungen getroffen, die im späteren Kirchenleben offensichtlich eine Schlüsselrolle spielen sollten: erstens die Entscheidung über die Wiedererrichtung des Patriarchentums und zweitens die über die möglichen Grundlagen des künftigen staatlich-kirchlichen Verhältnisses in Russland. Mit der zweiten Frage befasste sich eine besondere „Bestimmung des Heiligen Konzils der Russischen Orthodoxen Kirche über die Rechtslage der Russischen Orthodoxen Kirche"[4], die in der endgültigen Fassung am 2. Dezember 1917 (alter Zeitrechnung) angenommen wurde.
Interessant ist der Status dieses Dokuments. Die Bestimmung „Über die Rechtslage" war ein durch das Konzil vorbereiteter Gesetzesentwurf für einen kirchlich-staatlichen Vertrag (bzw. ein Konkordat), welcher der All-Russischen Konstituante zur Beurteilung vorgelegt werden sollte[5]. Es darf daran erinnert werden, dass die Konstituante tatsächlich die einzige legitime Institution war, die über das Schicksal der künftigen Staatsstruktur des Landes entscheiden durfte. Eben zugunsten der Konstituante verzichtete der Großfürst Michail Aleksandrowitsch, auf den die Kaiserwürde nach der Abdankung von Zar Nikolaus II übergangen war, auf den Thron. Die provisorische Regierung musste lediglich das Land an die Konstituante heranführen, und all ihre Mandate würden mit dem Beginn deren Arbeit fällig. Deswegen wurde dieses Dokument auf der ersten Sitzung des Konzils betrachtet und gebilligt, d.h. unmittelbar nach der Wahl des Patriarchen und der Festlegung der Struktur der höchsten Kirchenleitung: man musste es bis zum Beginn der Arbeit der Konstituante schaffen, die am 5 (18). Januar 1918 im Tawritscheskij Palast in Petrograd[6] eröffnet werden sollte.
Kraft ihres Status als Gesetzesentwurf war die Bestimmung vom 2. Dezember keine unmittelbare Anleitung für den Russischen Klerus und die Laien bei ihren Kontakten mit Vertretern der Macht und gesellschaftlichen Einrichtungen. Dieses Dokument war als Grundlage für weitere Diskussionen, Korrekturen sowie die Einreichung von Änderungen und Ergänzungen durch die Mitglieder der Konstituante vorgesehen; es handelte sich also nur um Vorschläge der Kirche über die Grundlagen ihres künftigen Status bzw. eine Darlegung der kirchlichen Sichtweise dieses Problems. Dennoch wurden diese Vorschläge weder von einem einzelnen Hierarchen, noch durch den Heiligen Synod, sondern durch die oberste kirchliche Instanz bekundet. Das heißt, dass die staatliche Konstituante, die die Grundlagen des politischen und sozialen Lebens des Landes nach dem Fall des Imperiums formulieren sollte, durch das Allrussische Kirchenkonzil angesprochen wurde, das einberufen worden war, um das Leben der Russischen Kirche nach der Beendung der Synodalen Periode zu regeln und so eine Art von kirchlicher Konstituante darstellte. Ihre Vorschläge hatten großes Gewicht, und aufgrund ihrer „Bestimmung" sollte die weitere Besprechung der Frage über die staatlich-kirchlichen Verhältnisse in Russland statfinden. Zumindest schien diese Sichtweise den Mitgliedern des Lokalkonzils gerecht.
Was war also der Inhalt dieser Vorschläge?
Es scheint so, dass die Hauptideen dieses Dokuments bereits in den ersten zwei Artikeln der konziliaren „Bestimmung" formuliert waren. In den restlichen 23 Artikeln wurden diese Ideen weiterentwickelt und konkretisiert. Vor allem bestand das Konzil darauf, dass die Russische Kirche
„im Russischen Staat inmitten anderer Konfessionen die vorrangige gesellschaftliche und rechtliche Stellung hat, die ihr als dem größten Heiligtum der Bevölkerungsmehrheit sowie der großen historischen Macht, die den Russischen Staat erschaffen hat, zusteht"[7].
Die zweite Hauptidee der „Bestimmung" war die Bekräftigung der internen Selbstständigkeit der Russischen Orthodoxen Kirche und der Nichteinmischung des Staates in ihr Innenleben:
„Die Orthodoxe Kirche in Russland ist in der Glaubens- und Morallehre, dem Gottesdienst, der inneren kirchlichen Disziplin und dem Verkehr mit den anderen autokephalen Kirchen von der Staatsmacht unabhängig und macht, ihren dogmatischen und kanonischen Grundlagen folgend, in der kirchlichen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung von ihrem Recht auf Selbstbestimmung und Selbstverwaltung Gebrauch"[8].
Der Satz über die Vorrangsstellung der Orthodoxen Kirche wurde damals missinterpretiert, was auch heute noch oft der Fall ist. Daran sieht man einen Anspruch der Kirche auf die Aufrechterhaltung ihres staatlichen Status, der während des Imperiums existiert hatte. Inzwischen war die Lage in Wirklichkeit umgekehrt. Die Vorrangstellung der Orthodoxen Kirche kündigte und ersetzte die vorherrschende Stellung, die sie im Russischen Imperium innegehabt hatte. Bekanntermaßen implizierte die vorherrschende Stellung rechtliche Einschränkungen für diejenigen Staatsangehörigen des Imperiums, die keine Mitglieder der Russischen Orthodoxen Kirche gewesen waren. Unter anderem wurde ein Austritt aus der Orthodoxen Kirche rechtlich bestraft; bis 1905 musste eine heterodoxe Person bei der Eheschließung mit einer orthodoxen Person zur Orthodoxie übertreten; wenn ein orthodoxes Kind in eine heterodoxe Pflegefamilie aufgenommen worden war, musste diese Familie es orthodox erziehen, etc.[9]
Diese Vorrangsstellung, wie sie in den folgenden Artikeln der „Bestimmung" vom 2. Dezember zu sehen ist, implizierte keine rechtlichen Einschränkungen für nicht-orthodoxe Staatsangehörige. Der Klärung dieses Gesichtspunktes war auch die Deklaration über die Beziehungen zwischen der Kirche und dem Staat gewidmet, die von S.N. Bulgakow im Auftrag des Konzils zusammengefasst wurde. Diese Deklaration leitete die „Bestimmung" vom 2. Dezember ein und war im gewissen Sinne ihr Kommentar bzw. eine Erläuterung der grundlegenden Prinzipien der „Bestimmung". Die Deklaration betonte die prinzipielle Apolitizität der Kirche bzw. die Tatsache, dass sie keine der gegeneinander kämpfenden Parteien unterstütze und „für politische Aufgaben keine Lösungen vorskizziere". Dementsprechend verband sich die Kirche mit keiner konkreten Staatsform und stellte diese Frage dem Belieben der gewählten Volksvertreter anheim. Zugleich könne die Kirche, so die Deklaration, „auf die Berufung nicht verzichten, das gesamte Leben der Menschheit aufzuhellen und zu transformieren", darunter auch das Staatsleben; und die Staatstätigkeit werde von der Kirche als christlicher Dienst verstanden.
Ausgehend von der Idee, dass die Kirche keine Maßnahmen der „Erzwingung von außen" ergreift, sondern das Volks- und Staatsleben von innen weiht, lehnte die Deklaration jeglichen Gewissenszwang gegenüber Andersgläubigen ab. Durch diesen Beschluss verzichtete die Russische Kirche auf ihre bisherige vorherrschende Stellung und gab zu verstehen, dass sie die Bestätigung ihrer Führerschaft an keine äußeren (rechtlichen) Maßnahmen anknüpfte. Die Idee der inneren Weihung des Volkslebens und der Macht als eines christlichen Dienstes brachte die Mitglieder des Konzils nach und nach auf den Gedanken über eine Zusammenarbeit zwischen der Kirche und dem Staat. Dieser Gedanke zieht sich sowohl durch die Deklaration als auch durch die Bestimmung des Konzils vom 2. Dezember. Dieser auf der „freien inneren Selbstbestimmung" gegründete Bund zwischen Kirche und Staat ist eben das ideale Verhältnis, über welches das Heilige Konzil der Russischen Orthodoxen Kirche spricht[10]. Dadurch polemisierte es mit jener radikalen Interpretation der Trennung von Kirche und Staat, die auf den Ideen der Aufklärung zurückging und in der Russischen Gesellschaft ziemlich weit verbreitet war, laut welcher Religion lediglich als Privatsache einzelner Staatsangehöriger anzusehen sei und aus dem gesellschaftlichen Leben zu verschwinden hatte.
Laut Deklaration ist die Vorrangstellung der Orthodoxen Kirche ein Zeichen und eine Garantie dafür, dass der neue Russische Staat seine geistigen und historischen Wurzeln behält und die durch das Lokalkonzil verkündete Idee des Bundes mit der Kirche akzeptiert. Damit war der Primat der Orthodoxen Kirche ein Vorrang des Ansehens und keine Herrschaft des Rechtes. Durch diese konziliare Entscheidung wandte sich die Kirche von ihrem vorigen Selbstverständnis ab, welches lediglich eine Art Kompensation war, die das Imperium für den Angriff in das Innenleben der Kirche während der Synodalen Periode geleistet hatte. Die durch das Konzil gefundene Formulierung sollte die neue Lage der Kirche hervorheben. Schauen wir einmal, wie sich diese neue Lage äußerte und wodurch sie befestigt wurde.
Vor allem sollte sich der Vorrang der Russischen Orthodoxen Kirche dadurch äußern, dass immer, wenn der Russische Staat in seinem offiziellen Alltag (z.B. bei diversen Zeremonien) religiöse Einrichtungen des Landes ansprechen mochte, die Orthodoxe Kirche an erster Stelle stehen möge (Artikel 8)[11]. Ferner sollte sich die Vorrangsstellung darin äußern, dass das Oberhaupt des Russischen Staates, welche Amtsperson auch immer dies nach der Entscheidung der Konstituante sein mochte (z.B. ein Monarch, ein Präsident oder Premierminister etc.), ebenso wie der Konfessionsminister (d.h. das Oberhaupt des Ministeriums, welches für die Kontakte mit den religiösen Vereinigungen des Landes verantwortlich sei) und der Ausbildungsministers sowie deren Stellvertreter, orthodoxen Glaubens sein müsse (Art. 7).
Mehreren Artikeln der „Bestimmung" gemäß sollte der Staat den Schutz der Orthodoxie vor Gewalttaten und Herabwürdigungen übernehmen. Unter Androhung von Strafverfolgung sollten öffentliche Kränkungen der Kirche und ihrer Diener, Schändungen von Orthodoxen Gottesdienst- und Verehrungsorten sowie Nötigungen und Gewalt zur Erzwingung des Austritts aus der Orthodoxen Kirche verboten werden. Man sollte aus der Kirche nur nach Erlangung der Volljährigkeit bzw. als ganze Familie austreten dürfen, wobei im letzteren Fall von Kindern ab neun Jahren die eigene Zustimmung notwendig sein sollte (Art. 11-12).
Die Sonderlage der Russischen Kirche sollte nach der Konzeption des Konzils auch dadurch bekräftigt werden, dass Eintragungen über ihre Sakramente (Taufe, Eheschließung, kirchliche Scheidung und Begräbnis) den Status standesamtlicher Akte haben sollten (Art.13-17); die Geistlichen, Ministranten und Mönche sollten von Pflichtdiensten wie dem Militärdienst befreit werden, und Angestellte kirchlicher Einrichtungen sollten in ihren Rechten Staatsbeamten gleichgestellt werden (Art.21). Ein anderer wichtiger Vorschlag des Konzils bestand darin, alle orthodoxen Staatsangehörigen des Landes dazu zu verpflichten, die Disziplinen der orthodoxen Glaubenslehre (das Gesetz Gottes) auf allen Ausbildungsstufen zu studieren (Art.19). Außerdem war geplant, den Festkalender der Orthodoxen Kirche zum staatlichen Festkalender zu machen und den Zwölf Kirchlichen Feiertagen den Status von staatlichen Feiertagen zu verleihen (Art.9-10).
An die Gesichtspunkte der konziliaren „Bestimmung", die gedacht waren, die Vorrangsstellung der Kirche zu festigen, schließen sich eng jene Artikel an, die günstige Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der Kirche und dem neuen Russischen Staat schaffen sollten. So war es gedacht, durch Mittel und Bemühungen des Staates für den Unterricht in orthodoxer Glaubenslehre an staatlichen Bildungseinrichtungen sowie für die Stillung geistlicher Bedürfnisse von Militär- und Marineangehörigen zu sorgen. Das Konzil hielt es für möglich, dass die Kirche vom Staat eine Finanzierung „im Rahmen ihrer Bedürfnisse" erhalten könne. Dabei sollte in diesem Falle der vom Staat finanzierte Teil des Kirchenbudgets durch die gesetzgebenden Behörden bestimmt werden, und die Kirche sollte bei den Staatsbehörden über die aus dem staatlichen Budget erhaltenen Rechenschaft ablegen (Art.24). Es war gedacht, den von der Orthodoxen Kirche organisierten Bildungseinrichtungen aller Stufen (sowohl spezialisierter als auch allgemein bildender), die gleichen Rechte wie den staatlichen Bildungseinrichtungen zu verleihen (Art.18-20). Das heißt, es ging eigentlich um den vollberechtigten Eintritt der Kirchenschulen ins gesamtnationale Bildungssystem, was ein einheitliches System von Bildungsstandards, Qualifikationsdiplomen, wissenschaftlichen Graden etc. bedeutet hätte, sowie einen freien Wechsel zwischen staatlichen und kirchlichen Bildungseinrichtungen für Studierende und Lehrer.
Wie oben bereits erwähnt, bestand die zweite Hauptidee der Bestimmung vom 2. Dezember 1917 in der Bekräftigung der inneren kirchlichen Selbstständigkeit. Laut Meinung des Konzils wäre diese Selbstständigkeit garantiert gewesen, wenn der Staat anerkannt hätte, dass Akte der kirchlichen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtssprechung (durch Konzilbestimmungen, Entscheidungen des Patriarchen, des Synods, des Kirchengerichtes etc.) die gleiche Rechtskraft gehabt hätten, wie staatliche Akte (Art.3). Wenn der Staat also die Mandate der Kirchenhierarchie und kirchlicher Einrichtungen als legitim anerkannt (Art.5) und eigene auf die Orthodoxe Kirche bezogene Gesetze mit der Kirchenleitung abgestimmt hätte (Art.4). Dadurch hätte der Staat die Unverletzlichkeit des innerkirchlichen Rechtes garantiert, - sowohl jene der damals geltenden Akte als auch die derjenigen, die im Nachhinein veröffentlicht werden sollten - und sich verpflichtet, nicht ins kirchliche Leben einzugreifen.
Den Sinn dieses konziliaren Vorschlages möchten wir an einem Beispiel deutlich machen. Stellen wir uns vor, das kirchliche Gericht hätte einen Bischof der Russischen Kirche wegen eines Verstoßes gegen das kanonische Recht seines Amtes enthoben, wobei der Patriarch und danach das Panrussische Lokalkonzil als höchste Berufungsinstanz diesen Beschluss bestätigt hätten und er in Kraft getreten wäre. Ab diesem Augenblick hätte der ehemalige Bischof in den Augen der Staatsmacht, die Kirchenakte für rechtskräftig angesehen hätte, aufgehört, Vertreter der Orthodox-Russischen Kirche bzw. Haupt seiner Diözese zu sein. Er wäre zur Privatperson geworden, die weder die Herde als Geistlicher der Russischen Kirche hätte ansprechen noch über kirchliches Eigentum bestimmen dürfe. Dabei wäre er als Staatsangehöriger Russlands keinen rechtlichen Einschränkungen ausgesetzt: weder wäre seine Freiheit eingeschränkt noch sein Privatvermögen konfisziert worden - er hätte lediglich, vom Standpunkt der gesellschaftlich-rechtlichen Verhältnisse, aufgehört, ein Vertreter der Orthodoxen Kirche zu sein. Selbstverständlich hätten solche staatliche Verpflichtungen die jegliche Manipulation von innenkirchlichen Kontroversen und Ambitionen einzelner Geistlichen ausgeschlossen, welche die bolschewistische Macht in den 1920er Jahren methodisch ausübte und welche zur Ursache kirchlicher Abspaltungen auf dem Territorium der ehemaligen UdSSR am Ende der 1980er und in den 1990ern wurden.
Außer den Grundvorschlägen über die Garantien der innenkirchlichen Rechtsprechung, listete das Konzil auch jene Bereiche des Kirchenlebens auf, für deren Unantastbarkeit [seitens des Staates] es eine besondere Art und Weise der Vorsorge vorschrieb. So enthielt die konziliare "Bestimmung" einen Vorschlag über die Anpassung des staatlichen Rechtes bezüglich der Ehen von Personen orthodoxer Konfession an die Normen des kirchlichen Rechtes (Art.13, 16). Die allgemeinen Bestimmungen über die Anerkennung der Mandate der Kirchenhierarchie wurden durch den Vorschlag ergänzt, Geistliche und Mönche von den Pflichten zu befreien, die mit ihrem Kirchendienst unkompatibel waren, unter anderem von der Wehrpflicht (Art.21).
Neben der Anerkennung der Rechtskraft von kirchlichen Akten, beabsichtigte das Konzil, sich der Garantie des Staates hinsichtlich der Unverletzlichkeit des Kircheneigentums zu versichern. Diesem Aspekt waren die Schlussartikel der „Bestimmung" vom 2. Dezember 1917 gewidmet, die vorsahen, dass das Eigentum kirchlicher Einrichtungen weder konfisziert noch in irgendeiner Weise besteuert werden dürften (es sei denn, sie wären vermietet und dass kirchliche Einrichtungen ohne Zustimmung der Kirchenleitung nicht abgeschafft werden könnten (Art.22-23).
Besonders wichtig war der Vorschlag des Konzils, dass kirchliche Organisationen, ohne Hindernisse, nach einer Meldung der Kirchenleitung, die Rechte juristischer Personen bekämen. Diejenigen, die über diese Rechte bereits verfügten, sollten sie behalten dürfen (Art.25). Während der Synodalen Periode hatten bei weitem nicht alle kirchlichen Einrichtungen über diese Rechte verfügt, was heißt, dass sie nicht als selbständige zivilrechtliche Subjekte auftreten konnten. Zum Beispiel hatten die Gemeinden der Orthodoxen Kirche keinerlei Gebrauch von den Rechten juristischer Personen gemacht, was nach Meinung angesehener vorrevolutionärer Hierarchen die Möglichkeiten zur Entwicklung kirchlicher Wohlfahrt sowie Ausbildungsaktivitäten in den Gemeinden beträchtlich eingeschränkt, Initiativen der einfachen Geistlichen und der Laien behindert und somit das Gemeindenleben hatte verkümmern lassen[12]. Der letzte Artikel der konziliaren „Bestimmung" hätte also nicht nur die wirtschaftliche Selbstständigkeit vieler kirchlicher Einrichtungen garantiert, sondern wurde auch als Voraussetzung für eine normale Entwicklung des eigentlichen kirchlichen Lebens angesehen.
Dabei schließt die staatliche Anerkennung der Unverletzlichkeit des innenkirchlichen Lebens und des Kircheneigentums nicht zukünftige Konflikte zwischen Staat und Kirche aus. Solche sollten laut „Bestimmung" gerichtlich gelöst werden (Art.6). Die Wichtigkeit dieses Artikels darf nicht unterschätzt werden. Im Synodalen System der staatlich-kirchlichen Verhältnisse waren Taten kirchlicher Einrichtungen und Individuen bei übergeordneten zuständigen Stellen angefochten worden. Die Kirche, die durch den staatlich-bürokratischen Mechanismus behindert, ins Staatssystem eingebettet und damit Teil dieses Systems war, konnte nur auf das „Wohlwollen" staatlicher Beamter oder letztendlich seiner Majestät des Imperators[13] hoffen. Nun hätte sich nach der „Bestimmung" des Konzils alles verändern sollen. Als Schiedsrichter wurde nur „die dritte Macht", also die juristische, anerkannt. Das bedeutet, dass die Kirche sich als gesellschaftliche Einrichtung, aber nicht als Teil des staatlichen Mechanismus verstand. Zugleich wäre dies eine wirksame Absicherung der kirchlichen Selbstständigkeit bzw. eine Gewähr dafür gewesen, dass beide Seiten dieses Abkommens zwischen Kirche und Staat ihre jeweiligen Verpflichtungen eingehalten hätten.
Die Tatsache, dass das Landeskonzil 1917-1918 vorhatte, die Grundlage der künftigen staatlich-kirchlichen Verhältnisse auf dem Prinzip der inneren Selbstständigkeit der Kirche aufzubauen, zeigt, wie die Mitglieder des Konzils diesen Staat sahen. Er war für sie zweifellos ein säkularer Staat, der sich im gesetzgebenden Sinne mit keiner religiösen Einrichtung verbunden hätte und ein solcher Staat gewesen wäre, dessen Beamten in ihren Diensthandlungen durch keine konfessionellen Vorzüge gebunden waren. Auch wenn die „Bestimmung" das orthodoxe Bekenntnis von Haupt und Ministern des russischen Staates erwähnte, bestand sie nicht darauf, dass die Beamten bei der Ausübung ihrer Pflichten den Normen der Orthodoxie folgen sollten. Ihre konfessionelle Zugehörigkeit war lediglich als Ausdruck der Hochachtung vorgesehen, die der Staat der Kirche zollen sollte, der die Mehrheit seiner Bürger angehörte, ohne dass dem Staat dadurch politische Verpflichtungen erwüchsen.
Das Problem der Verhältnisse mit dem säkularen Staat, das sich auch vor der Revolution 1917 in zunehmendem Maße angewachsen war, zeigte sich der Russischen Orthodoxen Kirche nach dem Fall des Imperiums in all seiner Deutlichkeit. Noch bevor die Bolschewiki an die Macht kamen, waren kirchliche Bedienstete sich dessen voll bewusst gewesen[14]. Für das Konzil 1917/1918 war dies bereits das Hauptproblem, welches durch die Bestimmung „Über die Rechtslage der Russischen Orthodoxen Kirche" gelöst werden sollte, nämlich durch einen Vertrag (ein Abkommen bzw. ein Konkordat) zwischen Kirche und Staat, welcher die innere Selbstständigkeit der Russischen Kirche garantiert hätte.
Diese Selbstständigkeit wurde als Hauptbedürfnis der Kirche angesehen. Nicht ohne Grund war gerade die Aufgabe der Zusicherung der inneren Selbstständigkeit in die Einleitung der konziliaren „Bestimmung" aufgenommen worden: „Das Heilige Konzil der Orthodoxen Russischen Kirche ist der Auffassung, dass, um Freiheit und Selbstständigkeit der Orthodoxen Kirche bei verändertem Staatsregime zu sichern, folgende Grundprinzipien durch den Staat akzeptiert werden sollen..."[15]. Als Hauptmittel zur Zusicherung der kirchlichen Freiheit erkannte die „Bestimmung" die Trennung zwischen der kirchlichen und der staatlichen Gerichtsbarkeit an[16].
Der 6. Artikel der „Bestimmung" zeigt, deutlicher als alle anderen, die Gegenstandslosigkeit der Behauptung, dass die Russische Kirche ihre „vorherrschende Position" habe aufrechterhalten wollen. Bloß hoffte die Kirche, endgültig nicht mehr Teil des staatlichen Mechanismus sein zu müssen. Man könnte sagen, dass der durch das Konzil angenommene Gesetzesentwurf den Austritt der Kirche aus der Reihe der staatlichen Institute sowie ihren Platzwechsel zum Bereich gesellschaftlicher Institute und Verhältnisse gekennzeichnet hatte. Der 6. Artikel der konziliaren „Bestimmung" zeigt, dass die Kirche sich als vom Staat getrennt erachtete, diese Trennung jedoch nicht so verstand, wie es von ihren zukünftigen Opponenten verstanden wurde[17]. Es ging nicht um den Triumph des Säkularismusprinzips, sondern - laut Definition von S.N. Bulgakow - um die Separation zwischen „den Bereichen der staatlichen und kirchlichen Kompetenz"[18]. Diese durch das Konzil vorgeschlagene Auffassung der Trennung dieser Bereiche schloss weder die Vorrangsstellung der Russischen Kirche inmitten der verschiedenen Konfessionen des Landes noch eine Zusammenarbeit zwischen Kirche und Staat aus. Zugleich überwand sie das für die Synodale Periode charakteristische Muster der Verhältnisse, welches für die Kirche qualvoll und für den Staat perspektivlos gewesen waren. Die Differenzierung zwischen der kirchlichen und der staatlichen Gerichtsbarkeit stellte im Gegenteil die Voraussetzung für eine beidseitig vorteilhafte Zusammenarbeit dar.
Die Zusammenarbeit zwischen Kirche und Staat war generell eine der Schlüsselideen bei den Erörterungen über die Rechtslage der Orthodoxen Russischen Kirche. Das konsequent verstandene Prinzip des Säkularismus hätte - so schien es - zur Isolation der Kirche vom staatlichen und gesellschaftlichen Leben sowie von ihrer aktiven, aber nicht-politischen Teilnahme an dem Leben des Landes geführt. Diese Isolation wurde von den Mitgliedern des Konzils als deutliche Gefahr angesehen, als eine Versuchung, die „wie eine Wolke zerstreut werden sollte". „Das, was als Trennung von Kirche und Staat bezeichnet wird, sollte verurteilt, verworfen und für absurd gehalten werden - so wie die Doktrin, dem Staat die alleinige irdische Herrschaft einzuräumen und die Kirche in irgendeinen Raum jenseits der Geschichte und des Leben zurücktreten zu lassen", sagte S.N.Bulgakow, Vortragender bei der Vorstellung des Entwurfes der Bestimmung vom 2. Dezember an das Konzil[19].
Im konziliaren Entwurf des Konkordats wurde der detaillierten Ausgestaltung des Prinzips der Vorrangsstellung der Orthodoxen Kirche im Russischen Staat beträchtlich viel Platz eingeräumt. Es ist wichtig anzumerken, dass dieses Prinzip als Schritt zu einer Zusammenarbeit wahrgenommen wurde, als Ausdruck der Bereitschaft des Staates zur Zusammenarbeit, die auf seiner Anerkennung der historischen Verdienste der Kirche sowie ihres Potentials als moralischer Erzieher des Volkes herrührte. Es ist charakteristisch, dass nichts in den konziliaren Werken besagte, dass andere religiöse Einrichtungen des Landes keinen Gebrauch von den Privilegien nehmen dürften, welche die Orthodoxe Kirche für sich reklamierte - beispielsweise die Anerkennung der Gesetzlichkeit des Eherechts, der Erteilung des Status der standesamtlichen Akte, der Einträge über die Vollziehung der Sakramente, die Befreiung der Geistlichen von bestimmten bürgerlichen Diensten etc. (Eine Ausnahme scheinen nur die Artikel über die Vorrangsstellung der Orthodoxen Kirche im offiziellen staatlichen Alltag darzustellen, was als Vorrangsstellung der Ehre, nicht des Rechtes gemeint war.) Die Kirche strebte nicht das Monopol über diese Rechte an, sondern die Anerkennung durch den Staat.
Gewiss könnten manche Gesichtspunkte der Bestimmung „Über die Rechtslage der Orthodoxen Russischen Kirche" heute anachronistisch erscheinen (beispielsweise der Wunsch, dass das Staatsoberhaupt und die obersten Beamten orthodox sein sollten). Jedoch ist es für uns wichtig, die im Text des konziliaren Gesetzentwurf eingeprägten Grundprinzipien sowie den allgemeinen Denkansatz bezüglich des Problems der Verhältnisse zwischen Kirche und säkularem Staat zu erfassen, welche in diesem Beschluss des Lokalkonzils zum Ausdruck gebracht wurden. Offensichtlich hat dieser Ansatz bis heute an Aktualität nicht verloren.
* * *
So versuchte die Orthodoxe Russische Kirche in der Bestimmung des Lokalkonzils vom 2. Dezember 1917 die Prinzipien ihrer Verhältnisse mit dem säkularen Staat auszuformulieren. Derartige Verhältnisse hätten ihr innere Freiheit zugesichert, ihrer Rolle in Geschichte und Leben des Landes entsprochen und ihr ermöglicht, am Leben der Gesellschaft aktiv teilzunehmen. Dafür schlugen die Mitglieder des Konzils vor, der Orthodoxen Kirche die vorrangige Stellung inmitten der verschiedenen Konfessionen Russlands zu sichern und dabei die Bereiche der staatlichen und kirchlichen Aktivitäten, und des staatlichen und kirchlichen Rechts auszudifferenzieren.
Es sollte angemerkt werden, dass die „Bestimmung" des Konzils ein wichtiger geschichtlicher Präzedenzfall war. Im Jahre 1917 wurde zum ersten Mal in der Geschichte der Orthodoxie das Problem der Verhältnisse zwischen einer orthodoxen autokephalen Kirche und einem säkularen Staat zu lösen versucht.
Die Russische Kirche, vertreten durch ihr Heiliges Konzil, erarbeitete einen Lösungsvorschlag in Form des Entwurfes eines Konkordates zwischen Kirche und säkularem Staat. Das war ein regelrecht revolutionärer Schritt, der eine neue Seite sowohl in der Geschichte der Russischen Kirche als auch in der Geschichte des Russischen Staates hätte aufschlagen können.
Die bolschewistische Regierung verwarf diesen Vorschlag durch ihr Dekret „Über die Gewissensfreiheit, über die kirchlichen und religiösen Gemeinschaften" von 1918, in welchem buchstäblich jedem Punkt der „Bestimmung" ein entgegengesetzter Dekretpunkt entsprach[20]. Weder wurde die historische Rolle der Kirche anerkannt noch ihre Selbstständigkeit garantiert. Damit nicht genug, sollte die Kirche aus allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens verdrängt und ihr die einfachsten Rechte und das geringste Eigentum entzogen werden. Das Dekret des Rates der Volkskommissare setzte das Prinzip der Trennung von Kirche und Staat in seiner radikalsten Auffassung durch. Dieser militante Säkularismus verweigerte der Religion ihren Platz im gesellschaftlichen Leben. In diesem Sinne knüpfte das Dekret nicht an die vorrevolutonäre Gesetzgebungstradition[21] an, welche Russland allmählich zu immer weiterer Gewissensfreiheit hingeführt hatte. Es brach mit dieser Tradition und brachte Kirche und Staat in einen brutalen Gegensatz, der historisch gesehen eine Sackgasse darstellte.
Im Grunde befinden sich Kirche und Staat heute in der gleichen historischen Situation wie vor 90 Jahren. Nach wie vor fehlt es der Russischen Kirche an einer prinzipiellen Regelung der Verhältnisse mit dem säkularen Staat. Die Russische Staat hat die Lähmung, die aus der Zeit des militanten Säkularismus herrührt, noch nicht vollständig überwunden, weswegen auch die religiösen Einrichtungen des Landes noch nicht vollumfänglich ins gesellschaftliche Leben zurückgefunden haben. Würde es nicht langsam Zeit, einen beidseitig vorteilhaften Vertrag einzugehen? Es wird ein langer dorthin Weg sein, doch er muss irgendwann beschritten werden.
Beglow A.L. Die Orthodoxe Kirche im Angesicht des säkularen Staates: Das Lokalkonzil der Russischen Kirche 1917/1918 über die Prinzipien der Verhältnisse zwischen Kirche und Staat // Orthodoxe Kirche und Staat im historischen Schicksal Russlands. Materialien des 4. All-Russischen Wissenschaftlich-Theologischen Konferenz „Das Erbe des Ehrwürdigen Seraphim von Sarow und die Schicksale Russlands". Nishnij Nowgorod. 2008. S. 66-79.
(Originaltext: Беглов А. Л. Православная Церковь перед лицом светского государства: Поместный собор 1917-1918 гг. о принципах государственно-церковных отношений // Православная Церковь и государство в исторической судьбе России. Материалы IV Всероссийской научно-богословской конференции «Наследие преподобного Серафима Саровского и судьбы России». Нижний Новгород, 2008. С. 66-79.)
[1] Synodale Periode - Periode der Ausübung der kirchlichen Autorität durch den Heiligsten Synod, der von Zar Peter dem Großen 1721 nach Aufhebung des Patriarchats als Leitungsorgan der Russischen Orthodoxen Kirche eingerichtet wurde und durch die Wiedereinführung des Patriarchats im Jahre 1917 in dieser Rechtsform nicht weiter bestand. (AdÜ)
[2] S. Смолич И. К вопросу о периодизации истории Русской Церкви / Перевод с немецкого архим. Макария (Веретенникова) // Альфа и Омега. 1998. № 3(17). С. 173-174 (Smolitsch I. Zur Frage der Periodisierung der Geschichte der Russischen Kirche. Übersetzt aus dem Deutschen von Archimandrit Makarius (Weretennikow) // Alpha i Omega. 1998. № 3(17). S. 173-174).
[3] Dies ist der offizielle Name des Konzils, der sich auch in ihrer Aktenführung wiederspiegelt. Zurzeit ist die abgekürzte Bezeichnung „Das Lokalkonzil 1917-1918" gebräuchlicher. Im diesem Artikel werden beide Namen benutzt.
[4] Священный собор Православной Российской Церкви. Собрание определений и постановлений. Вып. 2. М., 1918. С. 6-8; Русская Православная Церковь и коммунистическое государство. 1917-1941. С. 13-15. (Das Heilige Konzil der Orthodoxen Russischen Kirche. Sammlung der Bestimmungen und Beschlüsse. Ausgabe 2. Moskau 1918. С. 6-8; Russische Orthodoxe Kirche und der kommunistische Staat. 1917-1941. S. 13-15).
[5] Священный собор Православной Российской Церкви. Деяния. Кн. 4. Вып. 1. Пг., 1918. С. 16; Священный собор Православной Российской Церкви 1917-1918 гг. Обзор деяний. Первая сессия / Сост. А. Г. Кравецкий, А. А. Плетнева, Г.-А. Шредер, Г. Шульц, под общ. ред. Г. Шульца. М., 2002. С. 128. (Das Heilige Konzil der Orthodoxen Russischen Kirche über die Rechtslage der Orthodoxen Russischen Kirche. Die Werke, Buch 4. Ausgabe. 1. Petrograd., 1918. S. 16; Die Heilige Konzil der Orthodoxen Russischen Kirche über die Rechtslage der Orthodoxen Russischen Kirche der 1917-1918. Die Übersicht der Werke. Die erste Sitzung. / Zusammengefasst von A.G. Krawetski, A.A. Pletnewa, G.A. Schroeder, G. Schulz, allgem. Ed. von G. Schulz. Moskau, 2002. S. 128.) Die interessante Frage darüber, in wie fern die Autoren der Synodalen Bestimmung die Verfahrung der durch die Katholische Kirche beschlossenen Konkordate berücksichtigt hatte, wartet immer noch auf ihren Forscher.
[6] Petrograd - der Name der Stadt St.Petersburg im Jahre 1914 - 1918 (AdÜ).
[7] Sammlung von Bestimmungen und Beschlüsse. Ausgabe 2, S. 6. Hervorhebung vom Verfasser
[9] S. Фирсов С. Русская Церковь накануне перемен (конец 1890-х - 1918 гг.). Серия: «Церковные реформы». Б. м., б. г. С. 175-176. (Firsow S. Die Russische Kirche vor den Änderungen (Ende 1890er - 1918). Aus der Serie „Kirchliche Reformen", ohne Monatsverweis, ohne Jahresverweis, S. 175-176.).
[10] Деяния. Кн. 4. Вып. 1. С. 14 и сл.; Протоиерей Владислав Цыпин. История Русской Православной Церкви. 1917-1990. Учебник для православных духовных семинарий. М., 1994. С. 19; Протоиерей Владислав Цыпин. История Русской Церкви. 1917-1997. М., 1997. C. 37-38; Васильева О. Ю. Русская Православная Церковь в политике Советского государства в 1943-1948 гг. М., 1999. С. 4-5. (Die Werke. Buch 4. Ausgabe 1. S. 14 und weiter; Erzpriester Wladislaw Tsypin. Geschichte der Russischen Orthodoxen Kirche. 1917-1990. Lehrbuch für orthodoxe Priesterseminare. Moskau, 1994. S.19. Erzpriester Wladislaw Tsypin Geschichte der Russischen Orthodoxen Kirche. 1917-1997. S 37-38; J.W. Wassiljewa. Russische Orthodoxe Kirche in der Politik der Sowjetischen Staat in 1943-1948. Moskau, 1999. S. 4-5.)
[11] Es sollte angemerkt werden, dass eine solche Lage der Kirche - „inmitten der anderen", und nicht „über die anderen",einige Konzilmitglieder in Verlegenheit gesetzt hat, die Renegatentum daran sahen. S.: Деяния. Кн. 4. Вып. 1. С. 20; Обзор деяний. Первая сессия. С. 129. (Die Werke, Buch 4, Ausgabe 1. S. 20; Übersicht der Werke. Die Erste Sitzung. S. 129)
[12] So sah die Sache beispielsweise der Metropolit von Petersburg Antonij (Wadkowskij). S. Фирсов С. Русская Церковь накануне перемен (конец 1890-х - 1918 гг.). С. 153 (Firsow S. Russische Kirche vor den Änderungen (Ende 1890er - 1918). S. 153).
[13] Vgl.: „ Der neben dem orthodoxen Zar sitzende Patriarch verschwand, ebenfalls verschwand die Idee der abgesonderten autonomen kanonischen Gesetzgebung. Die Quelle des gesamten Rechtes, darunter auch des für die Kirche, ist eine geworden: die Macht eines säkularen Monarchen. In dem ihm nachgeordneten Apparat von Ministerien und Ämtern ist die Kirche nur eins von den Ministerien geworden (...) Damit wurde die [Möglichkeit der] kanonischen Rechtssetzung für die Russische Kirche geschlossen worden". - Карташев А. В. Очерки по истории Русской Церкви. Т. 2. Париж, 1959. С. 367 (Kartachev A. V. Essays Geschichte der Russischen Kirche [(in Russischer Sprache)], Band 2, Paris, 1959. S. 367).
[14] Vgl. Шульц Г. Поместный собор 1917-1918 гг. и его место в истории Русской Православной Церкви // Обзор деяний. Первая сессия. С. 17-18 (Schulz G. Das Landeskonzil 1917-1918 und sein Platz in der Geschichte der Russischen Orthodoxen Kirche // Übersicht der Werke. Die erste Sitzung. S. 17-18).
[15] Собрание определений и постановлений. Вып. 2. С. 6 (Sammlung der Bestimmungen und Beschlüsse. Ausgabe 2. Moskau 1918. S. 6.).
[16] Vgl.: „Nur im Projekt eines neuen konkordaten Gesetzes über die Verhältnisse zwischen der Kirche und dem Staat, das durch das All-Russische Konzil 1917 erarbeitet war, war das innerlich von der Kirche unentziehbare kanonische Recht auf Selbstverwaltung, Gesetzgebung und Rechtssprechung wieder bekräftigt".- Карташев А. В. Очерки по истории Русской Церкви. Т. 2. С. 369 (Kartachev A. V. Essays Geschichte der Russischen Kirche [(in Russischer Sprache)], Band 2, Paris, 1959. S. 369).
[17] Auf die Möglichkeiten verschiedener Interpretationen des Prinzips der Trennung von Kirche und Staat wies unter anderen S.N. Bulgakow hin, der den Entwurf der Bestimmung „Über die Rechtslage der Orthodoxen Russischen Kirche" dem Konzil vorstellte. S. Деяния. Кн. 4. Вып. 1. С. 8; Обзор деяний. Первая сессия. С. 128 (Die Werke, Buch 4. Ausgabe. 1. S. 8; Die Übersicht der Werke. Die erste Sitzung. S. 128).
[19] Ibid. Vgl.: „Der ganze Entwurf war im Sinne der Notwendigkeit eines Bündnisses zwischen Kirche und Staat aufgebaut - Деяния. Кн. 4. Вып. 1. С. 57; Обзор деяний. Первая сессия. С. 131. (Die Werke, Buch 4. Ausgabe. 1. S. 57; Die Übersicht der Werke. Die erste Sitzung. S. 131. Hervorhebung vom Verfasser - A.B.).
[20] Ausführlicher s.: Беглов А. Л. От соборного Определения - к Декрету СНК. К вопросу о генезисе государственно-церковных отношений советского периода // Альфа и Омега. 2007. № 1(48). С. 146-170 (Beglow A,L. Von der konziliaren „Bestimmung" zum Dekret des Rates der Volkskommissare. Zur Frage der Genese der staatlichen und kirchlichen Verhältnisse der Sowjetischen Periode // Alfa i Omega, 2007. № 1(48). S. 146-170). Vgl. [Васильева О. Ю.] Первые декреты победившей власти // Русская Православная Церковь и коммунистическое государство. 1917-1941. Документы и фотоматериалы. М., 1996. С. 10-11 ([Wassiljewa O.J. ] Die ersten Dekrete der gewonnenen Macht // Russische Orthodoxe Kirche und der kommunistische Staat. 1917-1941. Dokumente und Fotomaterialien. Moskau, 1996. S. 10-11); Васильева О. Ю. Русская Православная Церковь в политике Советского государства в 1943-1948 гг. C. 8. (Wassiljewa O.J. Russische Orthodoxe Kirche in der Politik des Sowjetischen Staats in 1943-1948. Moskau, 1999. S. 10-11).
[21] Wir meinen vor allem das Manifest des Imperators „Über die Stärkung der Glaubenstoleranzgrundsätze" von 1905 und die Gesetze der Konstituante „Über die Aufhebung der konfessionellen und nationalen Einschränkungen" vom 20 März und „Über die Gewissensfreiheit" vom 14. Juli 1917.