Der Aufbau der Russischen Orthodoxen Kirche, wie auch der der meisten anderen Orthodoxen Ortskirchen, unterscheidet sich in unserer Zeit wesentlich vom byzantinischen. In der byzantinischen Periode gab es im territorialen Aufbau einer Ortskirche zwischen dem Patriarchat und der Diözese eine Mittelstufe, und zwar die sogenannten Metropolien, die aber früher, etwa bis zum Ende des IV. Jahrhunderts, autokephal waren. Heutzutage hat aus allen Ortskirchen nur eine, die Rumänische Kirche, den metropolitanischen Aufbau.
In der Geschichte der Russischen Orthodoxen Kirche wurde mehrmals die Frage über die Bildung der metropolitanischen Gebiete besprochen. Dieses Thema wurde vom Großen Moskauer Lokalkonzil von 1666 - 1667 und später auch vom Moskauer Lokalkonzil 1682 behandelt, aber einen positiven Beschluss zu dieser Idee hatte man dennoch nie gefasst. Das Lokalkonzil von 1917 - 1918 hat in seiner dritten Sitzungsperiode den Entschluss „Über die kirchlichen Gebiete" gefasst. Damit wurde diese Frage prinzipiell gelöst, aber konkrete Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Entschlusses wurden auf die Zukunft abgelegt und den ständigen Behörden der kirchlichen Verwaltung auferlegt (Определения и постановления Священного Собора Православной Российской Церкви. 1917 - 1918. М., 1994, вып. 4, с. 14). Die außerordentlich schwierigen Umstände des kirchlichen Lebens in der damaligen Zeit hatten die Erfüllung dieses Entschlusses unmöglich gemacht.
Obwohl aber die territoriale Verteilung der Russischen Kirche auf die metropolitanischen Gebiete nicht verwirklicht worden war, entstanden im XX. Jahrhundert in ihrer Jurisdiktion solche Gebilde, wie autonome Kirchen, Selbstverwaltungskirchen und Exarchate. Als erste wurde im Jahre 1918 die Ukrainische Autonome Kirche konstituiert. Später aber, im Zusammenhang mit der Entwicklung des Schismas in der Ukraine, hatte der heilige Patriarch Tichon den autonomen Rechtsstand der Ukrainischen Kirche durch das Exarchat ersetzt, dan diese Kirche bis zum Jahre 1990 besaß, als ihr durch den Tomos des Patriarchen Alexij die Selbstverwaltung geschenkt wurde. Im Jahre 1970 wurde im Kontext der Normalisierung der Beziehungen mit der Amerikanischen Kirche die volle Autonomie der Japanischen Orthodoxen Kirche gegeben.
Das Fachwort „Autonome Kirche" ist zwar relativ neu, aber solch ein Phänomen, dass eine Ortskirche eine breite, aber nicht volle Selbstständigkeit hat, war sowohl im Altertum, als auch im Mittelalter gut bekannt. Tatsächlich war die Russische Kirche selbst bis zum Jahre 1448 sozusagen quasi-autonom: formell war sie nur eine Metropolie des Patriarchats von Konstantinopel, aber wegen ihrer territorialen Entfernung, der ethnischen Eigenartigkeit und der politischen Unabhängigkeit der Rus‘ vom byzantinischen Imperium, hatte sie nur eine beschränkte Abhängigkeit vom Patriarchenthron, und besaß also im Unterschied zu den anderen Metropolien des Patriarchats eine teilhaftige Autonomie.
Der Hauptunterschied zwischen den autokephalen und autonomen Kirchen besteht darin, dass autokephale Kirchen eine selbstständige Kette der apostolischen Überlieferung haben und deren Bischöfe, darunter auch der Erstbischof bzw. Vorsteher, von den Bischöfen der selbigen Kirchen geweiht werden. Autonome Kirchen sind einer solchen Selbstständigkeit entbehrt, der Erstbischof einer solchen Kirche wird unbedingt mit der Teilnahme der kyriarchalen Kirche ernannt. Daraus folgen auch andere Beschränkungen der Selbstständigkeit der autonomen Kirche: deren Satzung wird von der höchsten Verwaltungsbehörde der autokephalen Kirche bestätigt, was zum Ausdruck der kanonischen Abhängigkeit dient. Das heilige Myron bekommt eine autonome Kirche von der kyriarchalen Kirche. Der Erstbischof der autonomen Kirche wird der gerichtlichen Jurisdiktion der autokephalen Kirche unterlegt. Ihre Beziehungen mit den anderen Ortskirchen entwickeln autonomen Kirche nur durch die unbedingt notwendige Unterstützung der kyriarchalen Kirche, dabei aber nehmen autonome Kirchen an den interkirchlichen Treffen, darunter auch auf panorthodoxen Niveau, teil, aber die Einstellung zu den Themen, die besprochen werden, soll mit der kyriarchalen Kirche vereinbart werden. Autonome Kirchen haben meistenteils eine geringe Anzahl an Bischöfen, es kann sogar nur ein Bischof sein, wie es noch vor kurzem in der Japanischen autonomen Kirche tatsächlich war.
Heutzutage bestehen in der Jurisdiktion der Russischen Kirche außer der Japanischen Autonomen Kirche formell auch noch die Chinesische Autonome Kirche, die aber tatsächlich während der sogenannten Kulturrevolution in China vernichtet worden ist. In den letzten Jahren wurden Bemühungen zu ihrer Wiedergeburt unternommen, aber das Haupthindernis dazu besteht in der Gesetzgebung der Chinesischen Volksrepublik, die jegliche Abhängigkeit der religiösen Gemeinden des Staates von ausländischen religiösen Verwaltungskörperschaften ausschließt. Eine Lösung dieses komplizierten Problems könnte in der Schenkung der Chinesischen Kirche der vollen Autokephalie bestehen, aber für einen solchen kanonischen Rechtsstand fehlen notwendige Bedingungen, die Chinesische Kirche hat eine zahlenmäßig geringe Herde, zu wenige Priester und keinen einzigen Bischof. Und die mögliche Weihe eines Bischofs für die Chinesische Kirche trifft schon wieder ein legislatives Verbot in der Gesetzgebung der Chinesischen Volksrepublik an.
Seit dem Jahre 1990 entstanden innerhalb der Russischen Orthodoxen Kirche solche Gebilde, die den kanonischen Rechtsstand der Selbstverwaltungskirchen erhielten. Zuerst bekam diesen Rechtsstand die Ukrainische Kirche, die früher, wie schon gesagt, ein Exarchat war, dann aber wurden Moldauische, Lettische und Estnische Selbstverwaltungskirchen konstituiert. Schließlich, im Jahre 2007, im Zusammenhang mit der Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Moskauer Patriarchat und der Russischen Exilkirche und folglich auch mit der Wiederherstellung des kanonischen Koinonia zwischen unseren Kirchen, bekam die Russische Exilkirche auch die Selbstverwaltung in der Jurisdiktion des Moskauer Patriarchats.
Selbstverwaltungskirchen in der Jurisdiktion der Russischen Orthodoxen Kirche besitzen dabei tatsächlich verschiedene Rechtsstände. Dem Grad der Autonomie entsprechend, kann man sie auf drei Stufen stellen: die größte Selbstständigkeit besitzt die Ukrainische Kirche. Ihr Rechtsstand wird in der „Satzung der Russischen Orthodoxen Kirche", das vom Bischofskonzil vom Jahre 2000 angenommen wurde, auf folgende Weise bestimmt: "Die Ukrainische Orthodoxe Kirche ist eine Selbstverwaltungskirche, die eine breite Autonomie besitzt" (Устав, VIII, 17). Dabei „soll sie in ihrem Leben und in ihrer innerkirchlichen Tätigkeit den Grundsätzen des Thomos des Patriarchen von Moskau und ganz Russland vom Jahre 1990 und der Satzung der Ukrainischen Orthodoxen Kirche, die von ihrem Vorsteher und vom Patriarchen von Moskau und ganz Russland bestätigt wird, folgen" (Устав, VIII, 17). Sie nimmt selbstständig Beschlüsse zu wichtigsten kanonischen Themen ihres Lebens auf, darunter auch über die Gründung neuer Diözesen und über die Weihe von Bischöfen. Der Unterschied des kanonischen Rechtsstands vom Rechtsstand der vollautonomen Kirchen im eigenen Sinn des Wortes „Autonomie" besteht nur darin, dass der erste Bischof dieser Kirche und seine Vertreter an interorthodoxen Treffen nicht als selbstständige Delegaten und Delegationen teilnehmen. Sie dürfen nur als Mietglieder der Delegationen ihrer kyriarchalen Kirche, also des Moskauer Patriarchats, an solchen Treffen und Gremien teilnehmen. Die Meinung, dass die Selbstständigkeit der Ukrainischen Kirche durch die permanente Mietgliederschaft ihres Vorstehers am Geweihten Synod der Russischen Orthodoxen Kirche, worin er die nächste Rangstelle nach dem Patriarchen besitzt, beschränkt wird, ist unbegründet.
Dem autonomen Status der Ukrainischen Kirche folgt die Russische Exilkirche, die offiziell die Russische Auslandskirche genannt wird. Ihr kanonischer Rechtsstand und Aufbau wird im „Akt über das kanonische Koinonia" des Jahres 2007 und von ihrer eigenen Satzung bestimmt. Der „Akt über das kanonische Koinonia", der vom Patriarchen von Moskau und ganz Russland Alexij II. und vom Metropoliten von New York und Ostamerika und Erstbischof der Russischen Auslandskirche Laurus zusammen mit den Mietgliedern des Geweihten Synods der Russischen Orthodoxen Kirche und des Synods der Russischen Auslandskirche unterschrieben ist, lautet:
„2. Die Russische Auslandskirche ist selbstständig in den Angelegenheiten des pastoralen, aufklärerischen, administrativen, wirtschaftlichen, finanziellen und staatsbürgerlichen Charakters und hat dabei das kanonische Koinonia und die Einigung mit dem Pleroma der Russischen Orthodoxen Kirche...
4. Der Erstbischof der Russischen Auslandskirche wird von ihrem Bischofskonzil ausgewählt. Diese Auswahl soll dann vom Patriarchen von Moskau und ganz Russland und vom Geweihten Synod der Russischen Orthodoxen Kirche bestätigt werden ...
6. Die Entschlüsse über die Gründung und Schließung neuer Diözesen der Russischen Orthodoxen Auslandskirche werden von ihrem Bischofskonzil nach der Beratung mit dem Patriarchen von Moskau und ganz Russland und vom Geweihten Synod der Russischen Orthodoxen Kirche gefasst.
7. Die Bischöfe der Russischen Auslandskirche werden von ihrem Bischofskonzil oder in den speziell vorgesehenen Fällen von ihrem Bischofssynod ausgewählt. Die Auswahl wird dann auf der kanonischen Grundlage vom Patriarchen von Moskau und ganz Russland und vom Geweihten Synod der Russischen Orthodoxen Kirche bewältigt.
8. Die Bischöfe der Russischen Orthodoxen Auslandskirche sind Mitglieder des Lokalkonzils und des Bischofskonzils der Russischen Orthodoxen Kirche und nehmen auch in der aufgenommenen Reihenfolge an den Sitzungen des Heiligen Synodes teil. Die Vertreter des Klerus und der Laien der Russischen Auslandskirche nehmen in der aufgenommenen Ordnung am Landeskonzil der Russischen Orthodoxen Kirche teil...
10. Die Entschlüsse des Geweihten Synods der Russischen Orthodoxen Kirche sind gültig in der Russischen Orthodoxen Auslandskirche mit Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich von diesem Akt, von der Satzung der Russischen Orthodoxen Auslandskirche und von der Gesetzgebung der Staaten, in welchen sie ihr Dienen trägt, abhängen.
11. Die Appellationen auf die Entschlüsse der gerichtlichen Obrigkeit der Russischen Orthodoxen Auslandskirche werden an den Patriarchen von Moskau und ganz Russland adressiert.
12. Die Veränderungen, die in der Satzung der Russischen Auslandskirche durch ihre höchste gesetzgeberische Verwaltungsbehörde eingetragen werden, sollen vom Patriarchen von Moskau und ganz Russland und vom Geweihten Synod der Russischen Orthodoxen Kirche bewältigt werden, im Falle, wenn solche Veränderungen einen kanonischen Charakter haben."
Der Unterschied zwischen dem kanonischen Rechtsstand der Auslandskirche und dem Rechtsstand der Ukrainischen Kirche steckt im 6-ten und 7-ten Punkten des Aktes und besteht darin, dass ihre Beschlüsse über die Gründung oder Schließung der Diözesen und über die Weihung der Bischöfe vom Geweihten Synode des Moskauer Patriarchats bewältigt werden sollen. Wichtig ist es aber dabei zu betonen, dass der „Akt über das kanonische Koinonia" nur eine kanonischen Begründung der Absage einer solchen Bewältigung voraussieht, aber nicht die Begründung von Seiten der Zweckmäßigkeit.
Auf der nächsten Stufe der Autonomie stehen Moldauische, Lettische und Estnische Selbstverwaltungskirchen. Der kanonische Rechtsstand und Verwaltungsaufbau dieser Kirchen sind im VIII. Kapitel der „Satzung der Russischen Orthodoxen Kirche" vom Jahre 2000 beschrieben, dessen Paragrafe übrigens die Ukrainische Kirche und die Russische Auslandskirche nicht berühren.
Laut der "Satzung der Russischen Orthodoxen Kirche», verwirklichen Selbstverwaltungskirchen "ihre Tätigkeit auf der Grundlage und in dem Rahmen, die vom Thomos des Patriarchen von Moskau vorgesehen sind, der in der Entsprechung mit den Beschlüssen des Lokalkonzils oder des Bischofskonzils ergeben werden kann. Der Beschluss über die Gründung oder Schließung einer Selbstverwaltungskirche und über ihre territorialen Grenzen wird vom Bischofskonzil gefasst" (Устав, VIII, 1).
Als Verwaltungskörperschaften dieser Kirchen sind Konzile und Synoden mit einem Erstbischoff an der Spitze, der den Titel eines Metropoliten oder eines Erzbischofs haben soll, vorgesehen. Der Erstbischof, oder Vorsteher der Kirche, "wird vom Konzil der entsprechenden Kirche aus den Kandidaten ausgewählt, die im Voraus vom Geweihten Synod des Moskauer Patriarchats bewältigt worden waren" (Устав, VIII, 4). Nach der Auswahl soll der ausgewählte Kandidat vom Patriarchen bestätigt werden. Sein Name wird am Gottesdienst in den Gotteshäusern der Selbstverwaltungskirche nach dem Namen des Patriarchen von Moskau und ganz Russland hochgehoben. Die Beschlüsse über die Gründung oder Schließung von Diözesen einer Selbstverwaltungskirche und über ihre territorialen Grenzen, werden vom Patriarchen von Moskau und ganz Russland und vom Geweihten Synod nach dem Vorschlag des Synods der Selbstverwaltungskirche aufgenommen» (Устав, VIII, 8). Andere Bischöfe der Selbstverwaltungskirchen werden von ihrem Synod auch aus jenen Kandidaten ausgewählt, die vom Geweihten Synod des Moskauer Patriarchats und vom Patriarchen im Voraus bewältigt worden sind. Diese Bischöfe sind Mitglieder der Landeskonzile und der Bischofskonzile der Russischen Orthodoxen Kirche und nehmen an den Sitzungen des Geweihten Synods des Moskauer Patriarchats als provisorische Mitglieder teil. Die Entschlüsse der höchsten Verwaltungsorgane des Moskauer Patriarchats sind für Selbstverwaltungskirchen obligatorisch. „Das allkirchliche Gericht und das Gericht des Bischofskonzils sind Gerichte der höchsten Instanz für die Selbstverwaltungskirche" (Устав, VIII, 12). Die Satzung der Selbstverwaltungskirche, die das Verwaltungssystem der Kirche entsprechend dem Thomos des Patriarchen reglementiert, soll von ihrem Konzil aufgenommen, vom Geweihten Synod bewältigt und vom Patriarchen bestätigt werden" (Устав, VIII, 15).
Exarchate sind innerhalb der Russischen Orthodoxen Kirche erst nach dem Landeskonzil 1917 - 1918 entstanden. Im Jahr 1921 wurde das Ukrainische Exarchat anstatt der Ukrainischen Autonomen Kirche gebildet. Später wurden Exarchate im Ausland gegründet: in Westeuropa und in Amerika. Im Jahr 1989 wurden Exarchate im Ausland aufgelöst, und gleichzeitig wurde das Weißrussische Exarchat konstituiert. Demnach gab es in den Jahren 1989 - 1990 in der Jurisdiktion der Russischen Kirche zwei Exarchate: das Ukrainische und das Weißrussische. Im Zusammenhang mit der Gründung des Weißrussischen Exarchats, wurde der „Statut auszuschließenden die Verwaltung in der Russischen Orthodoxen", der vom Lokalkonzil 1988 aufgenommen war, vom Bischofskonzil 1990 durch das Kapitel „Exarchate" ergänzt. Im „Statut auszuschließenden die Verwaltung in der Russischen Orthodoxen Kirche" vom Jahre 1988 sind kanonische Rechtsstände und Verwaltungsordnungen des Ukrainischen und der ausländischen Exarchate nicht reglementiert. Im Jahre 1990 wurde der kanonische Rechtsstand der Ukrainischen Kirche auf der Grundlage des Thomos vom Patriarchen nochmals verändert - wie schon gesagt, ihr wurde die Selbstverwaltung geschenkt. Seitdem hat das Moskauer Patriarchat nur ein Exarchat, nämlich das Weißrussische, und bis zum Jahre 2000 hatten Paragraphe des Kapitels „Exarchate" nur das Weißrussische Exarchat berührt, dessen anderer Titel die „Weißrussische Orthodoxe Kirche" ist. In der „Satzung" vom Jahre 2000, ist der 11. Kapitel dem kanonischen Rechtsstand des Exarchats gewidmet.
Dieses Kapitel besagt, dass die Vereinigung der Diözesen der Russischen Orthodoxen Kirche in Exarchate auf dem ethnisch-religiösen Prinzip beruht. Entschlüsse, sowohl über die Schaffung und Benennung von Exarchaten und über ihre Grenzen, als auch über ihre Auflösung, werden vom Bischofskonzil gefasst. „Die Entschlüsse des Lokalkonzils und des Bischofskonzils der Russischen Orthodoxen Kirche und des Geweihten Synods sind für Exarchate obligatorisch. Das pankirchliche Gericht und das Gericht des Bischofskonzils sind Gerichte der höchsten Instanz für ein Exarchat» (Устав, IX, 3).
Die höchste gesetzgeberische, administrative und gerichtliche Gewalt gehört im Exarchat seinem Synod mit dem Exarchen an der Spitze. Der Synod des Exarchats ist dem Geweihten Synod der Russischen Orthodoxen Kirche unterstellt. Die Satzung des Exarchats wird von seinem Synod aufgenommen und soll vom Geweihten Synod bewältigt und vom Patriarchen von Moskau und ganz Russland bestätigt werden. „Die Protokole der Sitzungen vom Synod des Exarchats sollen dem Geweihten Synod übergegeben und vom Patriarchen von Moskau und ganz Russland bewältigt werden" (Устав, IX, 8).
Der Exarch wird vom Geweihten Synod des Moskauer Patriarchats ausgewählt und durch den Erlass des Patriarchen von Moskau ernannt. Sein Name wird am Gottesdienst in den Kirchen des Exarchats nach dem Namen des Patriarchen hochgehoben. Die regierenden Bischöfe und Weihbischöfe des Exarchats werden vom Geweihten Synod des Moskauer Patriarchats nach dem Vorschlag des Synodes des Exarchats ausgewählt und ernannt. „Die Beschlüsse über die Gründung oder Schließung von Diözesen des Exarchats und über deren auszuschließende Grenzen werden vom Patriarchen von Moskau und ganz Russland und vom Geweihten Synod nach dem Vorschlag des Synods des Exarchats aufgenommen» (Устав, IX, 13).
Der Hauptunterschied des Exarchats von einer Selbstverwaltungskirche besteht erstens darin, dass sein Vorsteher mit dem Amt des Exarchen vom Geweihten Synod der Russischen Kirche und vom Moskauer Patriarchen ernannt wird, ohne jegliche Teilnahme daran des Exarchats. Die Bischöfe des Exarchats werden vom Synod des Exarchats nicht kanonisch ausgewählt, sondern nur vorgeschlagen. Das Recht der kanonischen Auswahl gehört aber dem Geweihten Synod in Moskau.
Schließlich hat die Russische Orthodoxe Kirche noch ein Gebilde, nämlich das Kirchliche Gebiet von Kasachstan, das im Jahre 2000 geschaffen worden war und das aus drei Diözesen besteht. Der Vorstand dieses Kirchlichen Gebietes - der Bischofsrat mit dem Metropoliten von Astana und Almata an der Spitze - ist nicht bevollmächtigt, Beschlüsse der kanonischen Bedeutung aufzunehmen. Die Beschlüsse des Bischofsrates haben den Charakter einer Empfehlung. Die Themen, die vom Bischofsrat besprochen werden, berühren Beziehungen der orthodoxen Diözesen von Kasachstan mit der Regierung der Republik und auch mit heterodoxen Kirchen, mit den islamischen und anderen nicht-christlichen Gemeinden, finanzielle Probleme, Fragen der theologischen Bildung, der Auflage von kirchlichen Büchern, Zeitschriften und Zeitungen. Dieses Kirchliche Gebiet ist also ein prinzipiell anderes Gebilde, als Metropolitanische Gebiete, deren Bildung vom Landeskonzil 1917 - 1918 vorgesehen worden war und welche weitgehende kanonische Befugnisse bekommen sollten, darunter auch das, was die Weihe der Bischöfe anbelangt.
Die Frage über eine in der Zukunft mögliche Schaffung metropolitanischer Gebiete auf dem ganzen Territorium der Russischen Orthodoxen Kirche, nicht nur außerhalb der Grenzen von Russland, bleibt offen. Es gibt ernste pro und contra Argumente. Für die Orthodoxe Kirche ist es traditionell und kanonisch begründet, in ihrem Aufbau und in ihrer Verteilung, den staatlichen administrativen und politischen Grenzen zu entsprechen (17 Kanon von Chalzedon). Daraus folgt, dass auch die Frage über die mögliche Bildung der metropolitanischen Gebiete von der Evolution der politischen und administrativen Grenzen auf dem kanonischen Territorium der Russischen Kirche abhängen soll. Aber diese Abhängigkeit der kirchlichen territorialen Verteilung von der staatlichen hat jedoch einen beschränkten Charakter. Dieser Umstand wird dadurch bestens illustriert, dass in der nahen Vergangenheit dem Zerfall der Sowjetunion ein Zerfall der Russischen Orthodoxen Kirche auf mehrere autokephale Gebilde nicht gefolgt hat, und etliche Versuche der Autokephalisierung den Widerstand von frommen und kanonisch bewussten Klerikern und Laien angetroffen haben und zu offenen Schismen geworden sind.
Der heutige territoriale Aufbau der Russischen Orthodoxen Kirche, die über autonome Kirchen, Selbstverwaltungskirchen von drei verschiedenen Stufen der Autonomie, ein Exarchat und ein kirchliches Gebiet ihre Jurisdiktion übt, besitzt eine solche Elastizität, die ihrem komplizierten ethnischen Bestand und der Tatsache entspricht, dass ihr kanonisches Territorium 14 Staate einschließt und dass sie auch eine mehrzählige Diaspora im fernen Ausland hat.