Stellungnahme der Russischen Orthodoxen Kirche zur Reform des Familienrechts, Problemen des Jugendstrafrechts und Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Das hier präsentierte Dokument wurde vom Bischofskonzil der Russischen Orthodoxen Kirche (2. -5. Februar 2013) am  4. Februar  2013 verabschiedet.
Статья

In diesem Dokument geht es:

·         erstens um die Gesamtheit der rechtlichen Normen in Bezug auf minderjährige Verbrechensopfer, minderjährige Kriminelle und bestimmte Sondernormen der Gerichtsbarkeit in Fällen, in denen eine der Parteien minderjährig ist, auch in Bezug auf minderjährige Kriminelle und ihre Besserung, Prophylaxe der Kinderkriminalität, ggf. Schutz des Kindes vor der Verletzung seiner Rechte und vor anderen Faktoren, die auf seine physikalische und spirituelle Gesundheit negativ einwirken

·         zweitens um die Gesamtheit der staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, die berufen sind, den Schutz der Kinder vor rechtswidrigen Taten sowie Faktoren, die auf ihre Entwicklung negativ einwirken, zu gewährleisten.  

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Die Kirche sorgt sich immerwährend um die Festigung der Familie als eines von Gott errichteten Wertes („Und Gott schuf den Menschen in seinem Bilde, im Bilde Gottes schuf er ihn; Mann und Weib schuf er sie. Und Gott segnete sie, und Gott sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und mehret euch und füllet die Erde und machet sie euch untertan “, Gen1,27-28). Das fünfte Gebot Gottes lautet: „Ehre deinen Vater und deine Mutter, auf dass deine Tage verlängert werden in dem Lande, das Jahwe, dein Gott, dir gibt (Ex 20,12). Gott gab den Eltern die Herrschaft und Machtbefugnis über ihre Kinder. In der Heiligen Schrift lesen wir: „denn der Herr hat den Kindern befohlen, ihren Vater zu ehren, und die Söhne verpflichtet, das Recht ihrer Mutter zu achten“ (Sir 3,2). Der Apostel Paulus verkündete: „Ihr Kinder, gehorchet euren Eltern in allem, denn dies ist wohlgefällig im Herrn. Ihr Väter, ärgert eure Kinder nicht, auf dass sie nicht mutlos werden (Kol 3,20-21). Die Kirche behauptet, dass spirituell gesunde Familien die wichtigste Grundlage des Wohlergehens der Gesellschaft seien; dabei ist sie offen gegenüber der Zusammenarbeit mit dem Staat und verschiedenen gesellschaftlichen Kräften in Angelegenheiten des Familien- und Kinderschutzes.

Akute Probleme der modernen Gesellschaft sind die große Anzahl verlassener, aufgegebener Kinder und die Missachtung der Familienwerte ( die unter anderem durch die Massenmedien angeheizt wird, welche Laster und Konsuminteressen propagieren), sowie die wachsende Anzahl sexueller Delikte gegenüber Kindern und Verbreitung von Kinderpornographie. Die Kirche, welche die Bemühungen des Staates für den Schutz von Kindern vor verbrecherischen Anschlägen unterstützt, unter anderem in Fällen, in denen Eltern selbst ihre Kinder nicht schützen können oder sich nicht darum bemühen, auch wenn dies zum Entzug des elterlichen Sorgerechts als äußerste Maßnahme führt. Ist die Unterbringung des Kindes bei nicht-verwandten Personen unvermeidlich, ist es notwendig, die religiöse und die kulturelle Kontinuität dieser seiner Erziehung zu gewährleisten.

Zugleich behauptet die Kirche, dass der Staat nicht das Recht hat, sich ins Familienleben einzumischen, es sei denn, es läge erwiesenermaßen eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und des sittlichen Zustandes des Kindes vor, die durch Hilfestellungen gegenüber den Eltern nicht zu beseitigen wäre. Die Tätigkeit der Behörden muss dabei auf klaren und eindeutigen rechtlichen Kriterien gründen. Eltern sind nämlich diejenigen, welche die Methoden und Formen der Kindererziehung innerhalb der Grenzen, die durch die Notwendigkeit der Gewährleistung des Lebens, der Gesundheit und des sittlichen Zustands des Kindes umrissen sind, bestimmen müssen. Dieses Recht (und diese Pflicht) der Eltern ist von Gott vorgezeichnet. Es wäre unzulässig, wenn die Einmischung des Staates in das Leben einzelner Familien, die nur in Ausnahmesituationen berechtigt vorkommt, durch die Regelung von Familienprozessen direkt durch den Staat oder durch vom Staat geförderte soziale Institutionen die Familiengrundlagen untergraben bzw. das Streben der Eltern, ihr Kinder im Rahmen der traditionellen kulturellen, religiösen, sozialen und anderen Werte zu erziehen, einschränken würde.

Die beste Methode, der Entstehung obengenannter Probleme vorzubeugen und die meisten von ihnen zu lösen, ist die Unterstützung intakter Familien, Hilfe  für Problemfamilien, Aufrechterhaltung von starken Verbindungen zwischen Kindern und Eltern sowie die Propagierung eines positiven Familienbildes. In der orthodoxen pastoralen Tradition ist mannigfaltige Erfahrung mit der Hilfe für Problemfamilien gesammelt, die es ermöglicht, zugleich das Kind zu schützen und den Erhalt der Familien zu gewährleisten. Diese Erfahrung könnte auch der modernen Gesellschaft von Nutzen sein. Die steigende Anzahl von Straftaten Minderjähriger ist das Resultat der sittlichen Desorientierung der Gesellschaft. Erforderlich ist eine stringente Position des Staates in puncto Einschränkung der Propaganda von Gewalt, sündhafter Vergnügungen und Konsumideologie zugunsten der Aktivierung von Erziehungsarbeit unter Minderjährigen zusammen mit der Kirche, den Medien und den sozialen Institutionen zwecks Erarbeitung eines spirituell-sittlichen und patriotischen Programms der Entwicklung der jungen Generation. Dabei sollten gegen minderjährige Kriminelle häufiger Strafen verhängt werden, die nicht mit einer Isolierung von der Gesellschaft einhergehen, sowie Rehabilitationsmaßnahmen, einschließlich der sozialen Adaptierung Minderjähriger und ihrer Resozialisierung. Es ist notwendig, das Vollzugssystem in Bezug auf minderjährige Kriminelle zu ändern, damit sie nicht Erbitterung und Trotz hervorruft, wodurch kriminellen Karrieren eher gefördert würden. Die Maßnahmen der zuständigen Stellen und der involvierten gesellschaftlichen Kräfte müssen sich auf die Änderung der Voraussetzungen richten, die zu einem Delikt geführt haben, um Wiederholungstaten in Zukunft möglichst vermeiden zu helfen.

In mehreren Ländern ist das Herangehen an den Kinderschutz ( einschließlich der juristischen Praxis sowie der rechtlichen und sozialen Kultur) dadurch geprägt, dass Kinder- und Elternrechte künstlich einander gegenübergestellt werden, wobei ersteren bedingungslose Priorität eingeräumt wird, was den biblischen Grundlagen der Beziehungen in der Familie widerspricht, denn weder dürfen Kinderrechte durch die Einengung von Elternrechten erweitert werden, noch dürfen Kinder- und Elternrechte einander gegenübergestellt werden. Neben den Rechten der Kinder sollten auch ihre Pflichten berücksichtigt werden, auch in Bezug auf Eltern und Familie. Es dürfen keine Rechte von Kindern aufgrund unbegründetem spirituellen und sittlichen Ungehorsam gegenüber den Eltern, aufgrund anstößiger Aktivitäten und sexueller Haltlosigkeit oder aufgrund fehlenden Respekts gegenüber Älteren und Gleichaltrigen oder aufgrund von Fehlverhalten existieren.

Das Anliegen der Einführung und der Verbreitung der westlichen  Maßnahmen zum Jugendstrafrecht und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen betrifft viele Länder, die sich auf dem kanonischen Territorium der Russischen Orthodoxen Kirche befinden. In mehreren dieser Länder widerspricht ihre Einführung den Grundlagen der Landesgesetzgebung, die den Schutz der Familie, der Mutterschaft und der Kindheit zum gleichen Maße gewährleistet. In diesen Ländern gründen die legislativen Garantien auf den Prinzipien der Unterstützung der Familie zwecks der Gewährleistung der Erziehung von Kindern und des Schutzes ihrer Rechte.  Das Familienrechtssystem dieser Staaten geht ebenfalls aus der Notwendigkeit der Verstärkung der Familie und der Unzulässigkeit der willkürlichen Einmischung in ihre Angelegenheiten aus. Mehr noch, sogar wenn das System der neuen Maßnahmen zum Jugendstrafrecht und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen den innerstaatlichen Rechtsnormen nicht widerspricht, ist es notwendig, die Möglichkeit ihrer Einführung auf das traditionelle Verständnis der Familienwerte, die Position der religiösen Gemeinden und die Meinung der Bevölkerung abzustimmen.                                                                                                                                                                     

Die Kirche sieht keine objektiven bzw. überzeugenden Gründe um das System des Jugendstrafrechts und des Kinderschutzes in der Form einzuführen, in der es in einigen westlichen Ländern verbreitet ist. Es ist kennzeichnend, dass im innerstaatlichen und  internationalen Gesetz das Vorzugsrecht der Eltern auf die Kindererziehung fest verankert ist.  Jegliche Beeinträchtigung dieses Rechts wird von breiten Gesellschaftskreisen berechtigterweise nicht akzeptiert. Die Kirche unterstützt diese Besorgnis und erklärt sich mit ihr solidarisch.

Es ist wichtig, die in ihrem Wesen komplexe Organisation des Familienlebens zu berücksichtigen, wo soziale, psychologische, alltägliche, physiologische, finanzielle, kulturelle und andere Faktoren sich eng miteinander verflechten. Die Beamteneinmischung in diesen sensiblen Bereich kann tragische Fehler, Überspitzungen bzw. Missbrauch nach sich ziehen, deren Leidtragende, in erster Linie, die Kinder selbst werden.

Die Kirche erinnert, dass es in vielen Ländern, die das kanonische Territorium des Moskauer Patriarchats ausmachen, bereits ein System von Rechtsakten und Behörden existiert, das sich historisch gebildet hat. Im Rahmen dieses Systems sind, einerseits, Jugendstrafen mild, und andererseits wirken spezialisierte Behörden, einschließlich des Jugendamtes. Allerdings bedarf auch dieses System der Kontrolle seitens der Staatsbürger, die keine übermäßige bzw. unbegründete Einmischung ins Leben der Familie zulässt. In dieser Hinsicht ist es eventuell notwendig, die Rechtsakten, die Praxis der Rechtsanwendung, sowie die Tätigkeit der Behörden in Bezug auf Minderjährige regeln, nachzuarbeiten. Die Rechtsnormen müssen die Beamtenverantwortung für die unbegründete Herausnahme der Kinder aus der Familie, ihr Festhalten und andere Arten des Missbrauchs vorgesehen werden. Dabei sollten die traditionellen Familienwerte größtmöglich unterstützt und verstärkt, und gegen ihre Entwertung angekämpft werden. Alle Bestandteile des Systems des Schutzes von Kindern müssen an ihre nationale Kultur und ihre Traditionen adaptiert werden. Unzulässig sind Aufhebung, elektronische Bearbeitung, Bewahrung und unerlaubte Verbreitung überflüssiger Personaldaten, die das Familienleben betreffen.

Wie die Praxis von mehreren Ländern aufzeigt, kann die Entwicklung einer einheitlichen spezialisierten Infrastruktur der Kinder- und Jugendgerichtsordnung zur unberechtigten Einmischung des Staates und anderer in Bezug auf die Familie außenstehender Kräfte in ihre inneren Angelegenheiten und in jegliche Familienkonflikte haben, die Kinder betreffen, was Folgen nach sich zieht, die sowohl für die Familie als auch für die Gesellschaft äußerst negativ sind. Völlig inakzeptabel ist die existierende Praxis der Herausnahme des Kindes aus der Familie unter dem Vorwand des „unzureichenden Niveaus des materiellen Wohlstandes“.

Fehlen den Eltern die materiellen Mittel, sollte dies ein Grund sein, um der Familie finanzielle Unterstützung zu leisten, vor allem aus dem staatlichen oder dem kommunalen Budget. Mangelt es den Eltern an den Mitteln, darf dies die Anwendung von Jugendamtsmaßnahmen nicht bedingen, die sich faktisch auf die Zerstörung der minderbemittelten Familie, unter anderem, durch die Herausnahme der Kinder von den Eltern, richten. In der Regel gründet solche Herausnahme auf verschwommenen bzw. nicht-objektiven Kriterien des „niedrigen Entwicklungsniveaus des Kindes“, der „unsachgemäßen“ Erziehung oder der „psychischen Gewalt“. Deshalb müssen die Akten der Landesgesetzgebung konkrete Normen enthalten, welche die Anwendung der durchgreifenden Maßnahme, nämlich die Herausnahme des Kindes aus der Familie regeln, um die freie und häufig subjektive Auslegung des Gesetzes auszuschließen. Außerdem droht hier die reelle Situation, dass, wenn Kinder darin befördert werden, diese über die  Rechtsschutzorgane Klagen gegen ihre eigenen Eltern einreichen, d.h. es würde die Erschaffung eines Systems des Denunziantentums ermöglicht. Die oben erwähnten Szenarien sind dadurch gefährlich, dass sie einen Freiraum für Korruption und Beamtenwillkür lassen, insbesondere falls die Rechtsvorschriften Werturteile benutzen, und dadurch die spirituell-sittliche Welt des Kindes zerstören.

Auch die Möglichkeit der radikalen Übergabe der Machtbefugnisse im Bereich des Familienschutzes an nichtstaatliche Einrichtungen muss ausgeschlossen werden, da sie den Staat bei der Verwirklichung seiner gesetzlichen Befugnisse nicht ersetzen dürfen.

Es bestehen Befürchtungen, die auf den Lebensumständen der Staatsbürger einiger Länder beruhen, dass gewisse Methoden des Kinderschutzes zur Einpflanzung der nicht-religiösen Weltanschauung und zur Einschränkung der religiösen Freiheit, unter anderem des Rechtes der Eltern die Weltanschauung des Kindes zu bestimmen und seine sittlichen Überzeugungen zu bilden sowie die Teilnahme am religiösen Leben zu reglementieren, wie zur Einhaltung des Fastens und anderer religiöser Vorschriften, angewendet werden könnten. Die Kirche erklärt resolut, dass derartige Vorgehensweise inakzeptabel ist. Es ist bemerkenswert, dass laut dem Artikel 5 der Kinderrechtskonvention der Staat die Rechte der Gemeinde, in der das Kind erzogen wurde, respektieren und laut dem Artikel 20, im Falle der Notwendigkeit der Unterbringung des Kindes in eine Pflegefamilie, die religiöse Sukzession einhalten soll. Demgemäß sollte das Jugendamt bei der Entscheidung, mit wem das Kind wohnen wird, den Vormundschaftswunsch nicht nur von seinen nächsten Verwandten, sondern auch von seinen Taufpaten zu berücksichtigen, da diese von seinen Eltern zur Erziehung der Kinder und bzw. zu ihrer Übernahme entsprechend der Traditionen der Russischen Orthodoxen Kirche gewählt wurden.

Die Kirche ist der Meinung, dass jegliche Gesetzentwürfe und administrative Maßnahmen im Bereich der Familienbeziehung zu einer breiten und offenen Diskussion zwischen Pädagogen, Eltern, Wissenschaftlern, Geistlichen und Vertretern der Rechtsschutzorgane gebracht werden sollten. Nützlich erscheint die Teilnahme der Geistlichen und der kirchlichen Öffentlichkeit an Diskussionen über den Schutz der Eltern- und Kinderrechte in allen Staaten auf dem kanonischen Territorium der Russischen Orthodoxen Kirche. Unter anderem ist es notwendig, die Sicherung der Rechte der Eltern zu verfechten, zu denen gehören: Ihre Kinder entsprechend ihrer weltanschaulichen, religiösen und sittlichen Überzeugungen zu erziehen, ihren Tagesablauf, ihre Ernährungsweise und ihren Kleidungsstil vernünftig zu bestimmen, die Kinder zu Erfüllung der Familien-, der gesellschaftlichen und der religiösen Verpflichtungen anzuregen, ihre Beziehungen mit Personen des anderen Geschlechts und ihren Zugang zur Informationsmaterialien zu reglementieren, sowie auch Kinder vor Aktivitäten, die der spirituellen, sittlichen und körperlichen Gesundheit schaden könnten, physikalisch abzuschirmen.

Bei der Besorgnis über den Inhalt von Rechtsakten bzw. Durchführungsbestimmungen, die in diesem Bereich verabschiedet werden, sowie auch über die konkreten Verletzungen der Rechte der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder und über die Fälle der unberechtigten Einmischung ins innere Leben der Familie, werden orthodoxe Christen vom geweihten Bischofskonzil berufen, sich an die fachorientierten diözesanen Strukturen zu wenden, oder auch, falls die Frage der allkirchlichen Betrachtung bedarf – an den Patriarchenausschuss für Familie und Mutterschaftsschutz. Dabei wird es als notwendig ersehen, regionale kirchliche Ausschüsse für Familie und Mutterschaftsschutz auf der Ebene der Diözesen und, wo es möglich ist, der Kirchenkreise zu erschaffen zu bilden. Als möglich erscheint auch die Unterstützung von elterlichen Ausschüssen und anderer öffentlicher Vereine, welche die Rechte der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder schützen. Es ist wichtig, im Rahmen des Dialogs mit dem Staat, einen Mechanismus der Präsenz von Vertretern der Diözesan- und der Kirchenkreisgeistlichen als ständige Beobachter, Berater oder Experten beim Jugendamt auf allen regionalen Ebenen zu erarbeiten. Damit können Anrufungen der Gläubigen nach ihrer entsprechenden Bewertung durch Experten im Laufe des kirchlich-staatlichen Dialogs betrachtet werden und als Grundlage zur Fürsprache der Kirche vor den staatlichen Behörden dienen. Das Geweihte Konzil erhofft sich, dass die erfolgreiche Lösung der oben beschriebenen Probleme der Stärkung der Familie und des Erreichens eines besseren Lebens unserer Mitbürger im Allgemeinen verhelfen wird.

Quelle: http://www.patriarchia.ru/db/text/2774805.html

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